Dual-use

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Dual-use (engl. mit doppeltem Verwendungszweck) ist ein Begriff, der in der Exportkontrolle angewendet wird und die prinzipielle Verwendbarkeit eines Wirtschaftsgutes (z.B. einer Maschine, aber auch Software und Technologie) sowohl zu zivilen als auch militärischen Zwecken kennzeichnet


Fakten

Welche Waren sind erfasst?

•"gelistete Waren"

•nicht gelistete Waren/"catch all"-Klausel


Welche Tätigkeiten können genehmigungspflichtig sein?

• Körperliche Ausfuhr in einen Drittstaat

• Elektronische Übertragung, mündliche Weitergabe außerhalb der Gemeinschaft

• Innergemeinschaftliche Verbringung

• Durchfuhr durch die Gemeinschaft

• Vermittlung

• Technische Dienstleistungen

Welche Waren sind erfasst?

Die EG-Dual Use-Verordnung (Art. 2 Zf 1) definiert als Güter mit doppeltem Verwendungszweck solche "Güter, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können;" also DUAL USE-Güter.

Davon zu unterscheiden sind Waffen, Rüstungsgüter und militärische Güter ("Waren, die für militärische Zwecke konstruiert oder verändert wurden"), also Waren mit militärischen Konstruktionsmerkmalen, SINGLE USE-Güter, die nicht der Dual Use-Regelung unterliegen, sondern der unter Kapitel 3 beschriebenen Ausfuhrkontrolle für Militärgüter.

Dual Use-Waren können in materieller, aber auch in immaterieller Form (Fax, elektronische Medien, Telefon, etc.) vorliegen und "ausgeführt" werden.

Aber nicht alle Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, unterliegen tatsächlich einer Exportkontrolle. Es sind dies sinnvollerweise nur jene, die eine gewisse strategische Bedeutung aufgrund ihres Technologiegrades, der Art des Produkts oder des Verwendungszweckes haben, obwohl sie nicht für direkte militärische Zwecke entwickelt oder geändert wurden.

Dabei kann es sich handeln um "gelistete Waren" oder "nicht gelistete Waren"

"gelistete Waren"

Anhang I der EG-Dual Use-Verordnung 428/2009 i.d.g.F. enthält eine nach technischen Kriterien von Waren aufgebaute, 240 Seiten umfassende Ausfuhrliste. Alle in dieser Liste nach technischen Parametern definierten Waren unterliegen bei ihrer Ausfuhr in einen Drittstaat einer Genehmigungspflicht.

Die Ausfuhrliste wird laufend entsprechend der technischen Entwicklung und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Internationalen Exportkontrollregime angepasst. Die Ausfuhrliste erstreckt sich auf Waren, Technologie, Software sowie regelm äßig auch auf besonders konstruierte Bestandteile der erfassten Waren. Sie basiert auf EG-Recht, kann aber durch nationale Sonderpositionen einzelner EG-Mitgliedstaaten (für deren nationale Anwendung) erweitert werden, wovon Österreich im Gegensatz zu Deutschland nicht Gebrauch macht. Die im Anhang I der EG-Dual Use-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung veröffentlichte Warenliste stellt daher den "Mindest-Standard" der in der gesamten Gemeinschaft genehmigungspflichtigen, gelisteten Waren dar.


Gliederung der Ausfuhrliste Die "gelisteten" Waren sind nach speziellen Codes (" AL-Positionen") in der Ausfuhrliste geordnet nach 10 Kategorien:

0 = Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

1 = Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine

2 = Werkstoffbearbeitung

3 = Allgemeine Elektronik

4 = Rechner

5 = Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)

6 = Sensoren und Laser

7 = Luftfahrtelektronik und Navigation

8 = Meeres- und Schiffstechnik

9 = Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung

Jede dieser Kategorien ist wiederum unterteilt in Untergruppen A-E A = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

B = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

C = Werkstoffe und Materialien

D = Datenverarbeitungsprogramme (Software)

E = Technologie

Die weiteren Unterteilungen repräsentieren das relevante internationale Kontrollregime (0 = Wassenaar; 1 = MTCR; 2 = NSG; 3 = Australische Gruppe; 4 = CWK) sowie die laufende Nummer.

Beispiel: 3A001 "Elektronische Bauelemente mit Baugruppen wie folgt: .... (technische Beschreibung)..."

3 = Kategorie Allgemeine Elektronik
A = Untergruppe Systeme, Ausrüstung, Bestandteile
0 = Kontrollregime Wassenaar
01= Laufende Nummer


Der Code der Dual Use-Ausfuhrliste ("AL-Nummer") ist somit grundsätzlich von der Zolltarifnummer des Zolltarifes zu unterscheiden und mit dieser nicht in Einklang zu bringen.

