Zugelassener Versender: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Logistik-Wiki
Zur Navigation springenZur Suche springen
Zeile 7: Zeile 7:
 
Weitere Bezeichnungen mit der selben Bedeutung wie Zugelassener Versender sind  
 
Weitere Bezeichnungen mit der selben Bedeutung wie Zugelassener Versender sind  
 
[http://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverkehr/Ausfuhr-in-einen-Nicht-EU-Staat/Verfahren/Verfahrenserleichterungen/Zugelassener-Ausfuehrer/zugelassener-ausfuehrer_node.html ''Zugelassener Ausführer''' (DE)]  
 
[http://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverkehr/Ausfuhr-in-einen-Nicht-EU-Staat/Verfahren/Verfahrenserleichterungen/Zugelassener-Ausfuehrer/zugelassener-ausfuehrer_node.html ''Zugelassener Ausführer''' (DE)]  
−
und '''Ermächtigter Ausführer''' [http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04021/04023/04024/04986/index.html?lang=de ''Ermächtigter Ausführer'' (CH)]
+
und [http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04021/04023/04024/04986/index.html?lang=de ''Ermächtigter Ausführer'' (CH)]
  
 
= Weblinks =
 
= Weblinks =

Version vom 5. Oktober 2016, 08:17 Uhr

Ein Zugelassener Versender kann gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren durchführen, ohne die Ware vorher bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zu gestellen.

Fakten

Der Antrag zur Bewilligung zum zugelassenen Versender wird beim zuständigen Zollamt gestellt. Ein Zugelassener Versender bzw. Zugelassener Empfänger ist dazu verpflichtet, am NCTS-Verfahren teilzunehmen.

Weitere Bezeichnungen mit der selben Bedeutung wie Zugelassener Versender sind Zugelassener Ausführer' (DE) und Ermächtigter Ausführer (CH)

Weblinks

siehe auch

Verantwortlicher

Anton Hager