Verbindliche Zolltarifauskunft: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 26. Juni 2014, 07:29 Uhr
Liegt für eine Ware eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) vor, muss diese VZTA vom Anmelder verwendet werden. Die VZTA ist für die Zollbehörde rechtsverbindlich.
Fakten
Eine VZTA kann sowohl vom Anmelder als auch von der Zollbehörde beantragt werden.
Die Erteilung einer VZTA ist grundsätzlich gebührenfrei, sofern keine Untersuchung eines Musters durch die Technische Untersuchungsanstalt (TUA) notwendig ist. Die Kosten für die Untersuchung werden von der TUA festgesetzt.
Die englische Übbersetzung von VTZA lautet EBTI und bedeutet Electronic Binding Tariff Information.
VZTA oder EBTI sind europaweit gültig und rechtsverbindlich.
Weblinks
Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) Vorgangsweise und Kontakte
EU-Datenbank chemische Substanzen mit CAS no.
siehe auch
Verantwortlicher
Anton Hager