Versandverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Versandverfahren wird angewendet zur Verbringung zollhängiger Ware. Mit einem T1 wird [[Nichtgemeinschaftsware]] (Drittlandsware) versendet, während ein T2 zur Beförderung von [[Gemeinschaftsware]] dient.
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Das Versandverfahren wird angewendet zur Verbringung zollhängiger Ware.<br>
  
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Bei Beförderung von [[Drittlandsware]] (Nichtgemeinsachftsware) heißt das verwendete Dokument  <big>T1</big>.
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Das Versandverfahren wird im eZoll-Programm vom zugelassenen Anwender eröffnet. Mit der Eröffnung des Versandverfahrens, d.h. der Ausstellung eines Versandscheins, übernimmt der Aussteller gegenüber dem eröffnenden Zollamt die uneingeschränkte Haftung für die Entrichtung aller Eingangsabgaben, die aus einer Nichtgestellung des Versandscheins entstehen. Die Haftung erlischt bei ordnungsgemäßer Gestellung, d.h. Löschung des Versandscheins.
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Bei Beförderung von [[Gemeinschaftsware]]  kommt ein <big>T2</big> zum Einsatz.
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Bei Beförderung im Versandverfahren '''zwischen EU- und EFTA'''-Ländern spricht man vom '''Gemeinsamen Versandverfahren (gemVV)'''.
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Bei Beförderung '''von einem Ort in der EU zu einem anderen Ort in der EU''' spricht man vom '''Gemeinschaftlichen Versandverfahren (gVV)''', wobei der Transit via EFTA-Gebiet zulässig sein kann, falls für die vorgehsehene Transitstrecke ein Übereinkommen besteht.
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Eine besondere Form des Versandverfahren kann bei der Beförderung durch die Schweiz angewandt werden: Das '''eisenbahnrechtliche Versandverfahren''' ist ein vollwertiges Versandverfahren, wobei alle zollrechtlichen Daten in den '''CIM-Frachtbrief''' integriert sind. Wenn ein Container mit einer österr. Ausfuhranmeldung in diesem Verfahren durch die Schweiz transportiert wird, bildet das eisenbahnrechtliche Versandverfahren ein Anschlussverfahren; d.h. die auf dem CIM angeführte [[MRN]] der österr. Ausfuhr erhält automatisch den Erledigungsvermerk. Bei der Hafenanmeldung ist dies zu berücksichtigen, d. h. in Hamburg benötigen wir eine gültige [[ATB]] für die Hafenanmeldung.
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Das Versandverfahren wird im eZoll-Programm vom zugelassenen Anwender eröffnet. Mit der Eröffnung des Versandverfahrens, d.h. der Ausstellung eines Versandscheins (= T-Dokument), übernimmt der Aussteller gegenüber dem eröffnenden Zollamt die uneingeschränkte Haftung für die Entrichtung aller Eingangsabgaben, die aus einer Nichtgestellung des Versandscheins entstehen. Die Haftung erlischt bei ordnungsgemäßer Gestellung, der sogenannten Löschung des Versandscheins (T-Dokument).
  
 
=== beschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments===
 
=== beschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments===
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Bei Beschränkter Geltung liegt für die nachstehend definierten '''sensiblen Waren''' keine Bewilligung vor. Für diese Waren kann kein T-Dokument ausgestellt werden:
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Ausgenommen von der Geltung sind Waren, die von der Zollbehörde wegen erhöhtem Betrugsrisiko als sensibel eingestuft worden sind. Im westentlichen sind davon verbrauchsteuerpflichtige Alkoholika und Tabakwaren, sowie einige Agarwaren betroffen.
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===  nichtbeschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments===
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Voraussetzung für die Bewilligung zur Ausstellung eines '''T-Dokuments für sensible Waren''' ist eine erhöhte Bürgschaft gegenüber der eingeschränkten Geltung.
  
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Anhang 44c Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) bzw. Anlage I Anhang I Übereinkommen EWG/EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" ist die '''Grundlage für die Ausahme''' von '''Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko''' (Art. 340a ZK-DVO)
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Anhang 44c Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) bzw. Anlage I Anhang I Übereinkommen EWG/EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" listet '''Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko''' (Art. 340a ZK-DVO).
  
 
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===  nichtbeschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments===
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Zur Eröffnung eines Versandverfahren für diese Waren ist eine nichbeschränkte Bewilligung durch das zuständige Zollamt erforderlich.
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Voraussetzung für die Bewilligung zur Ausstellung eines '''T-Dokuments für sensible Waren''' ist eine erhöhte Bürgschaft. Nur bei Vorliegen einer nichtbeschränkten Bewilligung ist die Ausstellung eines T-Dok. für sensible Waren möglich.
 