Ergänzende Informationen

Gelistete Bestandteile: Für die Beurteilung der Ausfuhrkontrollpflicht werden die einzelnen Komponenten/Bestandteile eines Gesamtausfuhrgutes einzeln beurteilt. Ist eine dieser Komponenten/Bestandteile in der Ausfuhrliste des Anhangs I gelistet, ist zu unterscheiden:

• gelistete Komponente ist ein wesentlicher oder Hauptbestandteil der Ware und nicht leicht entfernbar -> bewilligungspflichtig wird das gesamte Produkt

• gelistete Komponente ist leicht entfernbar -> bewilligungspflichtig wird nur die betroffene Komponente

Die Ausfuhrbewilligung selbst wird dann gegebenenfalls für die zolltarifarische Einheit der auszuführenden Ware ausgestellt.

Gebrauchte Waren sind wie neue zu betrachten.

Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von gelisteten Gütern unverzichtbar ist, ist ausfuhrkontrollpflichtig. Sie bleibt es auch dann, wenn sie im konkreten Fall für nicht gelistete Güter eingesetzt wird. Keine Ausfuhrbeschränkung für Technologie gilt z.B. für "allgemein zugängliche" Informationen. (Allgemeine Technologie – Anmerkung)

Software ist nicht erfasst, die "allgemein zugänglich" oder frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen verkauft wird und dazu entwickelt wurde, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden (Ausnahme: "Informationstechnik/Kryptotechnik – Anmerkung).

ACHTUNG: Die Verantwortung für die richtige Wareneinordnung liegt beim Ausführer

Hinweispflicht

Lieferanten aus EG-Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 22 Abs. 10 Dual Use-Verordnung verpflichtet, ihren EG-Kunden mitzuteilen, dass die gelieferte Ware in der Ausfuhrliste des Anhangs I gelistet ist und daher im Falle eines möglichen späteren Exportes aus der Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegt. Dieser Hinweis hat ausdrücklich in den Geschäftspapieren wie Kaufvertrag, Auftragsbestätigung, Rechnung oder Versandanzeige zu erfolgen. Dessen ungeachtet ist ein solcher Hinweis auch bei innerösterreichischen Lieferungen wünschenswert.

Davon unabhängig trifft die Verantwortung für die Einholung einer Exportbewilligung aber in jedem Fall den Ausführer aus der Gemeinschaft.

nicht gelistete Waren/"catch all"-Klausel

Auch die Ausfuhr von Gütern, die in der Ausfuhrliste des Anhangs I der Dual Use-Verordnung NICHT erfasst sind, können nach Art. 4 der EG-Dual Use-Verordnung, ergänzt durch § 2 Abs 1 Außenhandelsverordnung, genehmigungs- oder meldepflichtig sein. D.h. alle Waren, auch in der Ausfuhrliste nicht genannte, unterliegen bei der Ausfuhr einer Genehmigungs-/Meldepflicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Der Ausführer hat Kenntnis oder Grund zur Annahme oder wurde von der nationalen Behörde informiert, dass die auszuführende Ware ganz oder in Teilen bestimmt ist oder bestimmt sein könnte für eine Verwendung in Verbindung mit der "Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung, Verbreitung, dem Betrieb oder Umschlag von ABC-Waffen oder Trägerraketen" für diese.

b. Das Käufer- oder Bestimmungsland der Ware unterliegt einem Waffenembargo und der Ausführer hat Kenntnis, dass die auszuführende (nicht-militärische) Ware ist ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt ist oder dafür bestimmt sein könnte. Als "militärische Endverwendung" gilt

• der Einbau/Zusammenbau in ein militärisches Gut lt. Anhang zur Außenhandelsverordnung (siehe Militärgüter)

• die Verwendung als Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung für die Entwicklung, Herstellung oder Wartung von militärischen Gütern lt. Außenhandelsverordnung ("Herstellungsausrüstung")

• die Ausfuhr von unfertigen Erzeugnissen, die in einer Anlage zur Herstellung von militärischen Gütern lt. Außenhandelsverordnung verwendet werden sollen (Beispiel: Ausfuhr von nicht-gelistetem Metall in den Sudan zur Herstellung einer Maschine zur Produktion von Pistolen: Sudan = Waffenembargoland; Pistolen = im Anhang zur Außenhandelsverordnung gelistet)


Zur Zeit unterliegen einem Waffenembargo:

Armenien, Iran, Aserbaidschan, Kongo, Sierra Leone, Libanon, Simbabwe, Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste), Liberia Somalia,Guinea, Myanmar(Birma), Sudan, Irak, Nordkorea, Syrien


Die Tatbestände des Art. 4 Dual Use-Verordnung ergänzen somit die produktbezogene Ausfuhrliste (siehe "gelistete Waren"), indem sie nicht primär auf die technische Beschaffenheit der auszuführenden Ware abstellen, sondern auf deren Verwendungszweck und auf das Bestimmungsland.

