HCDG: Unterschied zwischen den Versionen
Ambma (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „{{colfont|red|kurze Beschreibung 1-2 Zeilen minimum}} = Fakten = == Gefahrgüter mit hohem Gefährdungspotential == Das Regelwerk HCDG unterscheidet zwisc…“) |
Ambma (Diskussion | Beiträge) |
||
| Zeile 9: | Zeile 9: | ||
=== Begriffsdefinition gem. österr. Gefahrgutbeförderungsgesetz §3 Abs.2=== | === Begriffsdefinition gem. österr. Gefahrgutbeförderungsgesetz §3 Abs.2=== | ||
| + | |||
'''Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential''' sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind. | '''Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential''' sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind. | ||
| Zeile 21: | Zeile 22: | ||
== Konsequenzen für Unternehmen, welche HCDG-Stoffe zur Beförderung übergeben oder befördern == | == Konsequenzen für Unternehmen, welche HCDG-Stoffe zur Beförderung übergeben oder befördern == | ||
| + | |||
Erstellen von Sicherungsplänen, siehe unten | Erstellen von Sicherungsplänen, siehe unten | ||
Version vom 8. April 2014, 14:28 Uhr
kurze Beschreibung 1-2 Zeilen minimum
Fakten
Gefahrgüter mit hohem Gefährdungspotential
Das Regelwerk HCDG unterscheidet zwischen Gefahrgütern mit hohem Gefahrpotential (englisch HCDG High Consequences Dangerous Goods) und andern Gefahrgütern. [Gefahrgutklassen 1 (Expolisive Stoffe) und 7 (Radioaktive Stoffe) sind HCDG, werden hier jedoch nicht abgehandelt, da die ADR-Klassen 1 + 7 bei Berger Logistik von der Auftragsannahme ausgeschlossen.]
Begriffsdefinition gem. österr. Gefahrgutbeförderungsgesetz §3 Abs.2
Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.
Zu den HCDG gehören u.a. auch toxische Gase unabhängig von der Verpackungsart (Gefahrgutklasse 2.3 giftige Gase),
und z.B. Tanktransporte ab 3000 Liter brennbarer Stoffe der Verpackungsgruppen I und II. (Gefahrgutklasse 3)
Zu diesen Gefahrgütern gehören z.B. auch Benzin, Alkohole / Ethanol der VG II und Methanol usw, also Güter, welche sehr häufig und in grossen Mengen auf der Strasse wie auch mit der Eisenbahn befördert werden.
Konsequenzen für Unternehmen, welche HCDG-Stoffe zur Beförderung übergeben oder befördern
Erstellen von Sicherungsplänen, siehe unten
· Geeignete Diebstahlsicherung von Fahrzeug und Ladung
· Kontrolle der Identität des Beförderers und des Fahrzeugs
· Gesicherte Abstellplätze
· Unterweisung der Beteiligten
Der Sicherungsplan:
Es gehört dazu:
· Explizite und spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten
· Benennung der beteiligten Personen mit Qualifikationen und Kompetenzen/Befugnissen
· Verzeichnis über die Art der gefährlichen Güter
· Bestandesaufnahme und Bewertung der üblichen Vorgänge im Transportprozess
· Auflistung der Sicherheitsrisiken im gesamten Beförderungsprozess: Transport selbst wie auch transportbedingte Aufenthalte vor, während und nach dem Transport
· Betriebliche Massnahmen zur Verringerung der Sicherheitsrisiken (z.B. wo kann ein bereits beladenes Fahrzeug über Nacht gesichert abgestellt werden), Miteinbezug von Kunden und Lieferanten in den Sicherungsplan, Identifikationssystem des Personals und Besucher, Zugangsbeschränkungen und Zugangskontrollen, innerbetriebliche Routenfestlegung, Meldesystem, Alarmierungssystem, Ueberwachungssystem der relevanten Gebäude, Lagertanks und Abstellplätze, Schulung der Mitarbeiter, Schutz von sensiblen Informationen über die Beförderung und Festlegung der Zugänglichkeit dieser Informationen, Zusammenarbeit von Absender, Beförderer und Empfänger, um Hinweise auf mögliche Bedrohungen zu erhalten und um Massnahmen zu ergreifen.
· Technische Massnahmen wie Absperrungen, Schliessysteme, Diebstahlschutz, Alarmeinrichtungen, Videoüberwachung, technische Einrichtungen zur Gefährdungserkennung etc.
· Aufzeigen von Risikominimierungspotenzialen, einschliesslich Schulung der Mitarbeiter, Auswahl des Personals auf besonders heiklen Posten, betriebliche Abläufe (Streckenwahl, Fahrzeiten, Ueberwachung, etc.)
· Testverfahren des Sicherungsplanes und Vorgehen bei der Feststellung von Defiziten,Zwischenfällen und Verletzungen
Weitere Informationen
Mustersicherungsplan für HCDG gem. ADR 1.10.3.2
Weblinks
Sicherheitsmanagementsystem im Intranet
Information Maßnahmen bei HCDG
VCI Verband der chem. Industrie Anforderungsprofile
siehe auch
- Artikel Gefahrgut
- Artikel Vorgabe ADR in Car_O
Verantwortlicher
Anton Hager