Innergemeinschaftliche Lieferung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 25. Februar 2021, 07:19 Uhr
Als innergemeinschaftliche Lieferung (IG-Lieferung) bezeichnet man Lieferungen zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, ausgeführt als Beförderungs- oder Versendungsfall.
Aus der Sicht des Verkäufers spricht man von auch von innergemeinschaftlicher Versendung und aus Sicht des Empfängers von innergemeinschaftlichem Erwerb.
Fakten[Bearbeiten]
Die Umsatzsteuerbefreiung für IG-Lieferungen erfordert:
- Verbringung des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet von Versender zum Empfänger im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit.
- Der Erwerb des Liefergegenstandes ist bei der Abnehmerin/beim Abnehmer im betreffenden Mitgliedstaat steuerbar (Erwerbsbesteuerung)
Die genannten Voraussetzungen sind buchmäßig nachzuweisen, u.a. durch Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des Abnehmers der Lieferung (Art. 7 Abs. 3 UStG).
Weblinks[Bearbeiten]
Vorsaussetzungen der Steuerfreiheit von IG-Lieferungen
siehe auch[Bearbeiten]
Verantwortlicher[Bearbeiten]
Georg Rainalter