Zugelassener Versender: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Antrag zur Bewilligung zum zugelassenen Versender wird beim zuständigen Zollamt gestellt. Ein '''Zugelassener Versender''' bzw. '''Zugelassener Empfänger''' ist dazu verpflichtet, am NCTS-Verfahren teilzunehmen.
 
Der Antrag zur Bewilligung zum zugelassenen Versender wird beim zuständigen Zollamt gestellt. Ein '''Zugelassener Versender''' bzw. '''Zugelassener Empfänger''' ist dazu verpflichtet, am NCTS-Verfahren teilzunehmen.
  
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Weitere Bezeichnungen mit der selben Bedeutung wie Zugelassener Versender sind
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= Weblinks =
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[http://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverkehr/Ausfuhr-in-einen-Nicht-EU-Staat/Verfahren/Verfahrenserleichterungen/Zugelassener-Ausfuehrer/zugelassener-ausfuehrer_node.html ''Zugelassener Ausführer'' (DE)] und
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[http://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverkehr/Ausfuhr-in-einen-Nicht-EU-Staat/Verfahren/Verfahrenserleichterungen/Zugelassener-Ausfuehrer/zugelassener-ausfuehrer_node.html ''Zugelassener Ausführer'' (DE)] in der gleichen Bedeutung wie Zugelassener Versender
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[http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04203/05849/05935/index.html?lang=de ''Zugelassener Ausführer'' (CH)]
 
  
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= Weblinks =
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[http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04203/05849/05935/index.html?lang=de ''Zugelassener Versender'' (CH)]
  
 
= siehe auch =
 
= siehe auch =

Version vom 5. Oktober 2016, 08:46 Uhr

Ein Zugelassener Versender kann gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren durchführen, ohne die Ware vorher bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zu gestellen.

Fakten

Der Antrag zur Bewilligung zum zugelassenen Versender wird beim zuständigen Zollamt gestellt. Ein Zugelassener Versender bzw. Zugelassener Empfänger ist dazu verpflichtet, am NCTS-Verfahren teilzunehmen.

Weblinks

Zugelassener Ausführer (DE) in der gleichen Bedeutung wie Zugelassener Versender

Zugelassener Versender (CH)

siehe auch

Verantwortlicher

Anton Hager