Exportkontrolle: Unterschied zwischen den Versionen

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* Einhaltung von Exportverboten aus dem Bereich Umweltschutz und Abfallbereich
 
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Hinsichtlich '''Gehnehmigungspflicht''' bestehet eine prüfpflicht nicht nur für den Exporteur/Versender, sondern auch für den '''Spediteur'''.
  
 
'''Umfang der Exportkontrolle'''
 
'''Umfang der Exportkontrolle'''
  
 
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==Güterkontrolle==
 
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* Kriegswaffen, wie ABC-Waffen (atomar, biologisch, chemisch),  Kampfhubschrauber, Maschinengewehre ...
 
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* Rüstungsüter (s. Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste) z. B. Handfeuerwaffen, Raketen, Munition ...
 
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Die Ausfuhr von Kriegswaffen und Rüstungsgütern unterliegt '''Verboten und verschärften Genehmigungspflichten'''.
 
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* '''Dual-use-Waren''' sind definiert als Güter mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die '''sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke''' verwendet werden können, gem. Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste / identisch mit Anhang I der EG-Dual Use-Verordnung 1334/2000 und ergänzt um nationale Sonderpositionen (900er–Kennung)
 
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Dual-use-Güter stammen aus folgenden Bereichen:
 
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� Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
 
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� Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine
 
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� Werkstoffbearbeitung
 
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� Allgemeine Elektronik
 
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� Rechner
 
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� Telekommunikation, Informationssicherheit
 
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� Sensoren und Laser
 
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� Luftfahrtelektronik und Navigation
 
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� Meeres- und Schiffstechnik
 
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� Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und dazugehörige Ausrüstung
 
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Die Frage, ob ein Gut gelistet ist, beurteilt sich nach technischen Kriterien.
 
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Für die Ausfuhr dieser Dual-use-Waren ist eine '''Genehmigung''' erforderlich. Die Genehmigungspflicht gilt für Ausfuhren in alle Länder außerhalb der EU. (auch für Ausfuhren in OECD-Staaten, z. B. in die USA, in die Schweiz).
 
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Bei den nationalen Sonderpositionen der Liste der Dual-use Güter (Teil I, Abschnitt C der AL, 900er-Kennung) bezieht sich die
 
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Genehmigungspflicht dagegen in der Regel nur auf bestimmte Länder.
 
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Information zu Dual-use unter http://wko.at/fp/ex/dualuse.htm
 
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==Empfängerprüfung==
 
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Sanktionslisten sind offizielle Verzeichnisse, in denen Personen, Gruppen, Organisationen oder Wirtschaftsgüter (Waren) aufgeführt sind, gegen bzw. für die wirtschaftliche und/oder rechtliche Einschränkungen ausgesprochen wurden. Die personen-organisationsbezogenen Sanktionslisten dienen der weltweiten Terrorismusbekämpfung und der Unterstützung von Embargos.
 
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Wichtige zu prüfende Listen seitens der USA
 
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* denied persons list
 
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* specially designated nationals list
 
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* entity list
 
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'''Die Ziele der Sanktionsliste''' bestehten im Einfrieren von finanziellen und wirtschaftlichen Ressourcen der angeführten Personen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmen, dem Verbot der Bereitstellung von finanziellen und wirtschaftlichen Ressourcen, inkl. Finanzdienstleistungen und im Verbot von Waffenlieferungen.
 
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'''Die direkte oder indirekte Lieferung von Gütern''' (Waren, Technologie oder Software) an die in den Namenslisten aufgeführten Personen, Gruppen oder Organisationen ist '''unabhängig vom Bestimmungsland der Lieferung untersagt'''.
 
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==Länderkontrolle==
 
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'''Embargoländer'''
 
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* Totalembargo (Verbot jeglichen Handels mit Ausnahme humanitärer Hilfsgüter, Lebensmittel, Medikamente) im Moment gegen kein Land verhängt.
 
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* Teilembargo (länderbezogene Beschränkungen in unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen) z. B. Simbabwe, Iran, Liberia, Sierre Leone, Myanmar, Sudan
 
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* Waffenembargo (Genehmigung nach Kriegsmaterialgesetz ausgeschlossen! d.h. generelles Verbot von Verkauf und Ausfuhr von Gütern des Teil I A der Ausfuhrliste) Zur Zeit unterliegen einem Waffenembargo:
 
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� Armenien / Aserbaidschan / Iran / Afghanistan (personenbezogen Taliban)/ Libanon / Myanmar(Birma)
 
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� Sierra Leone / Somalia / Simbabwe / Liberia / Côte d’Ivoire(Elfenbeinküste) / Sudan
 
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* Erfüllungsverbote (Schutz von Unternehmen vor Regressansprüchen aus Embargoland, insbesondere nach evt. Embargoaufhebung), z.B. Libyen, Irak, Haiti, Serbien/Montenegro
 
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'''Länderliste K'''
 
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* beschränkt die Ausfuhr von NICHT gelisteten Waren
 
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* bei Kenntnis über militärische Endverwendung (Herstellung von Rüstungsgütern)
 
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* Wertfreigrenze zur Zeit bei € 2.500
 
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Die Genehmigungspflicht besteht nur, wenn das Käufer- oder Bestimmungsland, auf der Länderliste K genannt ist.
 
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In der Länderliste K sind zurzeit folgende Länder aufgeführt:
 
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� Kuba
 
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� Syrien
 
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'''Länderliste nach US-Recht'''
 
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bei Ausfuhren in Länder mit US-Embargo, z.B. Kuba, Nordkorea, Iran, Sudan ist abzuklären, ob/wie US-Recht zu berücksichtigen ist.
 