Bei der Beurteilung einer etwaigen Exportgenehmigungspflicht oder eines allfälligen Verbotes empfiehlt sich folgende Checkliste:

Checkliste

• Unterliegt das Handels- oder Bestimmungsland einem Embargo oder sonstigen Sanktionen (siehe Details)? JA -> Verbot oder Genehmigungspflicht möglich

• Handelt es sich um ein Militärgut ("speziell für militärische Zwecke konstruiert oder verändert")? JA -> weiter unter Militärgüter (eventuelle Genehmigungspflicht)

• Ist die auszuführende Ware in der Ausfuhrliste des Anhang I Dual Use-Verordnung gelistet (siehe "gelistete Waren")? Prüfen der technischen Kriterien und Parameter. JA -> Genehmigungspflicht

• Liegen die Tatbestände der "catch all-Klausel" des Art. 4 Dual Use-Verordnung vor (siehe nicht gelistete Waren/"catch all"-Klausel)? Prüfen des Verwendungszweckes JA -> Genehmigungspflicht oder Meldepflicht

Es empfiehlt sich, besondere Vorsicht und Sorgfalt bei Ausfuhren "sensibler" Waren oder in bekannt "sensible" Länder walten zu lassen. Manchmal ist es hilfreich, eine Dokumentation anzulegen, für welche (nicht militärische?) Zwecke eine Ware konstruiert wurde, bzw. welche Informationen oder Unterlagen von wem, wann, wem, wo übergeben wurden. Welches Wissen oder welche Vermutung hätte bei Anwendung der "Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes" unter Beobachtung aller zugänglichen Informationen und allfälliger Warnhinweise vorliegen müssen?


Beispiele von Warnhinweisen ("red flags")

• Kunde ist in Rüstung oder ABC-Waffennähe/ Nukleartechnologie tätig

• Kunde ist ungewöhnlich zurückhaltend mit Aussagen über die beabsichtigte Endverwendung der Ware

• Produktspezifikation oder Lieferumfang passen nicht zum Produktionsprogramm des Kunden bzw. sind nicht plausibel

• kein Standortsupport, kein Service, keine Inbetriebnahme erwünscht, obwohl sonst üblich

• ungewöhnliche Verpackung, ungewöhnlicher Transportweg, ungewöhnliche Kennzeichnung

• Kunde gibt keine Daten, Adresse etc. bekannt (z.B. nur P.O. Box)

• Barzahlung, Fabriksabholung, obwohl in der Branche ungewöhnlich

Natürlich macht keiner dieser Punkte für sich allein gesehen ein Geschäft von vornherein zu einem kritischen. Sie sollten aber die Sensibilität im Unternehmen stärken, um letztendlich unerwünschte Involvierungen des Unternehmens in unerwünschte Geschäfte zu verhindern (siehe auch Ausfuhrverantwortlicher)


Welche Tätigkeiten können genehmigungspflichtig sein?

• Körperliche Ausfuhr in einen Drittstaat

• Elektronische Übertragung; mündliche Weitergabe außerhalb der Gemeinschaft

• Innergemeinschaftliche Verbringung

• Durchfuhr durch die Gemeinschaft von genehmigungspflichtiger Ware und Technologie

• Vermittlung von Dual Use Gütern

• Bestimmte außerhalb der Gemeinschaft erbrachte technische Dienstleistungen

Körperliche Ausfuhr in einen Drittstaat

Genehmigungspflichtig ist die körperliche Ausfuhr von

• im Anhang I (Ausfuhrliste) ausdrücklich genannten Waren (siehe "gelistete Waren")

• Waren, die in den Anwendungsbereich der "catch all-Klausel" des Art. 4 Dual Use-Verordnung fallen (siehe nicht gelistete Waren/"catch all"-Klausel)

Es gibt keine Befreiungsbestimmungen und keine Bagatellgrenzen.

Unter Ausfuhr versteht Art. 2 Zf. 2 der Dual Use-Verordnung

• das Ausfuhrverfahren i.S. Art. 161 EG-Zollkodex aus der Gemeinschaft in einen Drittstaat

• eine Wiederausfuhr i.S. Art. 182 EG-Zollkodex aus der Gemeinschaft in einen Drittstaat.

