Lenk- und Ruhezeiten

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Hier findest du eine Übersicht mit die wichtigsten mitzuführenden arbeitsrechtlichen Dokumente und Infos zu den geltenden EU-Vorschriften betreffend Lenk- und Ruhezeiten

Fakten[Bearbeiten]

Analoges Kontrollgerät[Bearbeiten]

Lenker eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerät müssen folgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen:

  • alle Schaublätter
  • alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung des Gerätes, Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes
  • alle in der EU-VO 3821/85 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät) für den Zeitraum der Woche und der vorausgehenden 28 Kalendertage
  • die Fahrerkarte (soweit vorhanden)

Digitales Kontrollgerät[Bearbeiten]

Lenker eines Fahrzeuges mit digitalem Kontrollgerät müssen folgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweise:

  • alle in der EU-VO 3821/85 und der EU-VO 561/2006 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem Kontrollgerät und alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung des Gerätes, Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes)
  • alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät) für den Zeitraum der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Kalendertage
  • die Fahrerkarte
Unter dem Begriff „Woche" wird gemäß Artikel 1 Ziffer 4i VO 561/2006 der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 
24.00 Uhr verstanden. Die erwähnten 15 (28)Tage sind als Kalendertage und nicht als Arbeitstage zu verstehen.

Bestätigung für lenkfreie Tage[Bearbeiten]

Wurde kein Fahrzeug gelenkt, sollte für die fehlenden Tage eine Bestätigung des Arbeitgebers (nicht stempelpflichtig) mitgeführt werden, aus dem die Zeiten und der Grund des Nichtlenkens hervorgehen, z.B. Urlaub, Krankheit, anderweitige Beschäftigung, etc.

Tachoscheiben-Eintrag[Bearbeiten]

Gemäß VO (EWG) 3821/85 sind auf der Rückseite der Tachoscheibe, wenn sich die Fahrer nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das Kontrollgerät zu betätigen, von Hand oder durch automatische Aufzeichnung einzutragen:

  • alle anderen Arbeiten
  • die Bereitschaft, also:
    • die Wartezeit
    • die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit
    • die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit
  • die Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten

Fahrerbescheinigung[Bearbeiten]

Ist der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats, so muss er nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 eine Fahrerbescheinigung mit sich führen.

Verwendung von Mietfahrzeugen[Bearbeiten]

Werden Mietfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

  • Vertrag über Vermietung des Fahrzeuges, aus dem
    • der Name des Vermieters,
    • der Name des Mieters,
    • das Datum und die Laufzeit des Vertrages, sowie
    • das Kennzeichen des Fahrzeuges

hervorgehen;

  • Beschäftigungsvertrag des Lenkers, sofern der Lenker nicht der Mieter ist aus dem
    • der Name des Arbeitgebers,
    • der Name des Arbeitnehmers,
    • das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages

hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

Reisedokument[Bearbeiten]

In der EU: gültiger Personalausweis oder Reisepass;

Für Fahrten außerhalb der EU: gültiger Reisepass, allenfalls mit Visum (ausländische Vertretungsbehörde – Konsulat oder Botschaft - fragen)

Warnkleidung[Bearbeiten]

Geeignete Warnkleidung (reflektierende Warnweste) gemäß KFG sowie Arbeitskleidung (Latzhose oder Gleichwertiges) gemäß KV Art. IV Z. 7

Lenker - Vollmacht[Bearbeiten]

Eventuelle an den Lenker ausgestellte Vollmacht, das Fahrzeug zu lenken; dies ist vor allem in Italien (so genannte "Delega") und in NICHT EU-Staaten zu empfehlen.

Beschäftigungsnachweis / Frankreich[Bearbeiten]

In Frankreich muss der Lenker eine Bestätigung über das Vorliegen eines aufrechten Arbeitsverhältnisses, ausgestellt in einer der EU-Sprachen, mitführen. Für Drittstaatenangehörige ist außerdem ein Nachweis der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in Österreich erforderlich.

Drittstaatslenker / Deutschland[Bearbeiten]

In Deutschland müssen Lenker eines österreichischen Unternehmens mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaates gemäß dem "Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr" eine österreichische Arbeitsgenehmigung im Original mitführen.

Lenkzeiten, Lenkpausen, Ruhezeiten, Ruhepause[Bearbeiten]

Die Bestimmungen über Lenkzeiten, Lenkpausen, Ruhezeiten, und die Einsatzzeit sind von zentraler Bedeutung und beeinflussen weitestgehend den Ablauf des Arbeitstages eines Lenkers.

