Factsheet Lieferung Kaffee durch Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 27. August 2014, 14:09 Uhr
Da Kaffee und Kaffeeprodukte in Deutschland als Verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten ist zur Sicherstellung der deutschen Kaffeesteuer eine Überwachungsmeldung an das Hauptzollamt Stuttgart gesetzlich vorgeschrieben.
Kaffee- oder Kaffeeprodukte
| von | Transitland Deutschland | nach | Überwachungsdokument erforderlich |
|---|---|---|---|
| EU-Land im Versand | Durchfuhr durch DE | anderes EU- oder EFTA-Land (z.B. Schweiz) | Formular 1843 an HZA Stuttgart (*) |
| EFTA-Land (z.B. Schweiz) | Durchfuhr durch DE | EU- oder EFTA-Land (z.B. Norwegen) | Formular 1843 an HZA Stuttgart (*) |
(*) Wenn Kaffee im Versandverfahren mit einem T1 durch Deutschland transportiert wird, ist KEIN zusätzliches Dokument erforderlich da ein T1 von den deutschen Behörden als ausreichendes Überwachungsdokument anerkannt ist. Ein T2 gilt hingegen nicht als ausreichend! Bei Durchfuhr von Kaffee/Kaffeeprodukten mit einem T2 ist eine Meldung mit Formular 1843 an das HZA Stuttgart erforderlich.
siehe auch
Link zu Kaffeesteuer auf zoll.de
Verantwortlicher
Anton Hager