Damit fällt auch die Ausfuhr/Wiederausfuhr nach z.B. einem Zolllagerverfahren, nach einer aktiven Veredelung, im Rahmen einer passiven Veredelung, nach einer vorübergehenden Verwendung, im Rahmen einer Umwandlung unter den Anwendungsbereich. Nicht genehmigungspflichtig ist die Wiederausfuhr innerhalb der 20tägigen Frist der vorübergehenden Verwahrung.


Elektronische Übertragung, mündliche Weitergabe außerhalb der Gemeinschaft

Einer körperlichen Ausfuhr gleichgestellt ist die immaterielle Übertragung bewilligungspflichtiger Technologie oder Software mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon, Mail oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft.

Genehmigungspflichtig ist auch die Bereitstellung von bewilligungspflichtiger Software und Technologie in elektronischer Form für juristische und natürliche Personen oder Personenvereinigungen außerhalb der Gemeinschaft. Eine Bereitstellung etwa im Internet stellt dann bereits eine Ausfuhr dar, wenn der Empfänger nicht zweifelsfrei feststellbar und identifizierbar ist. Da dies in der Regel nicht oder nur unzulänglich möglich sein wird, beginnt die Genehmigungspflicht bereits beim Upload einer Dual Use-Technologie. Eine Bewilligungspflicht für die mündliche Weitergabe von Technologie mittels Telefon ist dann gegeen, wenn "die Technologie am Telefon beschrieben wird". (Art. 2 Zf. 2 iii Dual Use-Verordnung)

Die Dual Use-Verordnung gilt aber nicht für die Erbringung von Dienstleistungen oder die Weitergabe von Technologie, wenn damit ein Grenzübertritt natürlicher Personen in einen Drittstaat verbunden ist (siehe Technische Dienstleistungen).

Teleservice, das an einer bewilligungspflichtigen Ware vorgenommen wird, ist einer Ausfuhr gleichzustellen und damit gleichfalls bewilligungspflichtig. Es empfiehlt sich, für solche Fälle eine Genehmigung für Teleservice bereits gemeinsam mit jener für die Ausfuhr der Ware selbst zu beantragen.


Innergemeinschaftliche Verbringung von Dual-use Waren

Die körperliche oder immaterielle Verbringung innerhalb der Gemeinschaft ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn die Ware oder Technologie im Anhang IV der Dual Use-Verordnung ausdrücklich gelistet ist (Art. 22 Abs. 1 Dual Use-Verordnung). Der Anhang IV stellt einen Auszug aus der Ausfuhrliste/Anhang I dar und enthält höchstsensible Waren (z.B. Güter der Tarn/"Stealth"Technologie oder einige Nukleargüter bzw. einige Waren der Raketentechnologie). Diese Waren bedürfen auch in der Verbringung von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen einer Ausfuhrgenehmigung.

Hinweispflicht im innergemeinschaftlichen Warenverkehr

Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit jedem Dual Use-Gut (gelistet in der Ausfuhrliste des Anhangs I; siehe "gelistete Waren") besteht eine Informationspflicht an den Kunden in den Geschäftspapieren (Rechnung, Kaufvertrag, Auftragsbestätigung, Versandanzeige), dass die Ware im etwaigen Fall eines späteren Exportes in einen Drittstaat einer Bewilligungspflicht unterliegt.

Diese Verpflichtung besteht formal nur bei Verbringungen von einem EG-Staat in einen anderen, es wäre aber wünschenswert und sinnvoll, wenn Lieferanten dieser Mitteilungspflicht auch bei Verbringungen innerhalb ein- und desselben Mitgliedstaates nachkämen.

Die Verbringung von Dual Use-Gütern aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der EU ist nach österreichischem Recht auch dann nicht genehmigungspflichtig, wenn dem Verbringer bereits bekannt ist, dass das betreffende Gut später durch den Kunden in einen Drittstaat exportiert werden soll, d.h. erst im anderen Mitgliedstaat durch den Kunden eine Ausfuhr durchgeführt wird. (Achtung: Definition des Ausführers beachten! siehe Wer ist "Ausführer"? ). Die EG-Dual Use-Verordnung (Art. 22 Abs 2) sieht die Möglichkeit vor, dass die EG-Mitgliedstaaten diesen Tatbestand national unter Bewilligungspflicht stellen, wovon Österreich (im Gegensatz zu Deutschland) nicht Gebrauch gemacht hat.

