Mindestlohngesetz (MiLoG): Unterschied zwischen den Versionen

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(€ 9,19 deutscher Mindestlohn pro Stunde seit 1.1.2019)
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Das seit 1.Jan.2015 gültige deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG) verlangt die Einhaltung eines '''Mindestlohns'''. Die damals festgesetzte Höhe von € 8,50 brutto pro Stunde wurde '''per  1.1.2017 auf € 8,84 erhöht'''. Die Unterschreitung dieser '''generellen Lohnuntergrenze''' bei Fahrten '''nach''' oder '''von''' Deutschland wird behördlich sanktioniert. Die Anwendung bei reinen Transitfahrten durch Deutschland ist derzeit ausgesetzt.
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Das seit 1.Jan.2015 gültige deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG) verlangt die Einhaltung eines '''Mindestlohns'''. Die damals festgesetzte Höhe von € 8,50 brutto pro Stunde wurde per  1.1.2017 auf € 8,84 erhöht und beträgt nach neuerlicher Erhöhung ''seit 1.1.2019'' '''€ 9,19'''. Die Unterschreitung dieser '''generellen Lohnuntergrenze''' bei Fahrten '''nach''' oder '''von''' Deutschland wird behördlich sanktioniert. Die Anwendung bei reinen Transitfahrten durch Deutschland ist derzeit ausgesetzt.
  
 
Seit 1. Juli 2016 gilt auch in Frankreich ein Mindestlohngesetz für internationale Transporte von und nach Frankreich und innerfranzösische Transporte unter [[Kabotage|Kabotage-Regeln]].
 
Seit 1. Juli 2016 gilt auch in Frankreich ein Mindestlohngesetz für internationale Transporte von und nach Frankreich und innerfranzösische Transporte unter [[Kabotage|Kabotage-Regeln]].

Version vom 11. Februar 2019, 07:36 Uhr

Das seit 1.Jan.2015 gültige deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG) verlangt die Einhaltung eines Mindestlohns. Die damals festgesetzte Höhe von € 8,50 brutto pro Stunde wurde per 1.1.2017 auf € 8,84 erhöht und beträgt nach neuerlicher Erhöhung seit 1.1.2019 € 9,19. Die Unterschreitung dieser generellen Lohnuntergrenze bei Fahrten nach oder von Deutschland wird behördlich sanktioniert. Die Anwendung bei reinen Transitfahrten durch Deutschland ist derzeit ausgesetzt.

Seit 1. Juli 2016 gilt auch in Frankreich ein Mindestlohngesetz für internationale Transporte von und nach Frankreich und innerfranzösische Transporte unter Kabotage-Regeln.

Fakten

Die Mindestlohngesetze legen fest, dass der Fahrer bei Behördenkontrollen eine diesbezügliche Bestätigung (Einhaltung der jeweils gültigen Mindestentlohnung und anderer sozialer Mindeststandards) vorweisen kann.

Eigenfuhrpark

Die Gesetzeskonformität im Eigenfuhrpark ist durch Arbeitsverträge gewährleistet.

Fixe Subunternehmer

Die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des MiLoG ist integraler Bestandteil des Zusammenarbeitsvertrages mit jedem aktiven Subfrächter. Die unterschriebenen Verträge liegen bei uns im Team Partnerfuhrpark vor. Darüberhinaus wird auf die verpflichtende Einhaltung der MiLoG-Anforderungen im Transportauftrag hingewiesen.

Subunternehmer ohne Zusammenarbeitsvertrag

Die Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestlohngesetze wird ausdrücklich in unserem Transportauftrag unter Pt. 1 m) eingefordert. Die Einhaltung ist für jeden Auftragnehmer bindend.

Auftraggeber

Kundenanforderungen zu MiLoG werden von Markus Ley geprüft; MiLoG-Bestätigungen werden im Anschluss von Julia Wimmer erstellt, weitergeleitet und abgelegt.

Beispiel Bestätigung Einhaltung Deutsches MiLoG vom November 2018

Beispiel Bestätigung Einhaltung Deutsches MiLoG vom 28.01.2019


Weblinks

Link zur Seite Wirtschaftskammer betreffend MiLoG


FR-Mindestlohn (Loi Macron)

siehe auch

Bewertung der Subunternehmer

LKW Ablauf - Auftragsabwicklung

Verantwortlicher

Markus Ley