Zollplombe: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 25. Februar 2021, 07:42 Uhr
Zollplomben werden durch die Zollbehörde angelegt zur Nämlichkeitssicherung von Warensendungen und zum Schutz vor unbefugtem Zugriff.
Fakten[Bearbeiten]
Zollplomben dürfen nur durch Organe der Zollverwaltung entfernt werden. Das gilt auch für Nichtamtliche Zollverschlüsse (z. B. Verladesiegel), die vom Versender zum Schutz vor unbefugtem Zugriff angelegt werden. Die Sicherung der Nämlichkeit erfolgt jedoch bei Nichtamtlichen Zollverschlüssen im Rahmen der Bewilligung durch die zuständige Ausfuhrzollstelle.
Zollplomben werden im Versandverfahren insbesondere bei sensiblen Waren (Verbrauchsteuerpflichtige Waren) und beim Carnet TIR verwendet.
Es gibt zwei Arten von Zollplomben:
- Raumverschluss z.B. Container, LKW-Auflieger
- Packstückverschluss z.B. bei einzelnen Kisten und Paletten
Weblinks[Bearbeiten]
siehe auch[Bearbeiten]
Verantwortlicher[Bearbeiten]
Georg Rainalter