Das österreichische Außenhandelsgesetz BGBl 50/2005 stellt allerdings bewußte Umgehungshandlungen unter Strafe, d.h. wenn die innergemeinschaftliche Verbringung in der Absicht und zum Zwecke der Umgehung einer Bewilligungspflicht einer nachfolgenden Drittlandsausfuhr erfolgt.

Anders wird die Situation zu beurteilen sein, wenn in Österreich z.B. eine Ausfuhranmeldung für das zollrechtliche Ausfuhrverfahren abgegeben wird, der österreichische Lieferant den Vertrag mit dem späteren Empfänger im Drittland geschlossen hat (siehe Wer ist "Ausführer"? ), aber die Dual Use-Ware wird über einen anderen Mitgliedstaat (z.B. über den Hafen Rotterdam) aus dem Gebiet der Gemeinschaft verbracht. In diesem Fall liegt jedenfalls eine Ausfuhr vor und das österreichische Unternehmen hätte gegebenenfalls um eine Ausfuhrgenehmigung anzusuchen.

Durchfuhr durch die Gemeinschaft

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Dual Use-Verordnung kann die reine Durchfuhr von im Anhang I gelisteten Nichtgemeinschaftswaren " im Einzelfall verboten werden, wenn diese durch das Gebiet der Gemeinschaft mit einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, aber ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder Trägerraketen dafür bestimmt sind oder sein können.

Dies trifft daher auf solche Dual Use-Waren zu, die "dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder die lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, wo sie in nicht bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen". Fälle der sogenannten "gebrochenen Durchfuhr" unterliegen hingegen dem Anwendungsbereich der EG-Dual Use-Verordnung.


Vermittlung von Dual Use Gütern

Die Vermittlung von Dual Use Gütern, die Im Anhang I der Verordnung (Dual Use-Liste) aufgeführt sind, bedarf nun einer Genehmigung, wenn der Vermittler weiß oder ihm von der Behörde mitgeteilt wurde, dass die Endverwendung der Güter in eine Nähe zu ABC-Waffen oder Trägerraketen hiefür kommen könnte. Die Verordnung gibt den Einzelnen Mitgliedstaaten die Ermächtigung, diese Vorschriften zu verschärfen, wovon Österreich derzeit noch nicht Gebrauch gemacht hat (Art. 5). Als Vermittlungstätigkeit gilt gem. Art. 2 Zf. 5 das "Aushandeln oder Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, Verkauf oder zur Lieferung von Dual Use-Gütern von einem Drittstaat in einen anderen oder der Verkauf oder Kauf von Dual Use-Gütern selbst, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland". Ausgenommen ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen für Vermittlungstätigkeiten, worunter Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder Werbung oder Verkaufsförderung zu verstehen sind.

Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist, dass der "Vermittler" in der EG (Österreich) ansässig oder niedergelassen ist und von der Gemeinschaft aus diese Tätigkeiten durchführt (Art.2 Zf. 6).


Technische Dienstleistungen

Gemeinsam mit der EG-Dual Use-Verordnung wurde die "Gemeinsame Aktion des Rates" vom 22.06.2000 betreffend die Kontrolle von technischer Unterstützung in Bezug auf bestimmte militärische Endverwendungen veröffentlicht. Diese "Gemeinsame Aktion" ist im Gegensatz zur EG-Dual Use-Verordnung in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht unmittelbar wirksam, sondern bedarf für ihre Anwendbarkeit einer nationalgesetzlichen Umsetzung.

Dies ist neu durch das ab 1. Oktober 2005 gültige Außenhandelsgesetz erfolgt.

Definition der “technischen Unterstützung”

Jede von einem österreichischen Staatsbürger oder von einer Person oder Gesellschaft mit Wohnsitz/Sitz/Niederlassung in Österreich außerhalb der EU erbrachte technische Unterstützung (Dienstleistung) – auch mündliche – in Verbindung mit Reparatur, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung, Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

Bewilligungspflichtig (§11 AußHG) sind alle technischen Unterstützungen,

• wenn sie zur Anwendung im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder Trägerraketen bestimmt sind oder sich der Lieferant über diese Verwendung bewusst ist und diese dem Völkerrecht nicht widersprechen

• wenn sie im Zusammenhang mit konventionellen Waffen/waffenfähigen Systemen erfolgen.

Verboten (§10 AußHG) sind oben angeführte technischen Unterstützungen, soferne sie dem Völkerrecht widersprechen bzw. hinsichtlich konventioneller Waffen in Länder unter Waffenembargo erbracht werden.