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Das Ausfuhrverfahren wird in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt.  
 
  
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Die erste Stufe stellt die '''Eröffnung des Ausfuhrverfahrens''' (grundsätzlich elektronische Abgabe der Zollanmeldung) bei der so genannten '''Ausfuhrzollstelle''' dar.
 
  
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Nach Annahme der Ausfuhranmeldung teilen die Zollbehörden der Person, die die Anmeldung abgibt, eine Versendungsbezugsnummer (MRN = Movement Reference Number) zu. Auf der Grundlage der Angaben in der Anmeldung führt die Ausfuhrzollstelle eine Risikoanalyse durch und kontrolliert gegebenenfalls die Waren.
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[https://www.bmf.gv.at/zoll/ueberfuehrungineinzollverfahren/versandverfahren/versandverfahren.html Versandverfahren BMF]
  
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Zur Überlassung der Waren zur Ausfuhr stellt die Ausfuhrzollstelle ein Ausfuhrbegleitdokument aus. In dem Ausfuhrbegleitdokument muss die Versendungsbezugsnummer vermerkt sein. Dieses Ausfuhrbegleitdokument ist zollrechtlich das Dokument EZ923 und dokumentiert lediglich die Freigabe der Daten. Die Ausfuhrzollstelle übermittelt sodann der Ausgangszollstelle die Daten der Ausfuhranmeldung elektronisch (Export Control System - ECS). Die Ausfuhrwaren werden von der Ausfuhrzollstelle bis zur Ausgangszollstelle vom Ausfuhrbegleitdokument begleitet.
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[http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/tra/transit_home.jsp?Lang=de&MRN=14DE265633994215M6&Expand=true| EU-Server zum Nachverfolgen von Versandscheinen (T1/T2)]
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In der zweiten Stufe wird der Ausgang der Ware aus der Gemeinschaft '''durch die Ausgangszollstelle bestätigt''' und die Ergebnisse beim Ausgang werden elektronisch an die Ausfuhrzollstelle zurück gemeldet, welche sodann die Ausfuhranzeige (Austrittsbestätigung) erstellt.  Diese „Ausfuhranzeige“ wird dem seinerzeitigen Anmelder/Vertreter mit der Nachricht EX431(Austrittsnachweis) übermittelt. Das Feld 44 des Dokuments EX431 (Einheitspapier) enthält einen Vermerk laut nachstehendem Muster.
 
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[[datei:Austrittsnachweis EX431.jpg| 450px| Beispiel Austrittsnachweis gem. Art. 796e ZK-DVO auf EXA431]]
 
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Erst mit diesem Austrittsnachweis gilt das betreffende Ausfuhrverfahren gegenüber Zoll- und Steuerbehörden als ordnungsgemäß abgeschlossen.
 
  
 
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Die erste Stufe stellt die '''Eröffnung des Versandverfahrens''' (grundsätzlich elektronische Abgabe der Zollanmeldung) bei der so genannten '''Ausfuhrzollstelle''' dar.
 
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Nach Annahme der Ausfuhranmeldung teilen die Zollbehörden der Person, die die Anmeldung abgibt, eine Versendungsbezugsnummer (MRN = Movement Reference Number) zu. Auf der Grundlage der Angaben in der Anmeldung führt die Ausfuhrzollstelle eine Risikoanalyse durch und kontrolliert gegebenenfalls die Waren.
 
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Zur Überlassung der Waren zur Ausfuhr stellt die Ausfuhrzollstelle ein Ausfuhrbegleitdokument aus. In dem Ausfuhrbegleitdokument muss die Versendungsbezugsnummer vermerkt sein. Dieses Ausfuhrbegleitdokument ist zollrechtlich das Dokument EZ923 und dokumentiert lediglich die Freigabe der Daten. Die Ausfuhrzollstelle übermittelt sodann der Ausgangszollstelle die Daten der Ausfuhranmeldung elektronisch (Export Control System - ECS). Die Ausfuhrwaren werden von der Ausfuhrzollstelle bis zur Ausgangszollstelle vom Ausfuhrbegleitdokument begleitet.
 
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== Stufe 2 ==
 
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In der zweiten Stufe wird der Ausgang der Ware aus der Gemeinschaft '''durch die Ausgangszollstelle bestätigt''' und die Ergebnisse beim Ausgang werden elektronisch an die Ausfuhrzollstelle zurück gemeldet, welche sodann die Ausfuhranzeige (Austrittsbestätigung) erstellt.  Diese „Ausfuhranzeige“ wird dem seinerzeitigen Anmelder/Vertreter mit der Nachricht EX431(Austrittsnachweis) übermittelt. Das Feld 44 des Dokuments EX431 (Einheitspapier) enthält einen Vermerk laut nachstehendem Muster.
 