Lenkzeiten[Bearbeiten]

Als Lenkzeiten zählen alle Zeiten des reinen Dienstes am Steuer, insbesondere auch verkehrsbedingte Standzeiten an Ampeln, Kreuzungen oder im Stau.

Tageslenkzeiten[Bearbeiten]

Tageslenkzeit ist die Lenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer Wöchentlichen Ruhezeit.

  • Die Tageslenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
  • Zweimal wöchentlich darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden.

Lenkzeit pro Woche[Bearbeiten]

Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. In der Doppelwoche (= zwei aufeinander folgende Wochen) darf die Gesamtlenkzeit höchstens 90 Stunden betragen.

Als Woche gilt die Kalenderwoche von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr.

Pflichten des Lenkers
   
Der Lenker ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Lenkzeiten genauestens einzuhalten und keinesfalls zu überschreiten. Im  
Falle der Verletzung dieser Verpflichtung haftet der Lenker dem Arbeitgeber für sämtliche Schäden, die diesem aus der 
Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenkzeiten erwachsen. Außerdem hat der Lenker in diesem Fall mit arbeitsrechtlichen 
Konsequenzen (Verwarnungen, Entlassung) zu rechnen.

Lenkpausen[Bearbeiten]

Lenkpausen sind gesetzlich angeordnete Unterbrechungen der Lenkzeit und dienen einerseits der Erholung des Lenkers sowie andererseits der Erhaltung der Verkehrssicherheit.

Der Lenker darf während der Lenkpausen keine anderen Arbeiten verrichten (z.B. Be- und Entladetätigkeiten oder sonstige Arbeiten).

Lenkpausen / Lenkpausenteile können mit einer Ruhepause / Ruhepausenteilen zusammenfallen.

Dauer der Lenkpause[Bearbeiten]

  • Nach einer Lenkzeit von jeweils 4,5 Stunden hat der Lenker eine Lenkpause von 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit nimmt.
  • Die Lenkpause nach jeweils 4,5 Stunden kann zweimal geteilt werden. Der erste Teil muss mindestens 15 Minuten, der zweite Teil mindestens 30 Minuten betragen. Kürzere Pausen als 15 Minuten gelten nicht als Lenkpausen.
  • Bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause darf aber die Lenkzeit von 4,5 Stunden noch nicht überschritten sein.

Lenkpause bei Verlängerung der Tageslenkzeit[Bearbeiten]

Macht der Lenker von der Möglichkeit der Verlängerung der Tageslenkzeit (zweimal wöchentlich maximal 10 Stunden) Gebrauch, muss er nicht nur nach 4 1/2 Stunden eine Lenkpause von 45 Minuten einlegen, die ebenfalls in entsprechende Teilabschnitte unterteilt werden kann.

Berechnungszeitraum für die Lenkzeit[Bearbeiten]

  • Sobald die Lenkpause von mindestens 45 Minuten abgehalten ist, beginnt nach Aufnahme einer neuen Lenktätigkeit ein neuer Berechnungszeitraum von 4,5 Stunden Lenkzeit zu laufen.
  • Nach Abhaltung der gesamten Lenkpause ist es daher nicht möglich, ein allfälliges "Lenkzeitguthaben" (bis zum Erreichen der 4,5 Stundengrenze) noch durch Lenktätigkeit zu verbrauchen, bevor ein neuer Berechnungszeitraum für die Lenkzeit von 4,5 Stunden beginnt.
Pflichten des Lenkers
   
Der Lenker ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Lenkpausen genauestens einzuhalten und keinesfalls zu unterschreiten. Im 
Falle der Verletzung dieser Verpflichtung haftet der Lenker dem Arbeitgeber für sämtliche Schäden, die diesem aus der 
Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenkpausen erwachsen. Außerdem hat der Lenker in diesem Fall mit arbeitsrechtlichen 
Konsequenzen (Verwarnungen, Entlassung) zu rechnen.

Ruhezeiten[Bearbeiten]

Ruhezeiten dienen dem Lenker für private Zwecke bzw. zur Befriedigung des Schlafbedürfnisses. Man unterscheidet zwischen der täglichen und der wöchentlichen sowie zwischen der regelmäßigen und der reduzierten Ruhezeit.

