BVD - begleitendes Verwaltungsdokument: Unterschied zwischen den Versionen
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Sollte die Anmeldung nicht gemacht werden, ist mit rigorosen Konsequenzen zu rechnen wie zB. Geldstrafe über € 7.000,00. | Sollte die Anmeldung nicht gemacht werden, ist mit rigorosen Konsequenzen zu rechnen wie zB. Geldstrafe über € 7.000,00. | ||
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Aktuelle Version vom 9. April 2021, 12:31 Uhr
Das begleitende Verwaltungsdokument (BVD) dient dazu, verbrauchssteuerpflichtige Waren (z.B. Kaffee, Schaumwein, Bier, Branntwein) unter Aussetzung der Steuer aus dem Verbrauchssteuergebiet der EU in ein Drittland zu befördern.
Das BVD ist vom Versender auszufertigen und durch den Beförderer mitzuführen (vgl. EG-Verordnung 2719/92 und EG-Verordnung 3649/92).
Fakten[Bearbeiten]
Beispiel:
Kaffeeladung von GB-Leicester nach CH-8957 Spreitenbach im Transit durch Deutschland
Hierfür muss das sogenannte „1843 Formular – Anzeige über die Durchfuhr von Kaffee und/oder kaffeehaltigen Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken“ ausgefühlt und an Hauptzollamt Stuttgart (HZAS) geschickt werden, damit die Ware angemeldet ist, ansonsten ist es nicht erlaubt mit Kaffee durch Deutschland zu fahren.
Sollte die Anmeldung nicht gemacht werden, ist mit rigorosen Konsequenzen zu rechnen wie zB. Geldstrafe über € 7.000,00.
Weblinks[Bearbeiten]
siehe auch[Bearbeiten]
Verantwortlicher[Bearbeiten]
Milostiva Milivojevic