Draw-Back-Verbot

Aus Logistik-Wiki
Version vom 16. Juni 2014, 06:22 Uhr von Ambma (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Das Verbot der Zollvergütung oder Zollbefreiung. = Fakten = Das Verbot bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise dann nicht ausgestellt oder …“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springenZur Suche springen

Das Verbot der Zollvergütung oder Zollbefreiung.

Fakten

Das Verbot bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise dann nicht ausgestellt oder ausgefertigt werden dürfen, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien verwendet worden sind, für die die vorgesehenen Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung wegen der Wiederausfuhr oder Ausfuhr der aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse nicht erhoben, erstattet oder rückvergütet worden sind.

Weblinks

siehe auch

Verantwortlicher

Anton Hager