Regelmäßige tägliche Ruhezeit bei Ein-Fahrer-Besetzung[Bearbeiten]

Bei Ein-Fahrer-Besetzung hat der Lenker eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden innerhalb von 24 Stunden nach Ende einer vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.

Die tägliche Ruhezeit kann in 2 Teilen genommen werden (geteilte Ruhezeit). Der erste Teil muss ununterbrochen mindestens 3 Stunden, der zweite Teil ununterbrochen mindestens 9 Stunden betragen (bei Teilung also insgesamt 12 Stunden).

Reduzierte tägliche Ruhezeit bei Ein-Fahrer-Besetzung[Bearbeiten]

Der Lenker kann die regelmäßige tägliche Ruhezeit von 11 Stunden auf mindestens 9 Stunden verkürzen (reduzierte Ruhezeit). Eine solche Verkürzunge auf 9 Stunden ist aber höchstens 3-mal pro Woche zulässig.

Für reduzierte tägliche Ruhezeiten gebührt im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kein Ausgleich durch zusätzliche Ruhezeiten an anderen Tagen.

Tägliche Ruhezeit bei Zwei-Fahrer-Besetzung[Bearbeiten]

Bei Zwei-Fahrer-Besetzung hat der Lenker eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden innerhalb von 30 Stunden nach Ende einer vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.

Da die Ruhepause (anders als die Lenkpause) nicht im fahrenden Fahrzeug verbracht werden darf (der Lenker/Beifahrer muss sich in der Ruhepause vom Fahrzeug entfernen können), muss das Fahrzeug (auch bei Zwei-Fahrer-Besetzung) jedenfalls 1 Stunde zur Einhaltung der Ruhepause stillstehen.

Schlafkabine[Bearbeiten]

Die tägliche Ruhezeit darf nur dann im Fahrzeug verbracht werden, wenn dieses mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.

Pflichten des Lenkers
   
Der Lenker ist verpflichtet, die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit genauestens einzuhalten. Vor allem bei Teilung der 
täglichen Ruhezeit ist unter allen Umständen darauf zu achten, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der einzelnen 
Ruhezeitteile keinesfalls unterschritten wird. Im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung haftet der Lenker dem
Arbeitgeber für sämtliche Schäden, die diesem aus der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit erwachsen. 
Außerdem hat der Lenker in diesem Fall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Verwarnungen, Entlassung) zu rechnen.

Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit[Bearbeiten]

In jeder Woche hat der Lenker eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 zusammenhängenden Stunden einzulegen. Die wöchentliche Ruhezeit ersetzt eine tägliche Ruhezeit.

Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach Ende der letzten Wochenruhezeit.

Achtung: In einzelnen Ländern wie Frankreich, Belgien und Deutschland ist die Abhaltung der vorgeschriebenen wöchentlichen regelmäßigen Ruhezeit im Fahrzeug (Schlafkabine) VERBOTEN.

Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mind. 45 Stunden) muss an einem Ort mit geeigneter Schlafmöglichkeit gehalten wird (=vom Arbeitgeber bezahlte Unterkunft in Herberge, Motel, etc. oder gleichwertige private Unterkunft bei Verwandten, Freunden, etc.).
Wird die wöchentliche regelmäßige Ruheheit nicht außerhalb des Fahrzeuges bzw. nicht an einem Ort mit geeigneter Schlafmöglichkeit verbracht, drohen Strafen (Bußgelder) für Unternehmen und/oder Fahrer.

Reduzierte wöchentliche Ruhezeit[Bearbeiten]

Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden kann auf mindestens 24 Stunden verkürzt (reduziert) werden.

In der Doppelwoche (= zwei aufeinander folgende Wochen) kann der Lenker folgende Ruhezeiten nehmen:

  • 2 regelmäßige Ruhezeiten (Vollruhezeiten) von je 45 Stunden
  • 1 regelmäßige Ruhezeit (Vollruhezeit) von 45 Stunden und 1 reduzierte (verkürzte) Ruhezeit von 24 Stunden

Jede Verkürzung ist bis zum Ende der folgenden dritten Woche durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen. Dieser Ausgleich muss gemeinsam mit einer anderen, mindestens 9-stündigen Ruhezeit genommen werden.

Pflichten des Lenkers
   
Der Lenker ist verpflichtet, die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit genauestens einzuhalten und die Mindestdauer 
keinesfalls zu unterschreiten. Im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung haftet der Lenker dem Arbeitgeber für 
sämtliche Schäden, die diesem aus der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit erwachsen. Außerdem hat der 
Lenker in diesem Fall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Verwarnungen, Entlassung) zu rechnen.