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht bzw dem Verbot sind einige „nicht sensible“ Länder (Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz/Liechtenstein, USA), sowie die Weitergabe von „offen­kundigen“ (allgemein zugänglichen) Informationen oder solchen, die Teil der wissenschaftli­chen Grundlagenforschung sind (§12 AußHG).

Technische Unterstützung kann mündlich, telefonisch oder elektronisch erfolgen.


Wer ist "Ausführer"?

Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist vom "Ausführer" zu stellen; dieser ist rechtlich für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich und bei Zuwiderhandeln gegebenenfalls strafbar. Art 2 Zf 3 Dual Use-Verordnung trifft eine Definition des "Ausführers", die bewusst mit jener des Zollrechtes nicht inhaltsgleich ist.

Für Zwecke der Dual Use-Ausfuhrkontrolle gilt als Ausführer,

• wer den Vertrag mit dem Empfänger im Drittstaat abgeschlossen hat und über die Versendung der Güter aus der Gemeinschaft bestimmt.

Beispiel: Fa. A in Österreich beauftragt Fa. B in Österreich mit der Endfertigung einer Dual Use-Ware und anschließender Lieferung an Empfänger Fa. C in Kroatien. Fa. A ist Ausführer, da Fa. A den Vertrag mit Fa. C geschlossen hat.

• sekundär, der über die Versendung tatsächlich bestimmt (wenn kein Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt)

• die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei (selbst wenn sie lt. Ausfuhrvertrag keine Verfügungsrechte über die Ware hat), und zwar dann, wenn die Verfügungsrechte einer Person zustehen, die nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist.

Beispiel: Abholgeschäft eines US-Kunden bei österreichischer Firma (zum Export in die USA). Ausführer ist österreichische Firma (!)

• wer über die Übertragung von Software oder Technologie in unkörperlicher Form nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft tatsächlich entscheidet.

Beispiel: Die unbeschränkte Bereitstellung von bewilligungspflichtiger Software im Internet ist in der Regel als "Ausfuhr" zu werten.

Wo ist ein Ausfuhrantrag zu stellen?

Zuständige Behörde in Österreich

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Abteilung C2/3 1010 Wien, Stubenring 1 Tel.: +1/71100-0*


Zweigniederlassungen


Ein Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist in jenem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Das ist in der Regel der Mitgliedstaat, in dem der Ausführer seine Hauptniederlassung hat. Mitgliedstaaten, in denen Agenturen oder Zweigniederlassungen des Ausführers bestehen, erteilen nur dann eine Ausfuhrgenehmigung, wenn die bestehende Zweigniederlassung tatsächlich an der geplanten Ausfuhr beteiligt ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie den Exportvertrag ausgehandelt hat, wenn sie über eigenständige Entscheidungsbefugnisse bezüglich des Exportvertrages sowie über eine unabhängige Rechnungsführung verfügt und wenn sie den Verpflichtungen des Ausführers im Hinblick auf die Ausfuhrkontrollregelungen nachzukommen vermag.


Genehmigungen

Ausfuhrgenehmigungen, die von einer zuständigen Behörde eines zuständigen Mitgliedstaates (siehe Wo ist ein Ausfuhrantrag zu stellen?) erteilt wurden, sind in der gesamten Gemeinschaft gültig. Die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist gebührenfrei.

• Einzelgenehmigung wird individuell für ein Rechtsgeschäft erteilt; Abschreibungen innerhalb der Geltungsdauer sind möglich.

• Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der EG (EU001) Sie gilt nur für bestimmte Exportländer und bestimmte Waren und wurde zwecks Vereinfachung EG-weit eingeführt. Durch diese werden im Rahmen ihres Anwendungsbereiches individuelle Einzelgenehmigungen ersetzt, d.h. die Ausfuhrgenehmigung muss nicht mehr einzeln beantragt werden, sondern gilt als durch die EG erteilt.

Anwendbare Waren "gelistete" Dual Use-Waren lt. Anhang I/Ausfuhrliste (siehe Pkt. "gelistete Waren"), mit Ausnahme bestimmter in Anhang II Teil 2 der Dual Use-Verordnung explizit aufgelisteter hochsensibler Waren.

Exportländer Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz (analog Liechtenstein), USA

Einige Nebenbestimmungen schränken die Anwendbarkeit der Allgemeinen Genehmigung ein, insbesonders darf sie nicht bei Ausfuhren in Freizonen oder Freilager in den genannten Exportländern verwendet werden. Bei Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung ist im Feld 44 des Einheitspapieres X002 zu codieren. Bei erstmaliger Inanspruchnahme ist dieser Umstand dem BMWFJ binnen 30 Tagen nach Ausfuhr zu melden.

