Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Logistik-Wiki
Zur Navigation springenZur Suche springen
 
(9 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 3: Zeile 3:
 
Nach Erledigung der Förmlichkeiten zu diesem Zollverfahren (Abfertigung zum freien Verkehr) darf über die Waren frei verfügt werden. Die Drittlandswaren erlangen durch die Überführung in den freien Verkehr den Status von Gemeinschaftswaren.  
 
Nach Erledigung der Förmlichkeiten zu diesem Zollverfahren (Abfertigung zum freien Verkehr) darf über die Waren frei verfügt werden. Die Drittlandswaren erlangen durch die Überführung in den freien Verkehr den Status von Gemeinschaftswaren.  
  
−
= Ablauf =
+
= Fakten  =
 
Der Anmelder, der in der Europäischen Union ansässig sein muß (Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b) ZK), hat die Zollanmeldung grundsätzlich per eZoll-Programm abzugeben.  
 
Der Anmelder, der in der Europäischen Union ansässig sein muß (Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b) ZK), hat die Zollanmeldung grundsätzlich per eZoll-Programm abzugeben.  
  
Zeile 9: Zeile 9:
 
Die im eZoll abgegebene Zollanmeldung wird durch die Zollstelle entgegengenommen.
 
Die im eZoll abgegebene Zollanmeldung wird durch die Zollstelle entgegengenommen.
  
−
Das Bundesrechnezentrum prüft die vorgelegte Zollanmeldung, ob die formellen Voraussetzungen für eine weitere Bearbeitung durch die Zollstelle vorliegen (Art. 62 ZK). (vorgeschreibenen Bewilligungen, Vollständigkeit der Angaben und dergleichen)
+
Das Bundesrechenzentrum prüft die vorgelegte Zollanmeldung, ob die formellen Voraussetzungen für eine weitere Bearbeitung durch die Zollstelle vorliegen (Art. 62 ZK). (vorgeschreibenen Bewilligungen, Vollständigkeit der Angaben und dergleichen)
  
 
Im Rahmen dieser Prüfung wird entschieden, ob gegebenenfalls Gründe für die Nichtannahme der Zollanmeldung gemäß § 7 Zollverwaltungsgesetz vorliegen. Ein solcher Grund kann beispielsweise die örtliche Unzuständigkeit oder das Fehlen einer Bewilligung sein. Ergibt die oben genannte Vorprüfung, dass eine ordnungsgemäße Zollanmeldung vorliegt, ist die Zollstelle verpflichtet, diese rechtswirksam anzunehmen (Art. 63 ZK).
 
Im Rahmen dieser Prüfung wird entschieden, ob gegebenenfalls Gründe für die Nichtannahme der Zollanmeldung gemäß § 7 Zollverwaltungsgesetz vorliegen. Ein solcher Grund kann beispielsweise die örtliche Unzuständigkeit oder das Fehlen einer Bewilligung sein. Ergibt die oben genannte Vorprüfung, dass eine ordnungsgemäße Zollanmeldung vorliegt, ist die Zollstelle verpflichtet, diese rechtswirksam anzunehmen (Art. 63 ZK).
Zeile 25: Zeile 25:
  
 
== Überlassung der Ware ==
 
== Überlassung der Ware ==
−
Nach Abschluss der Überprüfung der Anmeldung werden die Waren dem Anmelder überlassen (Art. 73 ZK). Ab diesem Zeitpunkt befinden sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr überführt und die Zollschuld (Art. 74 ZK) entsteht.
+
Nach Abschluss der Überprüfung der Anmeldung werden die Waren dem Anmelder überlassen (Art. 73 ZK). Ab diesem Zeitpunkt befinden sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr und die Zollschuld (Art. 74 ZK) entsteht.
  
−
Als Belege erhält der Anmeleder (im eZoll Dokument "EZ923" bezeichnet) das '''Einheitspapier''' mit der CRN und den dazugehörigen Abgabenbescheid (Mitteilung des Abgabenbetrages nach
+
Als Belege erhält der Anmeleder das '''Einheitspapier''' (im eZoll Dokument "EZ923" bezeichnet) mit der CRN (customs reference number) und den dazugehörigen '''Abgabenbescheid''' (Mitteilung des Abgabenbetrages nach
 
Artikel 221 Zollkodex).
 
