Zollplombe
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Version vom 16. Juni 2014, 09:08 Uhr von Hagan (Diskussion | Beiträge)
Zollplomben werden durch die Zollbehörde angelegt zur Nämlichkeitssicherung von Warensendungen und zum Schutz vor vor unbefugtem Zugriff. Zollplomben dürfen nur durch Organe der Zollverwaltung entfernt werden.
Fakten
Zollplomben dürfen nur durch Organe der Zollverwaltung entfernt werden. Das gilt auch für Nichtamtliche Zollverschlüsse (z. B. Verladesiegel), die vom Versender zum Schutz vor unbefugtem Zugriff angelegt werden. Die Sicherung der Nämlichkeit erfolgt jedoch bei Nichtamtlichen Zollverschlüssen auf Grund einer Bewilligung durch das zuständige Zollamt.
Zollplomben werden im Versandverfahren insbesondere bei sensiblen Waren (Verbrauchsteuerpflichtige Waren) und beim Carnet TIR verwendet.
Es gibt zwei Arten von Zollplomben:
- Raumverschluss z.B. Container, LKW-Auflieger
- Packstückverschluss z.B. bei einzelnen Kisten und Paletten
Weblinks
siehe auch
Verantwortlicher
Anton Hager