Innergemeinschaftliche Lieferung: Unterschied zwischen den Versionen

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Anton Hager
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Georg Rainalter
  
  

Aktuelle Version vom 25. Februar 2021, 07:19 Uhr

Als innergemeinschaftliche Lieferung (IG-Lieferung) bezeichnet man Lieferungen zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, ausgeführt als Beförderungs- oder Versendungsfall.

Aus der Sicht des Verkäufers spricht man von auch von innergemeinschaftlicher Versendung und aus Sicht des Empfängers von innergemeinschaftlichem Erwerb.

Fakten[Bearbeiten]

Die Umsatzsteuerbefreiung für IG-Lieferungen erfordert:

  • Verbringung des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet von Versender zum Empfänger im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit.
  • Der Erwerb des Liefergegenstandes ist bei der Abnehmerin/beim Abnehmer im betreffenden Mitgliedstaat steuerbar (Erwerbsbesteuerung)


Die genannten Voraussetzungen sind buchmäßig nachzuweisen, u.a. durch Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des Abnehmers der Lieferung (Art. 7 Abs. 3 UStG).


Weblinks[Bearbeiten]

Vorsaussetzungen der Steuerfreiheit von IG-Lieferungen

siehe auch[Bearbeiten]

UID-Nummer

Intrastat

Verantwortlicher[Bearbeiten]

Georg Rainalter