Luftfracht Sicherheitsprogramm: Unterschied zwischen den Versionen

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Dominique SURKAMP
 
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== Einstellung neuer Luftfrachtmitarbeiter ==
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Die Personalabteilung hat folgendes bei der Einstellung neuer Luftfrachtmitarbeiter zu beachten ([https://www.bmvit.gv.at/verkehr/luftfahrt/sicherheit/downloads/2015_1998_VO_konsolidiert_DE.pdf DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1998 DER KOMMISSION])
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'''11.1. EINSTELLUNG
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11.1.1. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben.
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11.1.2. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine '''Zuverlässigkeitsüberprüfung''' oder eine '''beschäftigungsbezogene Überprüfung''' erfolgreich absolviert haben. Wenn in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften, ob eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung durchzuführen ist.
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11.1.3. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest: a) die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere und b) die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre und c) die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.
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11.1.4. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine beschäftigungsbezogene Überprüfung zumindest: a) die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere und b) die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre und c)die Aufforderung der betreffenden Person zur Unterzeichnung einer Erklärung, in der sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre aufgeführt sind.
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11.1.5. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung oder die beschäftigungsbezogene Überprüfung sind durchzuführen, bevor die betreffende Person an Sicherheitsschulungen teilnimmt, die den Zugang zu öffentlich nicht zugänglichen Informationen umfassen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen.
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11.1.6. Das Einstellungsverfahren für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, umfasst zumindest eine schriftliche Bewerbung und ein Einstellungsgespräch zur Erstbewertung von Fähigkeiten und Eignungen.
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11.1.7. Personen, die zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingestellt werden, müssen über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen und sind bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen. Diese Fähigkeiten und Eignungen sind im Einstellungsverfahren sowie ggf. vor Ende der Probezeit zu bewerten.
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11.1.8. Die Einstellungsunterlagen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Bewertungstests, sind für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, mindestens für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufzubewahren.
  
 
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Version vom 12. Juli 2016, 15:03 Uhr

Die Anschläge vom 11. September 2001 in New York und Washington zeigten, dass der Terrorismus eine der größten Bedrohungen für die Ideale der Demokratie und der Freiheit und für den Frieden darstellt, welche die grundlegenden Werte der Europäischen Union (EU) sind. Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sollte der Schutz der Bürger in der Zivilluftfahrt jederzeit gewährleistet werden, indem unrechtmäßige Eingriffe verhindert werden. Um dies zu erreichen, wurden in der Europäischen Union verschiedenste Verordnungen mit dem Ziel erlassen, die Sicherheit in der Zivilluftfahrt zu vereinheitlichen und zu erhöhen.

Nationales Qualitätskontrollprogramm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Zur Erreichung dieses Ziels hatte jeder Mitgliedstaat ein Nationales Sicherheitsprogramm (NaSP) zu beschließen und dessen Durchführung zu koordinieren und zu überwachen. Für die Koordination und die Überwachung des Nationalen Sicherheitsprogramms ist in Österreich das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) zuständig.

Um die Wirksamkeit des Nationalen Sicherheitsprogramms zu gewährleisten, wurde ein Nationales Qualitätskontrollprogramm beschlossen, das alle Überwachungsmaßnahmen umfasst.

In Österreich werden derzeit 6 internationale Flughäfen, 50 Flugplätze oder Flugfelder, rund 200 Luftfahrtunternehmen, rund 101 reglementierte Beauftrage an circa 150 Standorten, Post sowie Catering-, Reinigungs- und Sicherheitsfirmen durch die Qualitätskontrolle überwacht.

Die Qualitätskontrollmaßnahmen beinhalten Sicherheitsüberprüfungen, Inspektionen, Erhebungen, Tests sowie die Bewertung der Einhaltung der Vorschriften.

Fakten


Zutritt zu den Berger Büros Air&Ocean

Von: Dominique SURKAMP (d.surkamp@berger-logistik.com)
Gesendet: Montag, 20. Juni 2016 12:11
An: ALLE MA von AIR & OCEAN

Werte Kollegen

Allseits bekannt, aber aufgrund unseres Luftfrachtsicherheitsprogramm mache ich Euch nochmals darauf aufmerksam.

• Der Zutritt in unsere Büroräumlichkeiten ist nur Mitarbeitern von Berger Logistik erlaubt, bzw. anderen Personen nur in Begleitung von Berger Mitarbeitern.

• Ein unbesetztes Büro muss immer versperrt sein.

Mit freundlichen Grüßen

Dominique SURKAMP

Einstellung neuer Luftfrachtmitarbeiter

Die Personalabteilung hat folgendes bei der Einstellung neuer Luftfrachtmitarbeiter zu beachten (DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1998 DER KOMMISSION)

11.1. EINSTELLUNG 11.1.1. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben.

11.1.2. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung erfolgreich absolviert haben. Wenn in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften, ob eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung durchzuführen ist.

11.1.3. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest: a) die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere und b) die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre und c) die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.

11.1.4. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine beschäftigungsbezogene Überprüfung zumindest: a) die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere und b) die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre und c)die Aufforderung der betreffenden Person zur Unterzeichnung einer Erklärung, in der sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre aufgeführt sind.

11.1.5. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung oder die beschäftigungsbezogene Überprüfung sind durchzuführen, bevor die betreffende Person an Sicherheitsschulungen teilnimmt, die den Zugang zu öffentlich nicht zugänglichen Informationen umfassen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen.

11.1.6. Das Einstellungsverfahren für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, umfasst zumindest eine schriftliche Bewerbung und ein Einstellungsgespräch zur Erstbewertung von Fähigkeiten und Eignungen.

11.1.7. Personen, die zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingestellt werden, müssen über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen und sind bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen. Diese Fähigkeiten und Eignungen sind im Einstellungsverfahren sowie ggf. vor Ende der Probezeit zu bewerten.

11.1.8. Die Einstellungsunterlagen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Bewertungstests, sind für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, mindestens für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufzubewahren.

Weblinks

siehe auch

Reglementierter Beauftragter

Verantwortlicher

Dominique Surkamp