Ursprung: Unterschied zwischen den Versionen

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Das bedeutet: Produktionsschritte auf dem Weg zum Ursprungserwerb, die in einem anderen Partnerstaat ausgeführt worden sind, werden bei der endgültigen Beurteilung der Ursprungseigenschaft einer Ware selbst dann berücksichtigt, wenn sie für sich genommen nicht ursprungsbegründend waren. Damit ist die arbeitsteilige Erfüllung der Bedingungen für den Ursprungserwerb in den verschiedenen, an einer vollständigen Kumulierung teilnehmenden Parteien möglich. Der Nachweis der zuvor in den anderen Partnerstaaten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen erfolgt dabei durch grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft. [z. B. gem. Europa-Mittelmeer-Abkommen für Zollunionswaren zwischen EU und Algerien/Tunesien/Marokko bzw. Assoziatsabkommen EWR]
 
Das bedeutet: Produktionsschritte auf dem Weg zum Ursprungserwerb, die in einem anderen Partnerstaat ausgeführt worden sind, werden bei der endgültigen Beurteilung der Ursprungseigenschaft einer Ware selbst dann berücksichtigt, wenn sie für sich genommen nicht ursprungsbegründend waren. Damit ist die arbeitsteilige Erfüllung der Bedingungen für den Ursprungserwerb in den verschiedenen, an einer vollständigen Kumulierung teilnehmenden Parteien möglich. Der Nachweis der zuvor in den anderen Partnerstaaten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen erfolgt dabei durch grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft. [z. B. gem. Europa-Mittelmeer-Abkommen für Zollunionswaren zwischen EU und Algerien/Tunesien/Marokko bzw. Assoziatsabkommen EWR]
  
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Bei einer '''bilateralen Kumulierung''' werden Vormaterialien mit Ursprung der anderen Vertragspartei verwendet, die hergestellte Ware wird dann in diese Vertragspartei ausgeführt.
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[http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Ursprungspraeferenzen-und-Ursprungssystematik/Kumulierung/Bilaterale-Kumulierung/bilaterale-kumulierung.html bilateralen Kumulierung] werden Vormaterialien mit Ursprung der anderen Vertragspartei verwendet und die Fertigware anschließend retourniert.
  
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Sie findet sich in allen von der Gemeinschaft unterhaltenen Präferenzregelungen - selbst bei Regelungen, in denen die Gemeinschaft nur einseitig Präferenzen zu Gunsten bestimmter Länder oder Gebiete gewährt. (z. B. Präferenzabkommen zwischen EU und Südafrika)
 
  
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[http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Ursprungspraeferenzen-und-Ursprungssystematik/Ursprungssystematik/Kumulierung/Bilaterale-Kumulierung/bilaterale-kumulierung_node.html;jsessionid=75A4AFAE1DF50E3470954BBB38347E38 Bilaterale Kumulierung]
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Wichtige Varianten '''diagonaler Kumulierungen''' sind:
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Die wichtigsten Varianten [http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Ursprungspraeferenzen-und-Ursprungssystematik/Ursprungssystematik/Kumulierung/Diagonale-multilaterale-Kumulierung/Diagonale-multilaterale-Kumulierung_node.html diagonaler Kumulierungen] sind die
 
  
 
a) '''paneuropäische Kumulierung''' (Freihandelsabkommen zwischen EU und EFTA und zwischen EU und Türkei für EGKS-Waren und Waren der Agrarregelung) Ziel dieser Kumulierung ist es, '''Vorerzeugnisse mit Ursprung in jedem beliebigen Land der Zone''' verwenden zu können, wenn das hergestellte Erzeugnis als Ursprungsware in ein beliebiges anderes Land dieser Zone ausgeführt werden soll.  
 
a) '''paneuropäische Kumulierung''' (Freihandelsabkommen zwischen EU und EFTA und zwischen EU und Türkei für EGKS-Waren und Waren der Agrarregelung) Ziel dieser Kumulierung ist es, '''Vorerzeugnisse mit Ursprung in jedem beliebigen Land der Zone''' verwenden zu können, wenn das hergestellte Erzeugnis als Ursprungsware in ein beliebiges anderes Land dieser Zone ausgeführt werden soll.  
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Anton Hager
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Maja Lukic
  
 
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Version vom 30. Januar 2017, 10:07 Uhr

Der Ursprung einer Ware ist für die Anwendung des Zolltarifs wesentlich, weil die Höhe des Zollsatzes von der Anwendbarkeit von Präferenzabkommen abhängt. wesentlich. Der angegebene Ursprung ist nach fesgelegten Kriterien zu ermitteln und zu dokumentieren.


Fakten

Präferenzursprung

Grafik EU Praeferenzabkommen 2014.JPG

Der präferenzielle Ursprung ist die Grundlage für die Gewährung von Zollbegünstigungen bzw. Zollbefreiungen im Handel zwischen bestimmten Ländern.

Alle Präferenzabkommen sehen vor, dass auch Erzeugnisse als Ursprungswaren der Gemeinschaft beziehungsweise des Partnerlandes gelten, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind

nicht-präferenzieller Ursprung

Der nichtpräferenzielle Ursprung ist die Grundlage für die Anwendung zahlreicher handelspolitischer Maßnahmen (z.B. Antidumpingabgaben, Kontingente); außerdem wird er für statistische Zwecke verwendet.

Der nichtpräferenzielle Ursprung ist aber auch für andere Vorschriften, etwa im Bereich der öffentlichen Ausschreibungen oder der Ursprungskennzeichnung von Bedeutung. Die Ausfuhrerstattungen der EU im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik basieren ebenfalls häufig auf dem nicht-präferenziellen Ursprung.

