Versandverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. Juni 2019, 10:58 Uhr
Das Versandverfahren wird angewendet zur Verbringung zollhängiger Ware.
Bei Beförderung von Drittlandsware (Nichtgemeinsachftsware) heißt das verwendete Dokument T1.
Bei Beförderung von Gemeinschaftsware kommt ein T2 zum Einsatz.
Bei Beförderung im Versandverfahren zwischen EU- und EFTA-Ländern spricht man vom Gemeinsamen Versandverfahren (gemVV).
Bei Beförderung von einem Ort in der EU zu einem anderen Ort in der EU spricht man vom Gemeinschaftlichen Versandverfahren (gVV), wobei der Transit via EFTA-Gebiet zulässig sein kann, falls für die vorgehsehene Transitstrecke ein Übereinkommen besteht.
Eine besondere Form des Versandverfahren kann bei der Beförderung durch die Schweiz angewandt werden: Das eisenbahnrechtliche Versandverfahren ist ein vollwertiges Versandverfahren, wobei alle zollrechtlichen Daten in den CIM-Frachtbrief integriert sind. Wenn ein Container mit einer österr. Ausfuhranmeldung in diesem Verfahren durch die Schweiz transportiert wird, bildet das eisenbahnrechtliche Versandverfahren ein Anschlussverfahren; d.h. die auf dem CIM angeführte MRN der österr. Ausfuhr erhält automatisch den Erledigungsvermerk. Bei der Hafenanmeldung ist dies zu berücksichtigen, d. h. in Hamburg benötigen wir eine gültige ATB für die Hafenanmeldung.
Fakten
Das Versandverfahren wird im eZoll-Programm vom zugelassenen Anwender eröffnet. Mit der Eröffnung des Versandverfahrens, d.h. der Ausstellung eines Versandscheins (= T-Dokument), übernimmt der Aussteller gegenüber dem eröffnenden Zollamt die uneingeschränkte Haftung für die Entrichtung aller Eingangsabgaben, die aus einer Nichtgestellung des Versandscheins entstehen. Die Haftung erlischt bei ordnungsgemäßer Gestellung, der sogenannten Löschung des Versandscheins (T-Dokument).
beschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments
Ausgenommen von der Geltung sind Waren, die von der Zollbehörde wegen erhöhtem Betrugsrisiko als sensibel eingestuft worden sind. Im westentlichen sind davon verbrauchsteuerpflichtige Alkoholika und Tabakwaren, sowie einige Agarwaren betroffen.
nichtbeschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments
Voraussetzung für die Bewilligung zur Ausstellung eines T-Dokuments für sensible Waren ist eine erhöhte Bürgschaft gegenüber der eingeschränkten Geltung.
Anhang 44c Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) bzw. Anlage I Anhang I Übereinkommen EWG/EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" listet Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko (Art. 340a ZK-DVO).
| HS-Code | Warenbezeichnung | Mindestmengen |
|---|---|---|
| 0207 12 + 0207 14 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, gefroren | 3 000 kg |
| 1701 12 + 1701 13 + 1701 14 + 1701 91 + 1701 99 | Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest | 7 000 kg |
| 2208 20 + 2208 30 + 2208 40 + 2208 50 + 2208 50 + 2208 60 + 2208 70 | Branntwein, Liköre und andere Spirituosen | 500 liter |
| ex2208 90 (evt. Zusatzcode erforderlich) | andere Spirituosen | 500 liter |
| 2402 20 | Zigaretten, Tabak enthaltend | 35 000 Stück |
| 2403 11 + 2403 19 | Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen | 35 kg |
Zur Eröffnung eines Versandverfahren für diese Waren ist eine nichbeschränkte Bewilligung durch das zuständige Zollamt erforderlich.
Weblinks
EU-Server zum Nachverfolgen von Versandscheinen (T1/T2)
siehe auch
Factsheet Lieferung Kaffee durch Deutschland
Verantwortlicher
Maja Lukic