ECS
ECS (Export Control System) regelt die Freigabe durch das Zollamt im Ausfuhrverfahren und umfasst alle Rechtsvorschriften, die beim Export beachtet werden müssen.
Fakten
Exportkontrollen dienen der Verhinderung unerwünschter Exporte. In einigen Fällen sind Lieferungen bestimmter gelisteter Güter auch innerhalb der EU genehmigungspflichtig. Hinsichtlich Gehnehmigungspflicht bestehet eine Prüfpflicht nicht nur für den Exporteur/Versender, sondern auch für den Spediteur.
Ablauf Ausfuhrzollamt
Die Ziele der Exportkontrolle werden bei der Zollanmeldung geprüft.
- keine Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Nonproliferation)
- keine unkontrollierte Verbreitung konventioneller Rüstungsgüter.
- Terrorismusprävention (wirtschaftliche Isolierung)
- Einhaltung von Exportverboten aus dem Bereich Umweltschutz und Abfallbereich
Falls Genehmigungen fehlen, wird Zollanmeldung nicht freigegeben.
Ablauf Ausgangszollamt
Seeverkehr
Verantwortlich für die Abgabe der zeitgerechten Meldungen im Rahmen des ECS ist der Beförderer, der die Waren aus dem Zollgebiet verbringt (Reederei bzw. dessen zollechtlicher Vertreter).
Im Seefrachtverkehr ist bei der Ausfuhranmeldung der Container der Versand von Sicherheitsdaten obligatorisch. Die EU-Zollstellen sollen durch den frühzeitigen Erhalt sicherheitsrelevanter Daten mehr Zeit für die Risikoanalyse erhalten und dadurch Kontrollen gezielter durchführen können.
24 Stunden vor Abfahrt des Schiffes müssen alle Daten bei der Reederei vorliegen, damit der Reeder die Meldung gem. ECS ordnungsgemäß absetzen kann.
Landverkehr
Der Versand von Sicherheitsdaten wird im Landverkehr von Österreich in die Schweiz oder nach Liechtenstein (Drittländer) zur Zeit nicht angewandt.
Flugverkehr
Verantwortlich für die Abgabe der zeitgerechten Meldungen im Rahmen des ECS ist der Beförderer, der die Waren aus dem Zollgebiet verbringt (Fluggesellschaft bzw. dessen zollechtlicher Vertreter).
Weblinks
siehe auch
Verantwortlicher
Anton Hager