• Nationale (österreichische) Allgemeine Genehmigung

Basierungend auf der österreichischen Außenhandelsverordnung gilt die Ausfuhr von Waren dann als allgemein genehmigt, wenn diese Waren nach Österreich verbracht wurden und unverändert binnen 3 Monaten in das Versendungsland wieder ausgeführt werden.

Dies gilt nicht für die im Anhang II Teil 2 der Dual Use-Verordnung aufgezählten hochsensiblen Waren.

Weitere Ausnahmen:

Dem Ausführer wurde vom BMWFJ mitgeteilt oder es ist ihm bekannt, dass die Waren in Zusammenhang mit ABC-Waffen kommen können bzw. in ein Land unter Waffenembargo ausgeführt warden soll.

Registrierungs-Meldeanforderung

Spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme dieser Allgemeinen Bewilligung ist dem BMWA dieser Umstand zu melden.

• Globalgenehmigung

wird in individueller Absprache zwischen Antragsteller und Behörde und abgestellt auf den Bedarf des Unternehmens für eine Ware oder eine Grppe von Waren, für ein Land oder mehrere Länder erteilt.

Ausfuhrgenehmigungen können gem. AußHG mit Auflagen versehen werden (zB Vorlage einer Einfuhrgenehmigung/Importzertifikat, Endverbrauchserklärung, Wareneingangsbescheinigung des Bestimmungslandes, Kennzeichnungbestimmungen, Informationspflicht bei Weitergabe ….).

Unter Umständen. können Auflagen auch nachträglich vorgeschrieben werden (§31 AußHG).


Widerruf

Erteilte Ausfuhrgenehmigungen gelten ex lege automatisch als widerrufen, wenn nach Erteilung ein der Ausfuhrgenehmigung widersprechendes Verbot (Sanktion/Embargo!) in Kraft tritt.

Das BMWFJ kann(muss aber nicht) den Bewilligungsinhaber vom Umstand des Widerrufes direkt informieren!

Ausfuhrgenehmigungen sind zeitlich befristet und nicht übertragbar.


Wie beantragt man eine Einzelausfuhrgenehmigung?

Wenn Sie nach konkreter Prüfung des beabsichtigten Exportgeschäftes zum Schluss gelangen, dass eine Genehmigungspflicht vorliegt und Sie der Ausführer (siehe Wer ist "Ausführer"? ) sind, ist wie folgt vorzugehen:

• prüfen Sie, ob eine Allgemeine Genehmigung (siehe Genehmigungen ) anwendbar ist

• wenn nein, beantragen Sie eine Einzelausfuhrgenehmigung (eventuell Globalgenehmigung in Absprache mit der Behörde)

Antragsformulare und weitere Unterlagen Es ist grundsätzlich ein formgebundener schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Ausfuhr- (Verbringungs-)genehmigung beim

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend 1010 Wien Stubenring 1 zu stellen (siehe Wo ist ein Ausfuhrantrag zu stellen?).

Antragsformulare

Beim Ausfüllen der Formulare ist zu beachten, dass deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Strafandrohung des Außenhandelsgesetzes unterliegt. Die Ausfuhrbewilligung ist vom Ausführer (Wer ist "Ausführer"? ) zu beantragen.

Formulare: http://www.bmwfj.gv.at/BMWA/Schwerpunkte/Aussenwirtschaft/Pawa/Antragsverfahren_Ausfuhr/antragsdetail.htm


Weitere Unterlagen

• technische Spezifikationen der auszuführenden Ware, Datenblätter

• Auszug aus dem Firmenbuch, nicht älter als 3 Monate, im Original oder als beglaubigte Kopie

• Endverbleibserklärung des Endkunden mit möglichst präziser Beschreibung der Endverwendung und des Firmenprofils des Endkunden oder

• Importzertifikat des Empfangsstaates, wenn dieser solches ausstellt

Ist ein oder mehrere Ausfuhrverantwortliche bestellt, so sind Ausfuhranträge von diesem/n zu unterzeichnen (§26 Abs 5 AußHG). Ansonsten erfolgt die Unterfertigung durch den Zeichnungsberechtigten des Unternehmens.


Bewilligungskriterien

Die für die Erteilung einer Bewilligung maßgebliche Kriterien wurden mit dem Außenhandelsgesetz BGBl 50/2005 neu gefasst und verschärft (§5 AußHG).

