Zollschuld

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Die Zollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware entweder in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt wird.

Fakten

Die Zollschuld entsteht unmittelbar durch die Annahme der betreffenden Zollanmeldung.

Vertretung und Zollschuldner

Bei direkter Vertretung in der Zollanmeldung (Feld 14) ist der Vertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Per­son tätig und die vertretene Person wird zum alleinigen Zollschuldner.

Bei indirekter Vertretung ist der Vertreter Anmelder und Zollschuldner. Die vertretene Partei (Empfänger gem. Feld 8 der Zollanmeldung) wird nur im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses Zollschuldner.

Weblinks

Zollschuld Anmelder gem. BMF

siehe auch

Verantwortlicher

Maja Lukic