Ausfuhrverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Ausfuhrverfahren regelt die Verbringung von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet gem. Zollkodex der EU. Zweck des Ausfuhrverfahrens ist es u.a., dass die Ausfuhrwaren nach dem nachgewiesenen Austritt aus dem Gemeinschaftsgebiet von der Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer entlastet werden.
 
Das Ausfuhrverfahren regelt die Verbringung von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet gem. Zollkodex der EU. Zweck des Ausfuhrverfahrens ist es u.a., dass die Ausfuhrwaren nach dem nachgewiesenen Austritt aus dem Gemeinschaftsgebiet von der Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer entlastet werden.
  
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Das Ausfuhrverfahren wird in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt.  
 
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Die erste Stufe stellt die '''Eröffnung des Ausfuhrverfahrens''' (grundsätzlich elektronische Abgabe der Zollanmeldung) bei der so genannten '''Ausfuhrzollstelle''' dar.
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Die erste Stufe stellt die '''Eröffnung des Ausfuhrverfahrens''' (grundsätzlich elektronische Abgabe der Zollanmeldung) bei der so genannten '''[[Ausfuhrzollstelle]]''' dar.
  
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Nach Annahme der Ausfuhranmeldung teilen die Zollbehörden der Person, die die Anmeldung abgibt, eine Versendungsbezugsnummer (MRN = Movement Reference Number) zu. Auf der Grundlage der Angaben in der Anmeldung führt die Ausfuhrzollstelle eine Risikoanalyse durch und kontrolliert gegebenenfalls die Waren.
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Die '''Anmeldung''' wird nach dem dazugehörigen Nachrichtenartencode im NCTS auch EX430 genannt.
  
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Zur Überlassung der Waren zur Ausfuhr stellt die Ausfuhrzollstelle ein Ausfuhrbegleitdokument aus. In dem Ausfuhrbegleitdokument muss die Versendungsbezugsnummer vermerkt sein. Dieses Ausfuhrbegleitdokument ist zollrechtlich das Dokument EZ923 und dokumentiert lediglich die Freigabe der Daten. Die Ausfuhrzollstelle übermittelt sodann der Ausgangszollstelle die Daten der Ausfuhranmeldung elektronisch (Export Control System - ECS). Die Ausfuhrwaren werden von der Ausfuhrzollstelle bis zur Ausgangszollstelle vom Ausfuhrbegleitdokument begleitet.
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Nach Annahme der Ausfuhranmeldung teilen die Zollbehörden der Person, die die Anmeldung abgibt, eine Versendungsbezugsnummer ([[MRN]]
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Zur Überlassung der Waren zur Ausfuhr stellt die Ausfuhrzollstelle ein Ausfuhrbegleitdokument aus. Nach dem dazugehörigen Nachrichtencode im NCTS heißt das Dokument auch EZ923. In dem Ausfuhrbegleitdokument muss eine Bezugsnummer vermerkt sein, die dem Anmelder eine leichte und eindeutige Zuordnung der Sendung ermöglicht. Das Ausfuhrbegleitdokument (=zollrechtlich EZ923) dokumentiert lediglich die '''Freigabe der Daten''' für die Waren, die zum '''Austritt aus der EU''' '''vorgesehen''' sind.
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Die Ausfuhrzollstelle übermittelt der Ausgangszollstelle die Daten der Ausfuhranmeldung.
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Das Ausfuhrbegleitdokument begleitet die Ausfuhrwaren bis zur EU-Ausfuhrzollstelle, die auch von der im Ausfuhrbegleitdokument genannten Ausfuhrzollstelle abweichen kann.
  
 
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In der zweiten Stufe wird der Ausgang der Ware aus der Gemeinschaft '''durch die Ausgangszollstelle überwacht'''. Die Ergebnisse beim Ausgang werden elektronisch an die Ausfuhrzollstelle  gemeldet, wodurch die Ausfuhranzeige (Austrittsnachweis) erstellt wird.  Diese „Ausfuhranzeige“ wird dem seinerzeitigen Anmelder/Vertreter mit der Nachricht EX431(Austrittsnachweis) digital im eZoll-Programm übermittelt. Das Feld 44 des Dokuments EX431 (Einheitspapier) enthält einen Vermerk laut nachstehendem Muster.  
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In der zweiten Stufe wird der Ausgang der Ware aus der Gemeinschaft '''durch die [[Ausgangszollstelle]] überwacht'''. Die Ergebnisse beim Ausgang werden elektronisch an die Ausfuhrzollstelle  gemeldet, wodurch die Ausfuhranzeige (Austrittsnachweis) erstellt wird.  Diese „Ausfuhranzeige“ wird dem seinerzeitigen Anmelder/Vertreter mit der Nachricht EX431(Austrittsnachweis) digital im eZoll-Programm übermittelt. Das Feld 44 des Dokuments EX431 (Einheitspapier) enthält einen Vermerk laut nachstehendem Muster.  
  