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==Verwendungskontrolle==
 
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Genehmigungspflicht besteht bei Ausfuhr von NCIHT in der Ausfuhrliste gelisteten Güter, '''wenn die Ausfuhr im Zusammenhang steht  mit'''
 
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* ABC-Waffen und entsprechenden Flugkörpern,
 
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* militärischer Endverwendung,
 
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* kerntechnischen Zwecken
 
 
'''catch-all-Klausel''' ( wenn auch nur ein Kriterium zutrifft, genehmigungspflichtig!)
 
'''catch-all-Klausel''' ( wenn auch nur ein Kriterium zutrifft, genehmigungspflichtig!)
  
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===Europäische Union===
 
===Europäische Union===
  
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Wichtige europäische gesetzliche Regelungen zur Exportkontrolle sind die '''EG-Embargo-Verordnungen''' und die '''EG-Dual Use-Verordnung'''.
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Wichtige europäische gesetzliche Regelungen zur Exportkontrolle sind die '''EU-Embargo-Verordnungen''' und die '''EU-Dual Use-Verordnung'''.
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Santkionsliste: http://eeas.europa.eu/cfsp/sanctions/consol-list_en.htm
 
  
 
===Österreich===
 
===Österreich===
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US-Produkten ausgeschlossen zu werden. Weitere Sanktionen sind hohe Geldstrafen.
 
US-Produkten ausgeschlossen zu werden. Weitere Sanktionen sind hohe Geldstrafen.
  
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[https://www.bmeia.gv.at/europa-aussenpolitik/abruestung/exportkontrolle/ Exportkontrolle]
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= Weblinks =
 
  
 
= siehe auch =
 
= siehe auch =
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= Verantwortlicher =
 
= Verantwortlicher =
  
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Anton Hager
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Georg Rainalter
  
  

Aktuelle Version vom 11. Mai 2021, 07:50 Uhr

Exportkontrollen dienen der Verhinderung unerwünschter Exporte. (=Ausfuhr aus der EU und Verbringung in ein Drittland)

Fakten[Bearbeiten]

Allgemein

Achtung : In einigen Fällen sind Lieferungen bestimmter gelisteter Güter auch innerhalb der EU genehmigungspflichtig.

  • keine Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Nonproliferation)
  • keine unkontrollierte Verbreitung konventioneller Rüstungsgüter.
  • Terrorismusprävention (wirtschaftliche Isolierung)
  • Einhaltung von Exportverboten aus dem Bereich Umweltschutz und Abfallbereich

Hinsichtlich Gehnehmigungspflicht bestehet eine prüfpflicht nicht nur für den Exporteur/Versender, sondern auch für den Spediteur.

Umfang der Exportkontrolle

Sicherheitspruefung.png catch-all-Klausel ( wenn auch nur ein Kriterium zutrifft, genehmigungspflichtig!)

gesetzliche Grundlagen[Bearbeiten]

Europäische Union[Bearbeiten]

Wichtige europäische gesetzliche Regelungen zur Exportkontrolle sind die EU-Embargo-Verordnungen und die EU-Dual Use-Verordnung.

Österreich[Bearbeiten]

Die Rechtsgrundlage der österreichischen Exportkontrolle bildet das Außenhandelsgesetz (AußHG) 2005 und die Außenhandelsverordnung (AußHV) 2005 bzw. Kriegsmaterialgesetz.

Die Bewilligungserteilung für Exporte fällt für Anträge nach dem AußHG in die Kompetenz des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Bei Anträgen nach dem Kriegsmaterialgesetz erfolgt die Bewilligungserteilung durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Außenministerium und nach Anhörung des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

Deutschland[Bearbeiten]

In Deutschland regeln das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) im Wesentlichen die rechtlichen Aspekte der Exportkontrolle. Dabei wird die deutsche Gesetzgebung teilweise durch die europäischen Verordnungen ergänzt bzw. überlagert. Die zuständige Behörde für die Exportkontrolle in Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn.

Schweiz[Bearbeiten]

Das Güterkontrollgesetz (GKG) regelt in der Schweiz den Export der Dual-Use Güter sowie der Rüstungsgüter, die nicht durch das Kriegsmaterialgesetz (KMG) kontrolliert. Mit dem GKG werden Entscheide internationaler Abkommen (z.B. Chemiewaffenübereinkommen) und nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen (der internationalen Exportkontrollregimes (siehe obige Tabelle)) umgesetzt. Zuständig für die schweizerische Exportkontrolle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Muss zusätzlich die US-Reexportkontrolle beachtet werden?[Bearbeiten]

Die USA regeln die Kontrolle von Gütern mit US-Ursprung weltweit. Aus diesem Selbstverständnis enthält das US-Recht gesetzliche Vorgaben für Ausfuhren von US-Gütern auch aus einem EU-Land (Reexporte). Ebenso gilt US-Reexportrecht für die Exporte österr. Güter ins Ausland, die das Produkt von US-Technologie und Software sind, wenn diese in bestimmte Länder ausgeführt werden sollen. Schließlich erfasst das US-Recht alle Güter mit einem Mindestanteil kontrollierter amerikanischer Bestandteile. In all diesen Fällen müssen bei einem Export neben dem österr. und europäischen auch die US-Exportbestimmungen beachtet werden. Ansonsten laufen Firmen Gefahr, vom Handel mit US-Produkten ausgeschlossen zu werden. Weitere Sanktionen sind hohe Geldstrafen.

Weblinks[Bearbeiten]

Exportkontrolle

siehe auch[Bearbeiten]

Verantwortlicher[Bearbeiten]

Georg Rainalter