Unter anderem relevant sind

• die politische Situation im Bestimmungsland

• der Endverwender und die Endverwendung (Gefahr einer Umlenkung? Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung?),

• die Sensibilität der Ware,

• Ablehnungen anderer EU-Mitgliedstaaten für ein Gut mit im Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften für denselben Endverwender oder Empfänger

Konsultationsmechanismen

Wenn sich die Genehmigungsbehörde und die auszuführenden Waren in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden, hat die Genehmigungsbehörde den warenmäßig betroffenen Mitgliedstaat zu konsultieren. Dieser kann innerhalb einer auf max. 30 Arbeitstagen verlängerbaren Frist Einwände gegen eine Erteilung einer Ausfuhrbewilligung vorbringen, wenn wesentliche Sicherheitsinteressen gegen eine Ausfuhr sprechen.

Tipp: letztlich kann dieser zwingende Konsultationsmechanismus zu einer zeitlichen Verzögerung bis hin zu einer Verhinderung der Genehmigung führen. Wenn es sich logistisch einrichten lässt, wäre es daher manchmal praktischer, die Ware in den Mitgliedstaat zu verbringen, der auch die Ausfuhrgenehmigung ausstellt und von dort auszuführen.


Grundsätzlich werden durch die VO 428/2009 die Konsultationen und Informationen unter den Mitgliedstaaten weiter ausgedehnt, wofür die Europäische Kommission ein „sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch von Informationen von Mitgliedstaaten und Europäischer Kommission einrichtet“. Über diese Datenbank sollen den Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über Ausführer und über Endverwender und sonstigen Akteuren zur Verfügung gestellt werden, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, sowie sonstige Angaben etwa zu Beförderungswegen. Abgesehen von den schon bisher vorgeschriebenen Konsultationen im Fall von Antragsablehnungen, bei vergleichbaren Neuanträgen eines anderen Ausführers, sowie bei Ausfuhr eines Dual Use-Gutes aus einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem der Ausführer ansässig ist, wird es nun zu einem weiter verstärkten Daten- und Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten kommen.


Feststellungsbescheid

Wenn Sie nach Prüfung von Ausfuhrliste und Rechtsgeschäft (unter Mitberücksichtigung der „catch all“-Bestimmungen) vermuten, dass keine Ausfuhrbewillungspflicht vorliegt, sich aber nicht ausreichend sicher über die RichtigkeitIhrer Beurteilung sind, kann ein Antrag auf Erfassung eines Feststellungsbescheides des BMWA gestellt werden.


Weitere Pflichten des Ausführers

Aufzeichnung- und Aufbewahrungspflicht Gemäß Art. 20 Dual Use-Verordnung bzw § 35 AußHG hat der Ausführer/Vermittler alle kaufmännischen und technischen Aufzeichnungen und Geschäftspapiere im Zusammenhang mit dem Ausfuhr-/Vermittlungsgeschäft oder der technischen Unterstützung zu führen und mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Das Erstellen von darüber hinausgehenden Dokumentationen, insbesonders bei Ausfuhren in sensible Länder, von sensiblen oder immateriellen Waren ist anzuraten.

Hinweispflicht Bei der innergemeinschaftlichen Verbringung von im Anhang I Dual Use-Verordnung gelisteten Waren besteht die Verpflichtung, dem Empfänger in den Geschäftspapieren auf die Genehmigungspflicht im Falle einer späteren Ausfuhr hinzuweisen (Art. 22 Abs. 7 Dual Use-Verordnung).

Mitteilungspflicht Im Rahmen der Kontrolle nicht gelisteter Waren/"catch all"-Klausel (Details siehe nicht gelistete Waren/"catch all"-Klausel) sieht Art. 4 Dual Use-Verordnung eine Mitteilungspflicht des Ausführers an die Behörde vor, die daraufhin formalrechtlich eine Genehmigungspflicht für diesen Export vorläufig verhängt (verhängen kann).


Zollverfahren

Die Ausfuhrgenehmigung ist vor Abgabe der Ausfuhranmeldung einzuholen; sie ist gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. (bei Anwendung einer Allgemeinen Genehmigung: Codierung im Feld 44 des Einheitspapieres).

Die Zollstelle kann vom Ausführer eine Übersetzung aller Dokumente in die Amtssprache des Mitgliedstaates verlangen, in dem die Anmeldung vorgelegt wird. Die Ausgangszollstelle prüft vorabgefertigte Waren nicht mehr hinsichtlich der Anwendung außenhandelsrechtlicher Bestimmungen.

Der Transport zwischen Ausfuhrzollstelle und Ausgangszollstelle hat entweder im Versandverfahren oder mit einem begleitenden Kontrollexemplar T5 zu erfolgen.


Weblinks

siehe auch

Verantwortlicher

Anton Hager