Gefahrgutbeauftragter

Aus Logistik-Wiki
Version vom 9. April 2014, 06:17 Uhr von Ambma (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „{{colfont|red|kurze Beschreibung 1-2 Zeilen minimum}} = Fakten = Ein an der Beförderung von Gefahrgut beteiligtes Unternehmen muss mindestens einen '''Gefah…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springenZur Suche springen

kurze Beschreibung 1-2 Zeilen minimum

Fakten

Ein an der Beförderung von Gefahrgut beteiligtes Unternehmen muss mindestens einen Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) für die Beförderung gefährlicher Güter schriftlich bestellen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 61 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG).

Die Tätigkeiten und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten (= Sicherheitsberater) sind in ADR/RID 1.8.3 geregelt.

Einzelne Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

- Kenntnis der Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes

- Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften

- unverzügliche Anzeige von Mängeln oder Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können, an den Unternehmer/ Betriebsinhaber

- Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung

- Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes (innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres) mit allen nötigen Angaben

- Sicherstellung, dass im Falle eines schwereren Unfalls mit Gefahrgut ein Unfallbericht erstellt wird


Gefahrgutbeauftragte bei Berger Logistik
Mitarbeiter Telefon Mobil Tel.
Alois Schrettl 3165 +43 (664) 203 72 50
Anton Schmutz 3164 +43 (664) 120 05 12


Weblinks

siehe auch

Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter 2011

Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter 2012

Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter 2013


Formular für Bericht eines Ereignisses bei ADR-Beförderung

Muster Jahresbericht gem. ADR 1.8.5


Sicherheitsmanagement im Intranet

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

Verantwortlicher

Anton Hager