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[[datei:Austrittsnachweis EX431.jpg| 450px| Beispiel Austrittsnachweis gem. Art. 796e ZK-DVO auf EXA431]]
 
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Erst mit diesem Austrittsnachweis gilt das betreffende Ausfuhrverfahren gegenüber Zoll- und Steuerbehörden als ordnungsgemäß abgeschlossen.
 
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Anton Hager
 
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[[Kategorie: Hintergrundinformationen Zoll]]
  
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[[Kategorie:Hintergrundinformationen Road]]
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Aktuelle Version vom 9. April 2021, 12:34 Uhr

Das Versandverfahren wird angewendet zur Verbringung zollhängiger Ware.

Bei Beförderung von Drittlandsware (Nichtgemeinsachftsware) heißt das verwendete Dokument T1.

Bei Beförderung von Gemeinschaftsware kommt ein T2 zum Einsatz.

Bei Beförderung im Versandverfahren zwischen EU- und EFTA-Ländern spricht man vom Gemeinsamen Versandverfahren (gemVV).

Bei Beförderung von einem Ort in der EU zu einem anderen Ort in der EU spricht man vom Gemeinschaftlichen Versandverfahren (gVV), wobei der Transit via EFTA-Gebiet zulässig sein kann, falls für die vorgehsehene Transitstrecke ein Übereinkommen besteht.

Eine besondere Form des Versandverfahren kann bei der Beförderung durch die Schweiz angewandt werden: Das eisenbahnrechtliche Versandverfahren ist ein vollwertiges Versandverfahren, wobei alle zollrechtlichen Daten in den CIM-Frachtbrief integriert sind. Wenn ein Container mit einer österr. Ausfuhranmeldung in diesem Verfahren durch die Schweiz transportiert wird, bildet das eisenbahnrechtliche Versandverfahren ein Anschlussverfahren; d.h. die auf dem CIM angeführte MRN der österr. Ausfuhr erhält automatisch den Erledigungsvermerk. Bei der Hafenanmeldung ist dies zu berücksichtigen, d. h. in Hamburg benötigen wir eine gültige ATB für die Hafenanmeldung.

Fakten[Bearbeiten]

Das Versandverfahren wird im eZoll-Programm vom zugelassenen Anwender eröffnet. Mit der Eröffnung des Versandverfahrens, d.h. der Ausstellung eines Versandscheins (= T-Dokument), übernimmt der Aussteller gegenüber dem eröffnenden Zollamt die uneingeschränkte Haftung für die Entrichtung aller Eingangsabgaben, die aus einer Nichtgestellung des Versandscheins entstehen. Die Haftung erlischt bei ordnungsgemäßer Gestellung, der sogenannten Löschung des Versandscheins (T-Dokument).

beschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments[Bearbeiten]

Ausgenommen von der Geltung sind Waren, die von der Zollbehörde wegen erhöhtem Betrugsrisiko als sensibel eingestuft worden sind. Im westentlichen sind davon verbrauchsteuerpflichtige Alkoholika und Tabakwaren, sowie einige Agarwaren betroffen.

nichtbeschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments[Bearbeiten]

Voraussetzung für die Bewilligung zur Ausstellung eines T-Dokuments für sensible Waren ist eine erhöhte Bürgschaft gegenüber der eingeschränkten Geltung.

Anhang 44c Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) bzw. Anlage I Anhang I Übereinkommen EWG/EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" listet Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko (Art. 340a ZK-DVO).

HS-Code Warenbezeichnung Mindestmengen
0207 12 + 0207 14 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, gefroren 3 000 kg
1701 12 + 1701 13 + 1701 14 + 1701 91 + 1701 99 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest 7 000 kg
2208 20 + 2208 30 + 2208 40 + 2208 50 + 2208 50 + 2208 60 + 2208 70 Branntwein, Liköre und andere Spirituosen 500 liter
ex2208 90 (evt. Zusatzcode erforderlich) andere Spirituosen 500 liter
2402 20 Zigaretten, Tabak enthaltend 35 000 Stück
2403 11 + 2403 19 Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen 35 kg

Zur Eröffnung eines Versandverfahren für diese Waren ist eine nichbeschränkte Bewilligung durch das zuständige Zollamt erforderlich.

Weblinks[Bearbeiten]

Versandverfahren BMF

EU-Server zum Nachverfolgen von Versandscheinen (T1/T2)

siehe auch[Bearbeiten]

Hafenanmeldung

Factsheet Lieferung Kaffee durch Deutschland

Verantwortlicher[Bearbeiten]

Georg Rainalter