Zollverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Nichtgemeinschaftswaren]], also solche Waren, bei denen der Abgangs- oder Zielort der Sendung nicht in der Europäischen Union liegt, müssen nach der Gestellung bei der zuständigen Zollstelle eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. (Hierbei gibt es aber für einige EU-Gebiete Sonderregelungen, etwa für die Kanarischen Inseln.)
 
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Die Wahl des richtigen Zollverfahrens durch den Beteiligten ist entscheidend für die weitere Behandlung und den rechtlichen Status der eingeführten Waren.
 
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Ein Sonderfall unter den Zollverfahren ist das Ausfuhrverfahren nach Art. 161 des Zollkodex.
 
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Hier werden keine [[Nichtgemeinschaftswaren]] in ein Zollverfahren überführt, sondern [[Gemeinschaftswaren]].
 
  
 
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Version vom 16. Juni 2014, 08:01 Uhr

Zollverfahren nennt man die zollrechtliche Behandlung einer Warensendung bei der – auch nur vorübergehenden – Einfuhr oder Ausfuhr von Waren.

Fakten

Weblinks

siehe auch

Verantwortlicher

Anton Hager