Unionswaren
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Gemeinschaftswaren sind:
- Waren, die vollständig im EU-Zollgebiet gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus Nicht-EU-Staaten oder Gebieten, die nicht zum EU-Zollgebiet gehören (z.B. die zu Dänemark gehörenden Färoer Inseln oder oder dem zu Frankreich gehördenden Neukaledonien), hinzugefügt wurden
- Waren mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet außerhalb des EU-Zollgebietes und Abfertigung in den Freien Verkehr
- Waren, die im EU-Zollgebiet aus oben genannten Waren hergestellt oder gewonnen worden sind.
Ablauf
Drittlandsware wird durch Überführung in den Freien Verkehr zur Gemeinschaftsware.
Andererseits verliert eine Ware ihren Status als Gemeinschaftsware durch tatsächliches Verbringen aus dem EU-Zollgebiet.
Für jene Waren, die innerhalb von drei Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausfuhr) unverändert wieder eingeführt werden, kann im Rahmen einer sogenannten Rückwarenabfertigung eine Abgabenbefreiung beantragt werden.
siehe auch
Überwachung
Verantwortlicher
Anton Hager