 
[[datei:Austrittsnachweis EX431.jpg| 450px| Beispiel Austrittsnachweis gem. Art. 796e ZK-DVO auf EXA431]]
 
[[datei:Austrittsnachweis EX431.jpg| 450px| Beispiel Austrittsnachweis gem. Art. 796e ZK-DVO auf EXA431]]
  
 
Erst mit diesem digitalen Austrittsnachweis gilt das betreffende (2-stufige) Ausfuhrverfahren gegenüber Zoll- und Steuerbehörden als ordnungsgemäß abgeschlossen.
 
Erst mit diesem digitalen Austrittsnachweis gilt das betreffende (2-stufige) Ausfuhrverfahren gegenüber Zoll- und Steuerbehörden als ordnungsgemäß abgeschlossen.
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[https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/ueberfuehrung-in-ein-zollverfahren/ausfuhrverfahren.html Ausfuhrverfahren BMF]
  
 
= siehe auch =
 
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  * Überführung in das [[Versandverfahren]] - für den Transport zum EU-Ausgangszollamt einsatzbar, insbesondere bei Durchfuhr durch ein Drittland
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  * Überführung in das [[Versandverfahren]] - für den Transport zum EU-Ausgangszollamt bei Durchfuhr durch ein Drittland
  
 
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Anton Hager
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Georg Rainalter
  
 
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[[Kategorie: Hintergrundinformationen Zoll]]
 
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Aktuelle Version vom 11. Mai 2021, 06:03 Uhr

Das Ausfuhrverfahren regelt die Verbringung von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet gem. Zollkodex der EU. Zweck des Ausfuhrverfahrens ist es u.a., dass die Ausfuhrwaren nach dem nachgewiesenen Austritt aus dem Gemeinschaftsgebiet von der Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer entlastet werden.

Fakten[Bearbeiten]

Das Ausfuhrverfahren wird in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt.

Stufe 1[Bearbeiten]

Die erste Stufe stellt die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens (grundsätzlich elektronische Abgabe der Zollanmeldung) bei der so genannten Ausfuhrzollstelle dar.

Die Anmeldung wird nach dem dazugehörigen Nachrichtenartencode im NCTS auch EX430 genannt.


Nach Annahme der Ausfuhranmeldung teilen die Zollbehörden der Person, die die Anmeldung abgibt, eine Versendungsbezugsnummer (MRN = Movement Reference Number) zu. Auf der Grundlage der Angaben in der Anmeldung führt die Ausfuhrzollstelle eine Risikoanalyse durch und kontrolliert gegebenenfalls die Waren.

Zur Überlassung der Waren zur Ausfuhr stellt die Ausfuhrzollstelle ein Ausfuhrbegleitdokument aus. Nach dem dazugehörigen Nachrichtencode im NCTS heißt das Dokument auch EZ923. In dem Ausfuhrbegleitdokument muss eine Bezugsnummer vermerkt sein, die dem Anmelder eine leichte und eindeutige Zuordnung der Sendung ermöglicht. Das Ausfuhrbegleitdokument (=zollrechtlich EZ923) dokumentiert lediglich die Freigabe der Daten für die Waren, die zum Austritt aus der EU vorgesehen sind.

Die Ausfuhrzollstelle übermittelt der Ausgangszollstelle die Daten der Ausfuhranmeldung.

Das Ausfuhrbegleitdokument begleitet die Ausfuhrwaren bis zur EU-Ausfuhrzollstelle, die auch von der im Ausfuhrbegleitdokument genannten Ausfuhrzollstelle abweichen kann.

Stufe 2[Bearbeiten]

In der zweiten Stufe wird der Ausgang der Ware aus der Gemeinschaft durch die Ausgangszollstelle überwacht. Die Ergebnisse beim Ausgang werden elektronisch an die Ausfuhrzollstelle gemeldet, wodurch die Ausfuhranzeige (Austrittsnachweis) erstellt wird. Diese „Ausfuhranzeige“ wird dem seinerzeitigen Anmelder/Vertreter mit der Nachricht EX431(Austrittsnachweis) digital im eZoll-Programm übermittelt. Das Feld 44 des Dokuments EX431 (Einheitspapier) enthält einen Vermerk laut nachstehendem Muster.

Beispiel Austrittsnachweis gem. Art. 796e ZK-DVO auf EXA431

Erst mit diesem digitalen Austrittsnachweis gilt das betreffende (2-stufige) Ausfuhrverfahren gegenüber Zoll- und Steuerbehörden als ordnungsgemäß abgeschlossen.

Weblinks[Bearbeiten]

Ausfuhrverfahren BMF

siehe auch[Bearbeiten]

* Überführung in das Versandverfahren - für den Transport zum EU-Ausgangszollamt bei Durchfuhr durch ein Drittland

Verantwortlicher[Bearbeiten]

Georg Rainalter