Unionswaren

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Version vom 1. Juni 2016, 14:47 Uhr von Hagan (Diskussion | Beiträge) (Aktualisierung gem. Unionszollkodex 2016)
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Unionswaren befinden sich im Freien Verkehr innerhalb des EU-Zollgebiets. Der Begriff Unionsware beruht auf den Unionszollkodex 2016. Davor war für den selben Sachverhalt der Begriff Gemeinschaftsware in Anwendung.

Der Status der Unionsware kann auf unterschiedliche Art- und Weise begründet werden:

  • Waren, die vollständig im EU-Zollgebiet gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus Nicht-EU-Staaten oder Gebieten, die nicht zum EU-Zollgebiet gehören (z.B. die zu Dänemark gehörenden Färoer Inseln oder oder dem zu Frankreich gehördenden Neukaledonien), hinzugefügt wurden
  • Waren mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet außerhalb des EU-Zollgebietes und Überführung in den Freien Verkehr de EU (d.h. entsprechende Importabfertigung in einem EU-Land)
  • Waren, die im EU-Zollgebiet aus o. g. Waren hergestellt oder gewonnen worden sind.


Fakten

Durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird Nicht-Unionsware (früher Drittlandsware) zur Unionsware.

Durch tatsächliches Verbringen aus dem EU-Zollgebiet verliert eine Ware ihren Status als Unionsware und wird zur Nicht-Unionsware.

Für Waren, die innerhalb von drei Jahren unverändert erneut eingeführt werden, kann im Rahmen einer Rückwarenabfertigung eine Abgabenbefreiung beantragt werden.

Weblinks

siehe auch

Der Begriff Ursprung ist vom Begriff Unionsware (früher Gemeinschaftsware) streng zu unterescheiden.

Verantwortlicher

Anton Hager