Dual-use: Unterschied zwischen den Versionen

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Neben der körperlichen Ausfuhr in ein Drittland können auch die elektronische Übertragung, die mündliche Weitergabe außerhalb der Gemeinschaft, die innergemeinschaftliche Verbringung, die Durchfuhr durch die Gemeinschaft, die Vermittlung oder technische Dienstleistungen genehmigungspflichtig sein.
 
Neben der körperlichen Ausfuhr in ein Drittland können auch die elektronische Übertragung, die mündliche Weitergabe außerhalb der Gemeinschaft, die innergemeinschaftliche Verbringung, die Durchfuhr durch die Gemeinschaft, die Vermittlung oder technische Dienstleistungen genehmigungspflichtig sein.
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Lieferanten aus EG-Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 22 Abs. 10 Dual Use-Verordnung verpflichtet, ihren EG-Kunden mitzuteilen, dass die gelieferte Ware in der Ausfuhrliste des Anhangs I gelistet ist und daher im Falle eines möglichen späteren Exportes aus der Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegt. Dieser Hinweis hat ausdrücklich in den Geschäftspapieren wie Kaufvertrag, Auftragsbestätigung, Rechnung oder Versandanzeige zu erfolgen. Dessen ungeachtet ist ein solcher Hinweis auch bei innerösterreichischen Lieferungen wünschenswert.
 
Lieferanten aus EG-Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 22 Abs. 10 Dual Use-Verordnung verpflichtet, ihren EG-Kunden mitzuteilen, dass die gelieferte Ware in der Ausfuhrliste des Anhangs I gelistet ist und daher im Falle eines möglichen späteren Exportes aus der Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegt. Dieser Hinweis hat ausdrücklich in den Geschäftspapieren wie Kaufvertrag, Auftragsbestätigung, Rechnung oder Versandanzeige zu erfolgen. Dessen ungeachtet ist ein solcher Hinweis auch bei innerösterreichischen Lieferungen wünschenswert.
  
 
Davon unabhängig trifft die Verantwortung für die Einholung einer Exportbewilligung aber in jedem Fall den Ausführer aus der Gemeinschaft.
 
Davon unabhängig trifft die Verantwortung für die Einholung einer Exportbewilligung aber in jedem Fall den Ausführer aus der Gemeinschaft.
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Ausfuhrgenehmigungen, die von einer zuständigen Behörde eines zuständigen Mitgliedstaates (siehe Wo ist ein Ausfuhrantrag zu stellen?) erteilt wurden, sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.
 
Die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist gebührenfrei.
 
Die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist gebührenfrei.
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Der Transport zwischen Ausfuhrzollstelle und Ausgangszollstelle hat entweder im Versandverfahren oder mit einem begleitenden Kontrollexemplar T5 zu erfolgen.
 
Der Transport zwischen Ausfuhrzollstelle und Ausgangszollstelle hat entweder im Versandverfahren oder mit einem begleitenden Kontrollexemplar T5 zu erfolgen.
  
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Maja Lukic
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Georg Rainalter
  
  

Aktuelle Version vom 29. Juli 2021, 05:17 Uhr

Dual-use (engl. mit doppeltem Verwendungszweck) ist ein Begriff, der in der Exportkontrolle angewendet wird und die prinzipielle Verwendbarkeit eines Wirtschaftsgutes (z.B. einer Maschine, aber auch Software und Technologie) sowohl zu zivilen als auch militärischen Zwecken kennzeichnet


Fakten[Bearbeiten]

Welche Waren sind erfasst?[Bearbeiten]

•"gelistete Waren"

•nicht gelistete Waren/"catch all"-Klausel

Neben der körperlichen Ausfuhr in ein Drittland können auch die elektronische Übertragung, die mündliche Weitergabe außerhalb der Gemeinschaft, die innergemeinschaftliche Verbringung, die Durchfuhr durch die Gemeinschaft, die Vermittlung oder technische Dienstleistungen genehmigungspflichtig sein.

Hinweispflicht[Bearbeiten]

Lieferanten aus EG-Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 22 Abs. 10 Dual Use-Verordnung verpflichtet, ihren EG-Kunden mitzuteilen, dass die gelieferte Ware in der Ausfuhrliste des Anhangs I gelistet ist und daher im Falle eines möglichen späteren Exportes aus der Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegt. Dieser Hinweis hat ausdrücklich in den Geschäftspapieren wie Kaufvertrag, Auftragsbestätigung, Rechnung oder Versandanzeige zu erfolgen. Dessen ungeachtet ist ein solcher Hinweis auch bei innerösterreichischen Lieferungen wünschenswert.

Davon unabhängig trifft die Verantwortung für die Einholung einer Exportbewilligung aber in jedem Fall den Ausführer aus der Gemeinschaft.