In Österreich erfolgt die Bestätigung in Form eines nicht-präferenziellen Ursprungszeugnisses durch die örtlich zuständige Wirtschaftskammer nach Vorlage der benötigten Nachweise. (z.B. Einkaufsrechnungen mit klar erkennbaren Ursprungsvermerken.)

Definitionen

Der Begriff Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bezeichnet Materialen, die ihren gemäß diesen Regeln ermittelten Ursprung in dem Land haben, in dem die Materialien bei der Herstellung einer Ware verwendet werden.

Der Begriff Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bezeichnet Materialen, die ihren gemäß diesen Regeln ermittelten Ursprung nicht in dem Land haben, in dem die Materialien bei der Herstellung einer Ware verwendet werden.

Der Begriff "CC" (Kapitelwechsel) bezeichnet den Wechsel von irgendeinem Kapitel in ein anderes. (engl. "chapter")

Der Begriff "CTH" (Positionswechsel) bezeichnet den Wechsel von irgendeiner Position zu einer anderen. (engl. "heading")

Der Begriff "CTSH" (Unterpositionswechsel) bezeichnet den Wechsel von irgendeiner Unterposition zu einer anderen. (engl. "subheading")

Der Begriff "CTHS" bezeichnet den Wechsel in diese Teilposition (engl. "split heading") von irgendeiner Teilposition oder irgendeiner anderen Position;

Der Begriff "CTSHS" bezeichnet den Wechsel in diese Teilunterposition (engl. "split subheading") von irgendeiner Teilunterposition dieser Position oder von irgendeiner Unterposition oder Position.

Ermittlung des Ursprungs

  • Vollständige Gewinnung oder Herstellung in einem einzigen Land (z.B. Landwirt. Produkt) gem. taxativer Aufzählung in den Ursprungsprotokollen
  • Ausreichende Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Materialen mit unterschiedlichem Ursprung gem. Listenregen im Anhang zu den Ursprungsportokollen

Kumulierung

Eine Kumulierung zur Erlangung eines Präferenzursprungs ist nur innerhalb einer Präferenzzone (bestehend aus Vertragspartnern und Kumulierungsländern) möglich.

Bei der eingeschränkten Kumulierung dürfen ausschließlich Vorerzeugnisse mit nachgewiesenem Ursprung der jeweiligen Partnerstaaten verwendet werden. Der Nachweis erfolgt durch Präferenznachweise EUR.1, EUR-MED, Ursprungserklärungen auf der Rechnung, Ursprungserklärungen auf der Rechnung EUR-MED. Derartige Vormaterialien bedürfen während der weiteren Produktionsprozesse keiner ausreichenden Be- oder Verarbeitung mehr. Eine eingeschränkte Kumulierung kann als bilaterale oder als diagonale (auch als multilaterale bezeichnete) Kumulierung vorgesehen sein.

Bei der vollständigen Kumulierung dürfen neben Vorerzeugnissen mit Ursprung der jeweiligen Partnerstaaten auch Vorerzeugnisse verwendet werden, für die kein Präferenzursprung vorliegt.

Das bedeutet: Produktionsschritte auf dem Weg zum Ursprungserwerb, die in einem anderen Partnerstaat ausgeführt worden sind, werden bei der endgültigen Beurteilung der Ursprungseigenschaft einer Ware selbst dann berücksichtigt, wenn sie für sich genommen nicht ursprungsbegründend waren. Damit ist die arbeitsteilige Erfüllung der Bedingungen für den Ursprungserwerb in den verschiedenen, an einer vollständigen Kumulierung teilnehmenden Parteien möglich. Der Nachweis der zuvor in den anderen Partnerstaaten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen erfolgt dabei durch grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft. [z. B. gem. Europa-Mittelmeer-Abkommen für Zollunionswaren zwischen EU und Algerien/Tunesien/Marokko bzw. Assoziatsabkommen EWR]

Bei einer bilateralen Kumulierung werden Vormaterialien mit Ursprung der anderen Vertragspartei verwendet und die Fertigware anschließend retourniert.


Wichtige Varianten diagonaler Kumulierungen sind:

a) paneuropäische Kumulierung (Freihandelsabkommen zwischen EU und EFTA und zwischen EU und Türkei für EGKS-Waren und Waren der Agrarregelung) Ziel dieser Kumulierung ist es, Vorerzeugnisse mit Ursprung in jedem beliebigen Land der Zone verwenden zu können, wenn das hergestellte Erzeugnis als Ursprungsware in ein beliebiges anderes Land dieser Zone ausgeführt werden soll.

Vorerzeugnisse ohne Ursprung in der Gemeinschaft oder einem der Partnerstaaten müssen immer die Ursprungsregel "ausreichende Be- oder Verarbeitung" erfüllen.

b) Pan-Euro-Med-Kumulierung (Paneuropa-Mittelmeer) erweitert die paneuropäische Kumulierung auf eine Gruppe weiterer Länder, v.a. im Mittelmmer (z. B. Ägypten, Algerien, Tunesien u.a.)

c) SAP-Kumulierung

Diese Abkommen lassen auch die Kumulierung mit Vorerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei zu, jedoch nur mit Zollunionswaren, also nicht EGKS-Waren und Waren der Agrarregelung.

Weblinks

Übersicht über Präferenznachweise auf zoll.de


Übersicht Präferenzabkommen auf zoll.de

siehe auch

Zolltarif

Verantwortlicher

Maja Lukic