Ermächtigter Exporteur: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 11. Mai 2021, 07:44 Uhr
Ein ermächtigter Exporteur (= Ermächtigter Ausführer bzw. EA) ist berechtigt, unabhängig vom Wert der Sendung, Erklärungen auf der Rechnung abzugeben bzw. die Warenverkehrsbescheinigung A.TR ohne Mitwirkung der Zollbehörde auszustellen.
Als Ermächtigte Ausführer kommen nur Unternehmen in Frage, die häufig unter ein Abkommen bzw. eine autonome Maßnahme fallende Waren ausführen und die Gewähr für die Einhaltung der Ursprungsregeln bieten können. Der Status des ermächtigten Exporteurs ist von der Zollbehörde bewilligen zu lassen.
Fakten[Bearbeiten]
Die Begriffe Ermächtigter Ausführer und Ermächtigter Exporteur sind identisch.
Wortlaut der Ursprungserklärung auf der Rechnung (deutsch)[Bearbeiten]
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ....... [1]) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ....... [2]-Ursprungswaren sind.
(1) Die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers ist an dieser Stelle einzutragen.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben.
Wortlaut der Ursprungserklärung auf der Rechnung (englisch)[Bearbeiten]
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
(1) Die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers ist an dieser Stelle einzutragen.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben.
Weblinks[Bearbeiten]
Ermächtigter Ausführer Österreich
siehe auch[Bearbeiten]
Verantwortlicher[Bearbeiten]
Georg Rainalter