Dispositionsvorschriften: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Einhaltung gesetzlicher Lenk- und Ruhezeiten obliegt dem zuständigen Fahrzeugbetreuter bzw. dem jeweils beauftragten Auftragnehmer. Es dürfen vom Disponenten keine Anweisungen erteilt werden, die Gesetzesübertretungen zur Folge haben. | Die Einhaltung gesetzlicher Lenk- und Ruhezeiten obliegt dem zuständigen Fahrzeugbetreuter bzw. dem jeweils beauftragten Auftragnehmer. Es dürfen vom Disponenten keine Anweisungen erteilt werden, die Gesetzesübertretungen zur Folge haben. | ||
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Version vom 5. Mai 2014, 11:53 Uhr
Es ist bei jeder Disposition sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.
Kabotage
Beim Einsatz von ausländischen Frächtern zum Transport innerhalb eines Landes, ist sicherzustellen, dass geltende Kabotageregeln eingehalten werden. Z. B. sind bei einem Transport von Vorarlberg nach Wien durch einen polnischen Frächter die österr. Kabotageregeln zu beachten, bei einm innerdeutschen Transport die deutschen Kabotageregln etc.
Regeln für Kabotage innerhalb von Österreich gem. BM für Verkehr Regeln für Kabotage innerhalb von Deutschland gem. BM für Verkehr
Maximal zulässige Nutzlast
Die maximal zulässige Nutzlast wird beeinflusst vom Eigengewicht des LKWs und dem gesetzlich zulässigem Gesamtgewicht für den LKW-Sattelzug, das in der Regel 40 Tonnen beträgt.
Im Rumänien gilt abweichend davon für Transporte auf nichtasphaltierten Strßaen ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 38 Tonnen.
Lenk und Ruhezeiten
Die Einhaltung gesetzlicher Lenk- und Ruhezeiten obliegt dem zuständigen Fahrzeugbetreuter bzw. dem jeweils beauftragten Auftragnehmer. Es dürfen vom Disponenten keine Anweisungen erteilt werden, die Gesetzesübertretungen zur Folge haben.
Übersicht über Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) Nr. 561/2006
Ablauf
siehe auch
Verantwortlicher
Christian Finkenzeller