Beispiele von Warnhinweisen ("red flags")[Bearbeiten]

• Kunde ist in Rüstung oder ABC-Waffennähe/ Nukleartechnologie tätig

• Kunde ist ungewöhnlich zurückhaltend mit Aussagen über die beabsichtigte Endverwendung der Ware

• Produktspezifikation oder Lieferumfang passen nicht zum Produktionsprogramm des Kunden bzw. sind nicht plausibel

• kein Standortsupport, kein Service, keine Inbetriebnahme erwünscht, obwohl sonst üblich

• ungewöhnliche Verpackung, ungewöhnlicher Transportweg, ungewöhnliche Kennzeichnung

• Kunde gibt keine Daten, Adresse etc. bekannt (z.B. nur P.O. Box)

• Barzahlung, Fabriksabholung, obwohl in der Branche ungewöhnlich

Natürlich macht keiner dieser Punkte für sich allein gesehen ein Geschäft von vornherein zu einem kritischen. Sie sollten aber die Sensibilität im Unternehmen stärken, um letztendlich unerwünschte Involvierungen des Unternehmens in unerwünschte Geschäfte zu verhindern (siehe auch Ausfuhrverantwortlicher)

Wer ist "Ausführer"?[Bearbeiten]

Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist vom "Ausführer" zu stellen; dieser ist rechtlich für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich und bei Zuwiderhandeln gegebenenfalls strafbar. Art 2 Zf 3 Dual Use-Verordnung trifft eine Definition des "Ausführers", die bewusst mit jener des Zollrechtes nicht inhaltsgleich ist.

Für Zwecke der Dual Use-Ausfuhrkontrolle gilt als Ausführer,

• wer den Vertrag mit dem Empfänger im Drittstaat abgeschlossen hat und über die Versendung der Güter aus der Gemeinschaft bestimmt.

Beispiel: Fa. A in Österreich beauftragt Fa. B in Österreich mit der Endfertigung einer Dual Use-Ware und anschließender Lieferung an Empfänger Fa. C in Kroatien. Fa. A ist Ausführer, da Fa. A den Vertrag mit Fa. C geschlossen hat.

• sekundär, der über die Versendung tatsächlich bestimmt (wenn kein Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt)

• die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei (selbst wenn sie lt. Ausfuhrvertrag keine Verfügungsrechte über die Ware hat), und zwar dann, wenn die Verfügungsrechte einer Person zustehen, die nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist.

Beispiel: Abholgeschäft eines US-Kunden bei österreichischer Firma (zum Export in die USA). Ausführer ist österreichische Firma (!)

• wer über die Übertragung von Software oder Technologie in unkörperlicher Form nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft tatsächlich entscheidet.

Beispiel: Die unbeschränkte Bereitstellung von bewilligungspflichtiger Software im Internet ist in der Regel als "Ausfuhr" zu werten.

Genehmigungen[Bearbeiten]

Ausfuhrgenehmigungen, die von einer zuständigen Behörde eines zuständigen Mitgliedstaates (siehe Wo ist ein Ausfuhrantrag zu stellen?) erteilt wurden, sind in der gesamten Gemeinschaft gültig. Die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist gebührenfrei.


Widerruf[Bearbeiten]

Erteilte Ausfuhrgenehmigungen gelten ex lege automatisch als widerrufen, wenn nach Erteilung ein der Ausfuhrgenehmigung widersprechendes Verbot (Sanktion/Embargo!) in Kraft tritt.

Das BMWFJ kann(muss aber nicht) den Bewilligungsinhaber vom Umstand des Widerrufes direkt informieren!

Ausfuhrgenehmigungen sind zeitlich befristet und nicht übertragbar.


Feststellungsbescheid[Bearbeiten]

Wenn Sie nach Prüfung von Ausfuhrliste und Rechtsgeschäft (unter Mitberücksichtigung der „catch all“-Bestimmungen) vermuten, dass keine Ausfuhrbewillungspflicht vorliegt, sich aber nicht ausreichend sicher über die RichtigkeitIhrer Beurteilung sind, kann ein Antrag auf Erfassung eines Feststellungsbescheides des BMWA gestellt werden.

Zollverfahren[Bearbeiten]

Die Ausfuhrgenehmigung ist vor Abgabe der Ausfuhranmeldung einzuholen; sie ist gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. (bei Anwendung einer Allgemeinen Genehmigung: Codierung im Feld 44 des Einheitspapieres).

Die Zollstelle kann vom Ausführer eine Übersetzung aller Dokumente in die Amtssprache des Mitgliedstaates verlangen, in dem die Anmeldung vorgelegt wird. Die Ausgangszollstelle prüft vorabgefertigte Waren nicht mehr hinsichtlich der Anwendung außenhandelsrechtlicher Bestimmungen.

Der Transport zwischen Ausfuhrzollstelle und Ausgangszollstelle hat entweder im Versandverfahren oder mit einem begleitenden Kontrollexemplar T5 zu erfolgen.

Prozess intern[Bearbeiten]

siehe Prozess Dual-use

Weblinks[Bearbeiten]

Dual_Use-Regelung WK

siehe auch[Bearbeiten]

Verantwortlicher[Bearbeiten]

Georg Rainalter