Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr: Unterschied zwischen den Versionen

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Die im eZoll abgegebene Zollanmeldung wird durch die Zollstelle entgegengenommen.
 
Die im eZoll abgegebene Zollanmeldung wird durch die Zollstelle entgegengenommen.
  
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Das Bundesrechnezentrum prüft prüft die vorgelegte Zollanmeldung in einer sogenannten Vorprüfung darauf, ob die formellen Voraussetzungen für eine weitere Bearbeitung durch die Zollstelle vorliegen (Art. 62 ZK). (Vollständigkeit der Angaben etc.)
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Das Bundesrechnezentrum prüft die vorgelegte Zollanmeldung in einer sogenannten Vorprüfung darauf, ob die formellen Voraussetzungen für eine weitere Bearbeitung durch die Zollstelle vorliegen (Art. 62 ZK). (Vollständigkeit der Angaben etc.)
  
 
Im Rahmen dieser Prüfung wird entschieden, ob gegebenenfalls Gründe für die Nichtannahme der Zollanmeldung gemäß § 7 Zollverwaltungsgesetz vorliegen. Ein solcher Grund kann beispielsweise die örtliche Unzuständigkeit oder das Fehlen einer Bewilligung sein. Ergibt die oben genannte Vorprüfung, dass eine ordnungsgemäße Zollanmeldung vorliegt, ist die Zollstelle verpflichtet, diese rechtswirksam anzunehmen (Art. 63 ZK).
 
Im Rahmen dieser Prüfung wird entschieden, ob gegebenenfalls Gründe für die Nichtannahme der Zollanmeldung gemäß § 7 Zollverwaltungsgesetz vorliegen. Ein solcher Grund kann beispielsweise die örtliche Unzuständigkeit oder das Fehlen einer Bewilligung sein. Ergibt die oben genannte Vorprüfung, dass eine ordnungsgemäße Zollanmeldung vorliegt, ist die Zollstelle verpflichtet, diese rechtswirksam anzunehmen (Art. 63 ZK).

Version vom 25. März 2014, 14:04 Uhr

Dieses Zollverfahren kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Ware endgültig im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben und hier in den Wirtschaftskreislauf eingehen soll. Dies setzt im Regelfall die Zahlung der für diese Waren vorgeschriebenen Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. die besonderen Verbrauchsteuern) voraus.

Nach Erledigung der Förmlichkeiten zu diesem Zollverfahren (Abfertigung zum freien Verkehr) darf über die Waren frei verfügt werden. Die Drittlandswaren erlangen durch die Überführung in den freien Verkehr den Status von Gemeinschaftswaren.

Ablauf

Der Anmelder, der in der Europäischen Union ansässig sein muß (Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b) ZK), hat die Zollanmeldung grundsätzlich per eZoll-Programm abzugeben.

Entgegennahme der Zollanmeldung

Die im eZoll abgegebene Zollanmeldung wird durch die Zollstelle entgegengenommen.

Das Bundesrechnezentrum prüft die vorgelegte Zollanmeldung in einer sogenannten Vorprüfung darauf, ob die formellen Voraussetzungen für eine weitere Bearbeitung durch die Zollstelle vorliegen (Art. 62 ZK). (Vollständigkeit der Angaben etc.)

Im Rahmen dieser Prüfung wird entschieden, ob gegebenenfalls Gründe für die Nichtannahme der Zollanmeldung gemäß § 7 Zollverwaltungsgesetz vorliegen. Ein solcher Grund kann beispielsweise die örtliche Unzuständigkeit oder das Fehlen einer Bewilligung sein. Ergibt die oben genannte Vorprüfung, dass eine ordnungsgemäße Zollanmeldung vorliegt, ist die Zollstelle verpflichtet, diese rechtswirksam anzunehmen (Art. 63 ZK).

Als Bestätigung über die Annahme der Zollanmeldung erhält der Anmelder eine CRN (customs reference number).

inhaltliche Überprüfung der Zollanmeldung

Die Überprüfung nach dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung dient in erster Linie einer weitergehenden inhaltlichen Prüfung. Diese weitergehende Überprüfung kann beinhalten:

- "papiermäßige" Prüfung der Anmeldeunterlagen nach Art. 68 Buchstabe a) ZK, das heißt die Überprüfung der Richtigkeit der einzelnen Angaben (zum Beispiel des Zollwertes) und der Echtheit und Gültigkeit der vorgelegten Unterlagen (zum Beispiel eines Präferenzpapiers oder eines Ursprungszeugnisses)

und/oder

- "körperliche" Überprüfung zur Ermittlung von Menge und/oder Beschaffenheit der angemeldeten Waren nach Art. 68 Buchstabe b) ZK entweder in Form einer Beschau der Ware und/oder der Entnahme von Mustern und Proben zu Analyse- beziehungsweise Prüfungszwecken.

Überlassung der Ware

Nach Abschluss der Überprüfung der Anmeldung werden die Waren dem Anmelder überlassen (Art. 73 ZK). Ab diesem Zeitpunkt befinden sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr überführt und die Zollschuld (Art. 74 ZK) entsteht.

Als Belege erhält der Anmeleder (im eZoll Dokument "EZ923" bezeichnet) das Einheitspapier mit der CRN und den dazugehörigen Abgabenbescheid (Mitteilung des Abgabenbetrages nach Artikel 221 Zollkodex).

siehe auch

Verantwortlicher

Anton Hager