ECS: Unterschied zwischen den Versionen
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Hinsichtlich '''Gehnehmigungspflicht''' bestehet eine Prüfpflicht nicht nur für den Exporteur/Versender, sondern auch für den '''Spediteur'''. | Hinsichtlich '''Gehnehmigungspflicht''' bestehet eine Prüfpflicht nicht nur für den Exporteur/Versender, sondern auch für den '''Spediteur'''. | ||
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* keine Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Nonproliferation) | * keine Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Nonproliferation) | ||
* keine unkontrollierte Verbreitung konventioneller Rüstungsgüter. | * keine unkontrollierte Verbreitung konventioneller Rüstungsgüter. | ||
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* Einhaltung von Exportverboten aus dem Bereich Umweltschutz und Abfallbereich | * Einhaltung von Exportverboten aus dem Bereich Umweltschutz und Abfallbereich | ||
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Verantwortlich für die Abgabe der zeitgerechten Meldungen im Rahmen des ECS ist der '''Beförderer''', der die Waren aus dem Zollgebiet verbringt (Reederei, Spedition, Flug- oder Eisenbahngesellschaft) bzw. dessen zollechtlicher Vertreter. | Verantwortlich für die Abgabe der zeitgerechten Meldungen im Rahmen des ECS ist der '''Beförderer''', der die Waren aus dem Zollgebiet verbringt (Reederei, Spedition, Flug- oder Eisenbahngesellschaft) bzw. dessen zollechtlicher Vertreter. | ||
Im '''Seefrachtverkehr''' ist bei der Ausfuhranmeldung der Container der Versand von '''Sicherheitsdaten''' obligatorisch. Die EU-Zollstellen sollen durch den frühzeitigen Erhalt sicherheitsrelevanter Daten mehr Zeit für die Risikoanalyse erhalten und dadurch Kontrollen gezielter durchführen können. | Im '''Seefrachtverkehr''' ist bei der Ausfuhranmeldung der Container der Versand von '''Sicherheitsdaten''' obligatorisch. Die EU-Zollstellen sollen durch den frühzeitigen Erhalt sicherheitsrelevanter Daten mehr Zeit für die Risikoanalyse erhalten und dadurch Kontrollen gezielter durchführen können. | ||
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Der Versand von Sicherheitsdaten wird im Landverkehr von Österreich mit der Schweiz/Liechtenstein (Drittländer) zur Zeit nicht angewandt. | Der Versand von Sicherheitsdaten wird im Landverkehr von Österreich mit der Schweiz/Liechtenstein (Drittländer) zur Zeit nicht angewandt. | ||
Version vom 9. Mai 2014, 14:13 Uhr
ECS (Export Control System) regelt die Freigabe durch das Zollamt im Ausfuhrverfahren und umfasst alle Rechtsvorschriften, die beim Export beachtet werden müssen.
Fakten
Exportkontrollen dienen der Verhinderung unerwünschter Exporte. In einigen Fällen sind Lieferungen bestimmter gelisteter Güter auch innerhalb der EU genehmigungspflichtig. Hinsichtlich Gehnehmigungspflicht bestehet eine Prüfpflicht nicht nur für den Exporteur/Versender, sondern auch für den Spediteur.
Ablauf Ausfuhrzollamt
Die Ziele der Exportkontrolle werden bei der Zollanmeldung geprüft.
- keine Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Nonproliferation)
- keine unkontrollierte Verbreitung konventioneller Rüstungsgüter.
- Terrorismusprävention (wirtschaftliche Isolierung)
- Einhaltung von Exportverboten aus dem Bereich Umweltschutz und Abfallbereich
Falls Genehmigungen fehlen, wird Zollanmeldung nicht freigegeben.
Ablauf Ausgangszollamt
Seeverkehr
Datei:Ablauf Ausfuhr und ECS.JPG
Verantwortlich für die Abgabe der zeitgerechten Meldungen im Rahmen des ECS ist der Beförderer, der die Waren aus dem Zollgebiet verbringt (Reederei, Spedition, Flug- oder Eisenbahngesellschaft) bzw. dessen zollechtlicher Vertreter.
Im Seefrachtverkehr ist bei der Ausfuhranmeldung der Container der Versand von Sicherheitsdaten obligatorisch. Die EU-Zollstellen sollen durch den frühzeitigen Erhalt sicherheitsrelevanter Daten mehr Zeit für die Risikoanalyse erhalten und dadurch Kontrollen gezielter durchführen können.
24 Stunden vor Abfahrt des Schiffes müssen alle Daten bei der Reederei vorliegen, damit der Reeder die Meldung gem. ECS ordnungsgemäß absetzen kann.
Landverkehr
Der Versand von Sicherheitsdaten wird im Landverkehr von Österreich mit der Schweiz/Liechtenstein (Drittländer) zur Zeit nicht angewandt.
Weblinks
siehe auch
Verantwortlicher
Anton Hager