Ausfuhrverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Logistik-Wiki
Zur Navigation springenZur Suche springen
K (→‎Stufe 2: Beschreibung adaptiert)
K (→‎Stufe 2: Beschreibung als Beispiel)
Zeile 14: Zeile 14:
 
In der zweiten Stufe wird der Ausgang der Ware aus der Gemeinschaft '''durch die Ausgangszollstelle bestätigt''' und die Ergebnisse beim Ausgang werden elektronisch an die Ausfuhrzollstelle zurück gemeldet, welche sodann die Ausfuhranzeige (Austrittsbestätigung) erstellt.  Diese „Ausfuhranzeige“ wird dem seinerzeitigen Anmelder/Vertreter mit der Nachricht EX431(Austrittsnachweis) übermittelt. Das Feld 44 des Dokuments EX431 (Einheitspapier) enthält einen Vermerk laut nachstehendem Muster.  
 
In der zweiten Stufe wird der Ausgang der Ware aus der Gemeinschaft '''durch die Ausgangszollstelle bestätigt''' und die Ergebnisse beim Ausgang werden elektronisch an die Ausfuhrzollstelle zurück gemeldet, welche sodann die Ausfuhranzeige (Austrittsbestätigung) erstellt.  Diese „Ausfuhranzeige“ wird dem seinerzeitigen Anmelder/Vertreter mit der Nachricht EX431(Austrittsnachweis) übermittelt. Das Feld 44 des Dokuments EX431 (Einheitspapier) enthält einen Vermerk laut nachstehendem Muster.  
  
−
[[datei:Austrittsnachweis EX431.jpg| 450px| Austrittsnachweis gem. Art. 796e ZK-DVO auf EXA431]]
+
[[datei:Austrittsnachweis EX431.jpg| 450px| Beispiel Austrittsnachweis gem. Art. 796e ZK-DVO auf EXA431]]
  
 
Erst mit diesem Austrittsnachweis gilt das betreffende Ausfuhrverfahren gegenüber Zoll- und Steuerbehörden als ordnungsgemäß abeschlossen.
 
Erst mit diesem Austrittsnachweis gilt das betreffende Ausfuhrverfahren gegenüber Zoll- und Steuerbehörden als ordnungsgemäß abeschlossen.

Version vom 25. März 2014, 09:33 Uhr

Das Ausfuhrverfahren regelt die Verbringung von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet gem. Zollkodex der EU. Zweck des Ausfuhrverfahrens ist es u.a., dass die Ausfuhrwaren nach dem nachgewiesenen Austritt aus dem Gemeinschaftsgebiet von der Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer entlastet werden.

Ablauf

Das Ausfuhrverfahren wird in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt.

Stufe 1

Die erste Stufe stellt die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens (grundsätzlich elektronische Abgabe der Zollanmeldung) bei der so genannten Ausfuhrzollstelle dar.

Nach Annahme der Ausfuhranmeldung teilen die Zollbehörden der Person, die die Anmeldung abgibt, eine Versendungsbezugsnummer (MRN = Movement Reference Number) zu. Auf der Grundlage der Angaben in der Anmeldung führt die Ausfuhrzollstelle eine Risikoanalyse durch und kontrolliert gegebenenfalls die Waren.

Zur Überlassung der Waren zur Ausfuhr stellt die Ausfuhrzollstelle ein Ausfuhrbegleitdokument aus. In dem Ausfuhrbegleitdokument muss die Versendungsbezugsnummer vermerkt sein. Dieses Ausfuhrbegleitdokument ist zollrechtlich das Dokument EZ923 und dokumentiert lediglich die Freigabe der Daten. Die Ausfuhrzollstelle übermittelt sodann der Ausgangszollstelle die Daten der Ausfuhranmeldung elektronisch (Export Control System - ECS). Die Ausfuhrwaren werden von der Ausfuhrzollstelle bis zur Ausgangszollstelle vom Ausfuhrbegleitdokument begleitet.

Stufe 2

In der zweiten Stufe wird der Ausgang der Ware aus der Gemeinschaft durch die Ausgangszollstelle bestätigt und die Ergebnisse beim Ausgang werden elektronisch an die Ausfuhrzollstelle zurück gemeldet, welche sodann die Ausfuhranzeige (Austrittsbestätigung) erstellt. Diese „Ausfuhranzeige“ wird dem seinerzeitigen Anmelder/Vertreter mit der Nachricht EX431(Austrittsnachweis) übermittelt. Das Feld 44 des Dokuments EX431 (Einheitspapier) enthält einen Vermerk laut nachstehendem Muster.

Beispiel Austrittsnachweis gem. Art. 796e ZK-DVO auf EXA431

Erst mit diesem Austrittsnachweis gilt das betreffende Ausfuhrverfahren gegenüber Zoll- und Steuerbehörden als ordnungsgemäß abeschlossen.

siehe auch

Verantwortlicher

Anton Hager