Unionswaren: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemeinschaftswaren befinden sich Freien Verkehr innerhalb des EU-Zollgebiets.
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Der Status der Gemeinschaftsware kann auf unterschiedliche Art- und Weise begründet werden:
  
 
* Waren, die vollständig im EU-Zollgebiet gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus Nicht-EU-Staaten oder Gebieten, die nicht zum EU-Zollgebiet gehören (z.B. die zu Dänemark gehörenden Färoer Inseln oder oder dem zu Frankreich gehördenden Neukaledonien), hinzugefügt wurden
 
* Waren, die vollständig im EU-Zollgebiet gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus Nicht-EU-Staaten oder Gebieten, die nicht zum EU-Zollgebiet gehören (z.B. die zu Dänemark gehörenden Färoer Inseln oder oder dem zu Frankreich gehördenden Neukaledonien), hinzugefügt wurden
  
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* Waren mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet außerhalb des EU-Zollgebietes und Abfertigung in den Freien Verkehr  
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* Waren mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet außerhalb des EU-Zollgebietes und Überführung in den Freien Verkehr de EU (d.h. entsprechende Importabfertigung in einem EU-Land)
  
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* Waren, die im EU-Zollgebiet aus oben genannten Waren hergestellt oder gewonnen worden sind.
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* Waren, die im EU-Zollgebiet aus o. g. Waren hergestellt oder gewonnen worden sind.
  
  
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Drittlandsware wird durch Überführung in den Freien Verkehr zur Gemeinschaftsware.
 
Drittlandsware wird durch Überführung in den Freien Verkehr zur Gemeinschaftsware.
  
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Andererseits verliert eine Ware ihren Status als Gemeinschaftsware durch tatsächliches Verbringen aus dem EU-Zollgebiet.  
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Eine Ware verliert ihren Status als Gemeinschaftsware durch tatsächliches Verbringen aus dem EU-Zollgebiet.  
  
 
  Für jene Waren, die innerhalb von drei Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausfuhr) unverändert wieder eingeführt werden, kann im Rahmen einer sogenannten Rückwarenabfertigung eine Abgabenbefreiung beantragt werden.
 
  Für jene Waren, die innerhalb von drei Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausfuhr) unverändert wieder eingeführt werden, kann im Rahmen einer sogenannten Rückwarenabfertigung eine Abgabenbefreiung beantragt werden.
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Der Begriff [[Ursprungsware]] ist vom Begriff Gemeinschaftsware streng zu unterescheiden.
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Version vom 7. April 2014, 07:36 Uhr

Gemeinschaftswaren befinden sich Freien Verkehr innerhalb des EU-Zollgebiets.

Der Status der Gemeinschaftsware kann auf unterschiedliche Art- und Weise begründet werden:

  • Waren, die vollständig im EU-Zollgebiet gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus Nicht-EU-Staaten oder Gebieten, die nicht zum EU-Zollgebiet gehören (z.B. die zu Dänemark gehörenden Färoer Inseln oder oder dem zu Frankreich gehördenden Neukaledonien), hinzugefügt wurden
  • Waren mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet außerhalb des EU-Zollgebietes und Überführung in den Freien Verkehr de EU (d.h. entsprechende Importabfertigung in einem EU-Land)
  • Waren, die im EU-Zollgebiet aus o. g. Waren hergestellt oder gewonnen worden sind.


Ablauf

Drittlandsware wird durch Überführung in den Freien Verkehr zur Gemeinschaftsware.

Eine Ware verliert ihren Status als Gemeinschaftsware durch tatsächliches Verbringen aus dem EU-Zollgebiet.

Für jene Waren, die innerhalb von drei Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausfuhr) unverändert wieder eingeführt werden, kann im Rahmen einer sogenannten Rückwarenabfertigung eine Abgabenbefreiung beantragt werden.


siehe auch

Der Begriff Ursprungsware ist vom Begriff Gemeinschaftsware streng zu unterescheiden.

Verantwortlicher

Anton Hager