Factsheet Lieferung Kaffee durch Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen
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Da Kaffee und Kaffeeprodukte in Deutschland als '''verbrauchsteuerpflichtige Waren''' gelten ist zur Sicherstellung der deutschen '''Kaffeesteuer''' eine Überwachungsmeldung an das Hauptzollamt Stuttgart gesetzlich vorgeschrieben. | Da Kaffee und Kaffeeprodukte in Deutschland als '''verbrauchsteuerpflichtige Waren''' gelten ist zur Sicherstellung der deutschen '''Kaffeesteuer''' eine Überwachungsmeldung an das Hauptzollamt Stuttgart gesetzlich vorgeschrieben. | ||
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Nach dem Disponieren des Auftrages werden die Waren an das Hauptzollamt in Stuttgart angemeldet.<br>Dazu muss das sogenannte [http://www.zoll.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Servicesuche_Formular.html?nn=97390&resourceId=108016&input_=97390&pageLocale=de&searchEngineQueryString=1843&sortString=-score_&sortString.HASH=8899874766c9a4f43239&searchArchive=0&searchArchive.HASH=65e293961400b09070f0&searchIssued=0&searchIssued.HASH=611787c61400a4c07ef0&submit.x=22&submit.y=8/ 1843 Formular]ausgefüllt und unterschrieben an [mailto:kaffee@hzas.bfinv.de, kaffee@hzas.bfinv.de]geschickt werden.<br><br>Dieses Dokument muss vom Fahrer unbedingt mitgeführt werden, ansonsten entstehen hohe Strafen im Falle einer Kontrolle!! | Nach dem Disponieren des Auftrages werden die Waren an das Hauptzollamt in Stuttgart angemeldet.<br>Dazu muss das sogenannte [http://www.zoll.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Servicesuche_Formular.html?nn=97390&resourceId=108016&input_=97390&pageLocale=de&searchEngineQueryString=1843&sortString=-score_&sortString.HASH=8899874766c9a4f43239&searchArchive=0&searchArchive.HASH=65e293961400b09070f0&searchIssued=0&searchIssued.HASH=611787c61400a4c07ef0&submit.x=22&submit.y=8/ 1843 Formular]ausgefüllt und unterschrieben an [mailto:kaffee@hzas.bfinv.de, kaffee@hzas.bfinv.de]geschickt werden.<br><br>Dieses Dokument muss vom Fahrer unbedingt mitgeführt werden, ansonsten entstehen hohe Strafen im Falle einer Kontrolle!! | ||
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Version vom 29. August 2014, 14:49 Uhr
Da Kaffee und Kaffeeprodukte in Deutschland als verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten ist zur Sicherstellung der deutschen Kaffeesteuer eine Überwachungsmeldung an das Hauptzollamt Stuttgart gesetzlich vorgeschrieben.
Fakten
Kaffee- oder Kaffeeprodukte
| von | Transitland Deutschland | nach | Überwachungsdokument erforderlich |
|---|---|---|---|
| EU-Land im Versand | Durchfuhr durch DE | anderes EU- oder EFTA-Land (z.B. Schweiz) | Formular 1843 an HZA Stuttgart (*) |
| EFTA-Land (z.B. Schweiz) | Durchfuhr durch DE | EU- oder EFTA-Land (z.B. Norwegen) | Formular 1843 an HZA Stuttgart (*) |
(*) Wenn Kaffee im Versandverfahren mit einem T1 durch Deutschland transportiert wird, ist KEIN zusätzliches Dokument erforderlich da ein T1 von den deutschen Behörden als ausreichendes Überwachungsdokument anerkannt ist. Ein T2 gilt hingegen nicht als ausreichend! Bei Durchfuhr von Kaffee/Kaffeeprodukten mit einem T2 ist eine Meldung mit Formular 1843 an das HZA Stuttgart erforderlich.
Team Britische Inseln - Ablauf
Nach dem Disponieren des Auftrages werden die Waren an das Hauptzollamt in Stuttgart angemeldet.
Dazu muss das sogenannte 1843 Formularausgefüllt und unterschrieben an kaffee@hzas.bfinv.degeschickt werden.
Dieses Dokument muss vom Fahrer unbedingt mitgeführt werden, ansonsten entstehen hohe Strafen im Falle einer Kontrolle!!
Weblinks
Link zu Kaffeesteuer auf zoll.de
siehe auch
Verantwortlicher
Anton Hager