Artikel 221 Zollkodex).
 +
 +
= Weblinks =
  
 
= siehe auch =
 
= siehe auch =
Zeile 34: Zeile 36:
 
= Verantwortlicher =
 
= Verantwortlicher =
  
−
Anton Hager
+
Georg Rainalter
  
 
<!-- zugehörig zu folgenden Kategorien -->
 
<!-- zugehörig zu folgenden Kategorien -->
Zeile 42: Zeile 44:
  
 
<!-- zugehörig zu Prozessen -->
 
<!-- zugehörig zu Prozessen -->
−
[[Kategorie: Zollabwicklung]]
 
  
 
<!-- zugehörig zu Kunden -->
 
<!-- zugehörig zu Kunden -->
Zeile 49: Zeile 50:
  
 
<!-- zugehörig zu Sammlungen -->
 
<!-- zugehörig zu Sammlungen -->
 +
 +
[[Kategorie: Hintergrundinformationen Zoll]]

Aktuelle Version vom 25. Februar 2021, 07:50 Uhr

Dieses Zollverfahren kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Ware endgültig im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben und hier in den Wirtschaftskreislauf eingehen soll. Dies setzt im Regelfall die Zahlung der für diese Waren vorgeschriebenen Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. die besonderen Verbrauchsteuern) voraus.

Nach Erledigung der Förmlichkeiten zu diesem Zollverfahren (Abfertigung zum freien Verkehr) darf über die Waren frei verfügt werden. Die Drittlandswaren erlangen durch die Überführung in den freien Verkehr den Status von Gemeinschaftswaren.

Fakten[Bearbeiten]

Der Anmelder, der in der Europäischen Union ansässig sein muß (Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b) ZK), hat die Zollanmeldung grundsätzlich per eZoll-Programm abzugeben.

Entgegennahme der Zollanmeldung[Bearbeiten]

Die im eZoll abgegebene Zollanmeldung wird durch die Zollstelle entgegengenommen.

Das Bundesrechenzentrum prüft die vorgelegte Zollanmeldung, ob die formellen Voraussetzungen für eine weitere Bearbeitung durch die Zollstelle vorliegen (Art. 62 ZK). (vorgeschreibenen Bewilligungen, Vollständigkeit der Angaben und dergleichen)

Im Rahmen dieser Prüfung wird entschieden, ob gegebenenfalls Gründe für die Nichtannahme der Zollanmeldung gemäß § 7 Zollverwaltungsgesetz vorliegen. Ein solcher Grund kann beispielsweise die örtliche Unzuständigkeit oder das Fehlen einer Bewilligung sein. Ergibt die oben genannte Vorprüfung, dass eine ordnungsgemäße Zollanmeldung vorliegt, ist die Zollstelle verpflichtet, diese rechtswirksam anzunehmen (Art. 63 ZK).

Als Bestätigung über die Annahme der Zollanmeldung erhält der Anmelder eine CRN (customs reference number).

Inhaltliche Überprüfung der Zollanmeldung[Bearbeiten]

Die Überprüfung nach dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung dient in erster Linie einer weitergehenden inhaltlichen Prüfung. Diese weitergehende Überprüfung kann beinhalten:

- "papiermäßige" Prüfung der Anmeldeunterlagen nach Art. 68 Buchstabe a) ZK, das heißt die Überprüfung der Richtigkeit der einzelnen Angaben (zum Beispiel des Zollwertes) und der Echtheit und Gültigkeit der vorgelegten Unterlagen (zum Beispiel eines Präferenzpapiers oder eines Ursprungszeugnisses)

und/oder

- "körperliche" Überprüfung zur Ermittlung von Menge und/oder Beschaffenheit der angemeldeten Waren nach Art. 68 Buchstabe b) ZK entweder in Form einer Beschau der Ware und/oder der Entnahme von Mustern und Proben zu Analyse- beziehungsweise Prüfungszwecken.

Überlassung der Ware[Bearbeiten]

Nach Abschluss der Überprüfung der Anmeldung werden die Waren dem Anmelder überlassen (Art. 73 ZK). Ab diesem Zeitpunkt befinden sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr und die Zollschuld (Art. 74 ZK) entsteht.

Als Belege erhält der Anmeleder das Einheitspapier (im eZoll Dokument "EZ923" bezeichnet) mit der CRN (customs reference number) und den dazugehörigen Abgabenbescheid (Mitteilung des Abgabenbetrages nach Artikel 221 Zollkodex).

Weblinks[Bearbeiten]

siehe auch[Bearbeiten]

Verantwortlicher[Bearbeiten]

Georg Rainalter