HCDG: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 20. Januar 2017, 09:44 Uhr
HCDG (High Consequence Dangerous Goods)sind gem. gem. österr. Gefahrgutbeförderungsgesetz §3 Abs.2 Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht, und die als solche in den gem. GGBG § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.
Fakten
Zu den HCDG gehören u.a. toxische Gase (ADR-Klasse 2.3) und Tanktransporte ab 3000 Liter leicht enzündbarer flüssiger Stoffe (ADR-Klasse 3) der Verpackungsgruppen I und II.
Zu diesen Gefahrgütern gehören also auch Benzin, Alkohole, Ethanol und Methanol usw. bei der VG II.
Vorschriften für die Sicherung von HCDG
Falls Mengengrenzen gem. ADR 1.10.5 überschritten, ist ADR 1.10.3 zusätzlich anzuwenden
· Vorhandene Sicherungspläne
· Geeignete Diebstahlsicherung von Fahrzeug und Ladung
· Kontrolle der Identität des Beförderers und des Fahrzeugs
· Gesicherte Abstellplätze
· Unterweisung der Beteiligten
Zu einem Sicherungsplan gehört dazu:
· Explizite und spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten
· Benennung der beteiligten Personen mit Qualifikationen und Kompetenzen/Befugnissen
· Verzeichnis über die Art der gefährlichen Güter
· Bestandesaufnahme und Bewertung der üblichen Vorgänge im Transportprozess
· Auflistung der Sicherheitsrisiken im gesamten Beförderungsprozess: Transport selbst wie auch transportbedingte Aufenthalte vor, während und nach dem Transport
· Betriebliche Massnahmen zur Verringerung der Sicherheitsrisiken (z.B. wo kann ein bereits beladenes Fahrzeug über Nacht gesichert abgestellt werden), Miteinbezug von Kunden und Lieferanten in den Sicherungsplan, Identifikationssystem des Personals und Besucher, Zugangsbeschränkungen und Zugangskontrollen, innerbetriebliche Routenfestlegung, Meldesystem, Alarmierungssystem, Ueberwachungssystem der relevanten Gebäude, Lagertanks und Abstellplätze, Schulung der Mitarbeiter, Schutz von sensiblen Informationen über die Beförderung und Festlegung der Zugänglichkeit dieser Informationen, Zusammenarbeit von Absender, Beförderer und Empfänger, um Hinweise auf mögliche Bedrohungen zu erhalten und um Massnahmen zu ergreifen.
· Technische Massnahmen wie Absperrungen, Schliessysteme, Diebstahlschutz, Alarmeinrichtungen, Videoüberwachung, technische Einrichtungen zur Gefährdungserkennung etc.
· Aufzeigen von Risikominimierungspotenzialen, einschliesslich Schulung der Mitarbeiter, Auswahl des Personals auf besonders heiklen Posten, betriebliche Abläufe (Streckenwahl, Fahrzeiten, Ueberwachung, etc.)
· Testverfahren des Sicherungsplanes und Vorgehen bei der Feststellung von Defiziten,Zwischenfällen und Verletzungen
Weitere Informationen
Weblinks
VCI Verband der chem. Industrie in DE
siehe auch
gem. Vorgabe ADR : HCDG ist von der Auftragsannahme ausgeschlossen!
Verantwortlicher
Alois Schrettl