Spediteur: Unterschied zwischen den Versionen

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== Haftung Spediteur ==
 
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gem. gesetzlicher Regelung im UGB; weiters CMR (Straßentransport) und CIM (Bahntransport)  
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* Bahntransport - gem. CIM
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* Luftfracht - gem. MÜ (Montrealer Übereinkommen 1999), WA (Warschauer Abkommen) in der Fassung des Haager Protokolls 1955 und weitere Abkommen
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* Ocean - gem. internat. Seeschifffahrtsabkommen (Hamburger Regeln 1978) und weitere Abkommen
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=== Selbsteintritt ===
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Bei Selbsteintritt führt der Spediteur die Transportdienstleistung selbst aus und übernnimmt '''zusätzlich''' zur Haftung als Spediteur auch jene als Frachtführer.
  
 
= Weblinks =  
 
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[http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/transportablauf_haftung/gesetze/cmr.htm kurze Übersicht Haftungen CMR]
  
 
= siehe auch =  
 
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[[Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (AÖSp)| AÖSP - Grundlage Speditionsvertrag]]
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[[Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (AÖSp)| AÖSP - Grundlage für Speditionsvertrag]]
  
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[[Transportauftrag|Transportauftrag - Grundlage Frachtvertrag]]
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[[Transportauftrag|Transportauftrag - Frachtvertrag]]
  
 
[[CMR-Frachtbrief]]
 
[[CMR-Frachtbrief]]

Version vom 4. Juli 2016, 13:42 Uhr

Spediteur ist, wer es übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen zu besorgen. (§ 407 UGB Unternehmensgesetzbuch)

Fakten

Eine Spedition organisiert den Warentransport und übernimmt damit verbundene Nebenleistungen, wie Transportmittelauswahl, Abschluss eines Frachtvertrags und Bearbeiten der Frachtpapiere, Erledigung von Zollanmeldungen (Export/Import/Transit) etc.

Kundenauftrag/Speditionsauftrag - Transportauftrag/Frachtvertrag


Haftung Spediteur

gem. gesetzlicher Regelungen im ABGB und UGB; weiters AÖSp und SLVS (Speditions-, Logistik- und Lagerversicherungsschein)

Haftung Frachtführer (Verkehrsträger Straße)

gem. gesetzlicher Regelung im UGB; weiters CMR

Haftung Frachtführer (andere Verkehrsträger)

  • Bahntransport - gem. CIM
  • Luftfracht - gem. MÜ (Montrealer Übereinkommen 1999), WA (Warschauer Abkommen) in der Fassung des Haager Protokolls 1955 und weitere Abkommen
  • Ocean - gem. internat. Seeschifffahrtsabkommen (Hamburger Regeln 1978) und weitere Abkommen

Selbsteintritt

Bei Selbsteintritt führt der Spediteur die Transportdienstleistung selbst aus und übernnimmt zusätzlich zur Haftung als Spediteur auch jene als Frachtführer.

Weblinks

kurze Übersicht Haftungen CMR

siehe auch

AÖSP - Grundlage für Speditionsvertrag

Transportauftrag - Frachtvertrag

CMR-Frachtbrief

CIM-Frachtbrief

Verantwortlicher

Anton Hager