Exportkontrolle
Exportkontrollen dienen der Verhinderung unerwünschter Exporte. (=Ausfuhr aus der EU und Verbringung in ein Drittland)
Fakten
Allgemein
Achtung : In einigen Fällen sind Lieferungen bestimmter gelisteter Güter auch innerhalb der EU genehmigungspflichtig.
- keine Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Nonproliferation)
- keine unkontrollierte Verbreitung konventioneller Rüstungsgüter.
- Terrorismusprävention (wirtschaftliche Isolierung)
- Einhaltung von Exportverboten aus dem Bereich Umweltschutz und Abfallbereich
Hinsichtlich Gehnehmigungspflicht bestehet eine Prüfpflicht nicht nur für den Exporteur/Versender, sondern auch für den Spediteur.
Umfang der Exportkontrolle
catch-all-Klausel ( wenn auch nur ein Kriterium zutrifft, genehmigungspflichtig!)
gesetzliche Grundlagen
Europäische Union
Wichtige europäische gesetzliche Regelungen zur Exportkontrolle sind die EG-Embargo-Verordnungen und die EG-Dual Use-Verordnung.
Santkionsliste: http://eeas.europa.eu/cfsp/sanctions/consol-list_en.htm
Österreich
Die Rechtsgrundlage der österreichischen Exportkontrolle bildet das Außenhandelsgesetz (AußHG) 2005 und die Außenhandelsverordnung (AußHV) 2005 bzw. Kriegsmaterialgesetz.
Die Bewilligungserteilung für Exporte fällt für Anträge nach dem AußHG in die Kompetenz des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Bei Anträgen nach dem Kriegsmaterialgesetz erfolgt die Bewilligungserteilung durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Außenministerium und nach Anhörung des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Deutschland
In Deutschland regeln das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) im Wesentlichen die rechtlichen Aspekte der Exportkontrolle. Dabei wird die deutsche Gesetzgebung teilweise durch die europäischen Verordnungen ergänzt bzw. überlagert. Die zuständige Behörde für die Exportkontrolle in Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn.
Schweiz
Das Güterkontrollgesetz (GKG) regelt in der Schweiz den Export der Dual-Use Güter sowie der Rüstungsgüter, die nicht durch das Kriegsmaterialgesetz (KMG) kontrolliert. Mit dem GKG werden Entscheide internationaler Abkommen (z.B. Chemiewaffenübereinkommen) und nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen (der internationalen Exportkontrollregimes (siehe obige Tabelle)) umgesetzt. Zuständig für die schweizerische Exportkontrolle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Muss zusätzlich die US-Reexportkontrolle beachtet werden?
Die USA regeln die Kontrolle von Gütern mit US-Ursprung weltweit. Aus diesem Selbstverständnis enthält das US-Recht gesetzliche Vorgaben für Ausfuhren von US-Gütern auch aus einem EU-Land (Reexporte). Ebenso gilt US-Reexportrecht für die Exporte österr. Güter ins Ausland, die das Produkt von US-Technologie und Software sind, wenn diese in bestimmte Länder ausgeführt werden sollen. Schließlich erfasst das US-Recht alle Güter mit einem Mindestanteil kontrollierter amerikanischer Bestandteile. In all diesen Fällen müssen bei einem Export neben dem österr. und europäischen auch die US-Exportbestimmungen beachtet werden. Ansonsten laufen Firmen Gefahr, vom Handel mit US-Produkten ausgeschlossen zu werden. Weitere Sanktionen sind hohe Geldstrafen.
Weblinks
siehe auch
Verantwortlicher
Anton Hager