Achslast: Unterschied zwischen den Versionen
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Die gesetzlich zulässige Achslast ist in Österreich im Kaftfahrgesetz (KFG) und in Deutschland in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Bei der gewerblichen Güterbeförderung sind Belader, Frächter und Fahrer unter Androhung von empfindlichen Strafen für die Einhaltung verantwortlich. | Die gesetzlich zulässige Achslast ist in Österreich im Kaftfahrgesetz (KFG) und in Deutschland in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Bei der gewerblichen Güterbeförderung sind Belader, Frächter und Fahrer unter Androhung von empfindlichen Strafen für die Einhaltung verantwortlich. | ||
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Aktuelle Version vom 8. Februar 2019, 11:25 Uhr
Die max. Achslast ist der max. zulässige Achsdruck auf einer einzigen Achse.
Die gesetzlich zulässige Achslast ist in Österreich im Kaftfahrgesetz (KFG) und in Deutschland in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Bei der gewerblichen Güterbeförderung sind Belader, Frächter und Fahrer unter Androhung von empfindlichen Strafen für die Einhaltung verantwortlich.
Daneben gibt es die Vorgaben der Hersteller unter Berücksichtigung der Beanspruchung von Bereifung, Bremsen, Motorleistung etc.
Fakten[Bearbeiten]
Die Beispielrechnung nach der Formel Gesamtgewicht des LKW-Zuges 40 Tonnen dividiert durch fünf Achsen ergibt als Ergebnis eine durchschnittliche Achslast von 8 Tonnen.
Wird nach Verladung ein Überschreiten der max. zulässigen Achslast festgestellt, ist erstrangig die Verteilung der Nutzlast zu prüfen und gegebenenfalls deren Positionierung zu optimieren; kann durch dieses Einwirken das Problem der Achslastüberschreitung nicht behoben werden, ist der Belader anzusprechen zwecks Reduzierung der Nutzlast.
Jeder Fahrer, der eine Überschreitung der gesetzlich erlaubten Achslast befürchtet, ist aufgefordert, die Fahrzeugsteuerung bzw. Dispositon zur weiteren Abklärung zu kontaktieren.
Bitte hierbei besonderes auf die Antriebsachse der Zugmaschine achten.
Weblinks[Bearbeiten]
Info Achslast deutsche Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
siehe auch[Bearbeiten]
Verantwortlicher[Bearbeiten]
Alois Schrettl