Zollbeschau: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Zollbeschau ist eine im Güterverkehr angewandte körperliche Prüfung von Waren des Zolls.  
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Die Zollbeschau ist eine Möglichkeit zur Überprüfung einer angenommenen Zollanmeldung. Sie dient der körperlichen Ermittlung von Menge und/oder Beschaffenheit der in der Zollanmeldung angegebenen Waren durch den Abfertigungsbeamten.
  
 
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Der Zoll hat das Recht eine angenommene Zollanmeldung (Art. 68 Buchstabe b) ZK) durch eine zollamtliche Prüfung (Art. 4 Nr. 14 ZK) zu überprüfen.
  
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Die Zollbeschau ist eine im Güterverkehr angewandte körperliche Prüfung von Waren des Zolls. Sie dient als Möglichkeit der Überprüfung einer angenommenen Zollanmeldung und ist eine Maßnahme der zollamtlichen Prüfung. Die Beschau erfolgt zumeist an einem Zollamt oder einer Abfertigungsstelle. Sie wird von Abfertigungsbeamten des jeweils zuständigen Landes durchgeführt. Dabei wird die Ware auf Menge und/oder Beschaffenheit untersucht. Nach der Gestellung muss diese nicht körperlich geprüft werden, allerdings hat die Zollstelle das Beschaurecht. Man unterscheidet zwischen Teil- und Vollbeschau.
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Achtung: Ist eine Zollbeschau nicht möglich (z. B. weil die angemeldete Ware nicht mehr oder noch nicht an dem in der Zollanmeldung angegebenen Warenort bereit steht) liegt der Straftatbestand der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vor (Art. 203 ZK) und die Zollschuld entsteht.
  
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Version vom 16. Juni 2014, 07:58 Uhr

Die Zollbeschau ist eine Möglichkeit zur Überprüfung einer angenommenen Zollanmeldung. Sie dient der körperlichen Ermittlung von Menge und/oder Beschaffenheit der in der Zollanmeldung angegebenen Waren durch den Abfertigungsbeamten.

Fakten

Der Zoll hat das Recht eine angenommene Zollanmeldung (Art. 68 Buchstabe b) ZK) durch eine zollamtliche Prüfung (Art. 4 Nr. 14 ZK) zu überprüfen.

Achtung: Ist eine Zollbeschau nicht möglich (z. B. weil die angemeldete Ware nicht mehr oder noch nicht an dem in der Zollanmeldung angegebenen Warenort bereit steht) liegt der Straftatbestand der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vor (Art. 203 ZK) und die Zollschuld entsteht.

Die Zollbeschau wird aus folgenden Gründen angeordnet:

  • Zweifel über Richtigkeit der Zollanmeldung
  • Veranlassung einer Stichprobe aufgrund Überwachung


Beschauarten:

  • Mengenbeschau
  • Beschaffenheitsbeschau
  • Tarifbeschau
  • Wertbeschau

Weblinks

siehe auch

Verantwortlicher

Anton Hager