Dispositionsvorschriften: Unterschied zwischen den Versionen
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Es ist darauf zu achten, dass auch davon abweichende Vorschriften beachtet werden; bei Transporten von oder nach Rumänien gilt ein max. zulässiges Gesamtgewicht von 38 Tonnen. | Es ist darauf zu achten, dass auch davon abweichende Vorschriften beachtet werden; bei Transporten von oder nach Rumänien gilt ein max. zulässiges Gesamtgewicht von 38 Tonnen. | ||
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http://www.lkw-auskunft.com/info/lenk-u.ruhezeit.html Vorschriften zu Lenk- und Rehezeiten gem. VO (EG) Nr. 561/2006 | http://www.lkw-auskunft.com/info/lenk-u.ruhezeit.html Vorschriften zu Lenk- und Rehezeiten gem. VO (EG) Nr. 561/2006 | ||
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Version vom 5. Mai 2014, 11:32 Uhr
Es ist bei jeder Disposition sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.
Kabotage
Beim Einsatz von ausländischen Frächtern zum Transport innerhalb eines Landes, ist sicherzustellen, dass geltende Kabotageregeln eingehalten werden. Z. B. sind bei einem Transport von Vorarlberg nach Wien durch einen polnischen Frächter die österr. Kabotageregeln zu beachten, bei einm innerdeutschen Transport die deutschen Kabotageregln etc.
Regeln für Kabotage innerhalb von Österreich gem. BM für Verkehr Regeln für Kabotage innerhalb von Deutschland gem. BM für Verkehr
Maximal zulässige Nutzlast
Die maximal zulässige Nutzlast wird beeinflusst vom Eigengewicht des LKWs und dem gesetzlich zulässigem Gesamtgewicht für den LKW-Sattelzug, das in der Regel 40 Tonnen beträgt.
Es ist darauf zu achten, dass auch davon abweichende Vorschriften beachtet werden; bei Transporten von oder nach Rumänien gilt ein max. zulässiges Gesamtgewicht von 38 Tonnen.
== http://www.lkw-auskunft.com/info/lenk-u.ruhezeit.html Vorschriften zu Lenk- und Rehezeiten gem. VO (EG) Nr. 561/2006
Ablauf
siehe auch
Verantwortlicher
Christian Finkenzeller