Spediteurbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Spediteurbescheingigung für Umsatzsteuerzwecke dient '''dem Auftraggeber''' einer (innergemeinsschaftlichen) Versendung als Nachweis gegenüber seiner Steuerbehörde, dass der Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verbracht worden ist.
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Bei innergemeinschaftlichem Versand von einem EU-Land in ein anderes dient die Spediteurbescheingigung für Umsatzsteuerzwecke '''dem Auftraggeber''' als Nachweis gegenüber seiner Steuerbehörde, dass der Gegenstand das Versendungsland verlassen hat.
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Falls bei einem Versand in ein Drittland das [[Ausfuhrverfahren]] ausnahmsweise an der [[Ausfuhrzollstelle]] nicht abgeschlossen worden ist, dient die Spediteurbescheingigung für Umsatzsteuerzwecke als alternativer Nachweis des erfolgten EU-Austritts.  
  
 
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Mit der Spediteurbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bestätigen wir, dass wir den benannten Transport von einem EU-Land in ein anderes durchgeführt haben.
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Mit der Spediteurbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bestätigen wir, dass wir den benannten Transport von einem EU-Land in ein anderes Land durchgeführt haben.
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Wir als Spediteur stellen eine Spediteurbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber aus.
  
 
Wir stellen grundsätzlich '''keine Gelangensbestätigung''' aus. Eine Gelangesbestätigung, mit der die Übernahme der benannten Ware bestätigt würde, kann nur der Empfänger ausstellen.
 
Wir stellen grundsätzlich '''keine Gelangensbestätigung''' aus. Eine Gelangesbestätigung, mit der die Übernahme der benannten Ware bestätigt würde, kann nur der Empfänger ausstellen.
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Wir als Spediteur stellen eine Spediteurbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber aus.
 
  
 
Beispiel für die Erstellung der Spediteurbescheingung für Umsatzsteuerzwecke in Car_O
 
Beispiel für die Erstellung der Spediteurbescheingung für Umsatzsteuerzwecke in Car_O
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* § 6a UStG mit § 17a Abs. 3 UStDV (Innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der EU)
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* § 17a UStDV Abs. 3 nr. 1. b)+c) bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der EU
  
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* § 6 UStG mit § 17a Abs. 3 UStDV (Ausfuhrlieferungen in Drittländer z.B. Schweiz)
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* § 10 UStDV Abs. 1 nr. 2. b) bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer z.B. Schweiz)
  
 
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Version vom 8. April 2015, 12:42 Uhr

Bei innergemeinschaftlichem Versand von einem EU-Land in ein anderes dient die Spediteurbescheingigung für Umsatzsteuerzwecke dem Auftraggeber als Nachweis gegenüber seiner Steuerbehörde, dass der Gegenstand das Versendungsland verlassen hat.

Falls bei einem Versand in ein Drittland das Ausfuhrverfahren ausnahmsweise an der Ausfuhrzollstelle nicht abgeschlossen worden ist, dient die Spediteurbescheingigung für Umsatzsteuerzwecke als alternativer Nachweis des erfolgten EU-Austritts.

Fakten

Mit der Spediteurbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bestätigen wir, dass wir den benannten Transport von einem EU-Land in ein anderes Land durchgeführt haben.

Beschreibung

Wir als Spediteur stellen eine Spediteurbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber aus.

Wir stellen grundsätzlich keine Gelangensbestätigung aus. Eine Gelangesbestätigung, mit der die Übernahme der benannten Ware bestätigt würde, kann nur der Empfänger ausstellen.

Beispiel für die Erstellung der Spediteurbescheingung für Umsatzsteuerzwecke in Car_O

Datei:Spediteurbescheinigung.png


Rechtsgrundlagen

Grundlage Österreich:

  • § 7 UStG 1994

Grundlage Deutschland:

  • § 17a UStDV Abs. 3 nr. 1. b)+c) bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der EU
  • § 10 UStDV Abs. 1 nr. 2. b) bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer z.B. Schweiz)

Weblinks

siehe auch

Muster Spediteurbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke gem. FBR 2259898

Muster Anhang 5 IG-Lieferung iSd Art 7 UStG 1994

Umsatzsteuer-Verordnung 401/1996

Umsatzsteuer-Richtlininen betreffend Nachweispflichten bei IG-Lieferungen

Umsatzsteuer-Richtlininen betreffend Ausfuhrnachweis im Versendungsfall

Verantwortlicher

Anton Hager