Unionswaren: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Ware verliert ihren Status als Gemeinschaftsware durch tatsächliches Verbringen aus dem EU-Zollgebiet.  
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  Für jene Waren, die innerhalb von drei Jahren unverändert wieder eingeführt werden, kann im Rahmen einer Rückwarenabfertigung eine Abgabenbefreiung beantragt werden.
 
  Für jene Waren, die innerhalb von drei Jahren unverändert wieder eingeführt werden, kann im Rahmen einer Rückwarenabfertigung eine Abgabenbefreiung beantragt werden.

Version vom 7. April 2014, 07:44 Uhr

Gemeinschaftswaren befinden sich im Freien Verkehr innerhalb des EU-Zollgebiets.

Der Status der Gemeinschaftsware kann auf unterschiedliche Art- und Weise begründet werden:

  • Waren, die vollständig im EU-Zollgebiet gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus Nicht-EU-Staaten oder Gebieten, die nicht zum EU-Zollgebiet gehören (z.B. die zu Dänemark gehörenden Färoer Inseln oder oder dem zu Frankreich gehördenden Neukaledonien), hinzugefügt wurden
  • Waren mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet außerhalb des EU-Zollgebietes und Überführung in den Freien Verkehr de EU (d.h. entsprechende Importabfertigung in einem EU-Land)
  • Waren, die im EU-Zollgebiet aus o. g. Waren hergestellt oder gewonnen worden sind.


Ablauf

Durch Überführung in den Freien Verkehr wird Drittlandsware zur Gemeinschaftsware.

Durch tatsächliches Verbringen aus dem EU-Zollgebiet verliert eine Ware ihren Status als Gemeinschaftsware und wird zur Drittlandsware.

Für jene Waren, die innerhalb von drei Jahren unverändert wieder eingeführt werden, kann im Rahmen einer Rückwarenabfertigung eine Abgabenbefreiung beantragt werden.

siehe auch

Der Begriff Ursprungsware ist vom Begriff Gemeinschaftsware streng zu unterescheiden.

Verantwortlicher

Anton Hager