Kombinierte Beförderung[Bearbeiten]

Unter kombinierter Beförderung versteht man Zeiten der Beförderung des Fahrzeuges auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn.

Im Rahmen einer kombinierten Beförderung kann der Lenker eine regelmäßige tägliche Ruhezeit (11 Stunden) höchstens zweimal durch andere Tätigkeiten unterbrechen.

Solche Unterbrechungen sind aber nur zulässig, wenn

  • die Unterbrechung insgesamt 1 Stunde nicht überschreitet, und
  • dem Lenker während dieser regelmäßigen täglichen Ruhezeit eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht.

Die Anfahrts- oder Rückreisezeit zu einem LKW mit einem Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) von mehr als 3,5 t, der sich außerhalb des Wohnsitzes des Lenkers bzw. der Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet, gilt grundsätzlich als Arbeitszeit.

Sie gilt nur in folgendem Fall als Ruhepause oder Ruhezeit:

  • bei Aufenthalt des Lenkers in einem Zug oder Fährschiff mit Liegewagen bzw. Koje.

Erlaubte Abweichungen zum Erreichen eines Halteplatzes[Bearbeiten]

der Lenker kann von den Regelungen über Lenkzeit, Lenkpause, tägliche und wöchentliche Ruhezeit sowie kombinierte Beförderung abweichen,

  • um aus Gründen der Sicherheit für Personen, des Fahrzeuges oder dessen Ladung einen geeigneten Halteplatz zu finden, und
  • wenn die Sicherheit im Straßenverkehr dadurch nicht gefährdet wird.

Aufzeichnungspflicht:

Der Lenker ist verpflichtet, Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich in den Arbeitsaufzeichnungen (Schaublatt des analogen Kontrollgerätes bzw. Ausdruck aus dem digitalen Kontrollgerät) festzuhalten.

Ruhepause[Bearbeiten]

Die Tagesarbeitszeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine (unbezahlte) Ruhepause zu unterbrechen.

Für Lenker von Kraftfahrzeugen beträgt die Ruhepause

  • bei einer Tagesarbeitszeit von 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten,
  • bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten

Der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe schreibt eine unbezahlte Ruhepause nach spätestens 6 Stunden im Ausmaß von 1 Stunde vor.

Das Arbeitsgesetz regelt, dass die Ruhepause in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten geteilt werden, wobei der erste Teil nach spätestens 6 Stunden einzuhalten ist. Auch die kollektivvertragliche Ruhepause von 1 Stunde kann daher in mindestens 15-Minutn-Abschnitte (z.B. 4x15 oder 1x30 und 2x15 oder 1x45 und 1x15) geteilt werden.

Die Ruhepause oder Ruhepausenteile kann/können mit der Lenkpause oder mit Lenkpausenteilen zusammenfallen.

Bei Zusammenfallen von Lenkpause bzw. Lenkpausenteilen mit der Ruhepause bzw. Ruhepausenteilen ist darauf zu achten, dass der Lenker während der Pause keine anderen Arbeiten verrichten, die Pausenzeit zu seiner Erholung nutzen und sich auch vom Fahrzeug entfernen kann. Wenn der Lenker während der Pause beim oder im Fahrzeug bleiben muss, liegt zwar eine Lenkpause (= bezahlte Arbeitszeit) aber keine Ruhepause (unbezahlt und keine Arbeitszeit) vor.

Einsatzzeit, Tages- und Wochenarbeitszeit[Bearbeiten]

Einsatzzeit[Bearbeiten]

Unter Einsatzzeit versteht man die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und sämtliche Arbeitszeitunterbrechungen (d.h. alle echten aktiven Arbeitszeiten, alle Bereitschaftszeiten, Lenkpausen, Ruhepausen sowie auch vorgezogene Ruhezeitteile bei geteilter Tagesruhezeit).

Im Falle der Ruhezeitteilung oder Unterbrechung der Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.

Erlaubte Einsatzzeit bei Ein-Fahrer-Besetzung[Bearbeiten]

Bei Ein-Fahrer-Besetzung wird die erlaubte Einsatzzeit auf einen Zeitraum von 24 Stunden bezogen und folgendermaßen ermittelt:

24 Stunden – Tägliche Mindestruhezeit = Einsatzzeit

Die maximale Einsatzzeit kann daher 15 Stunden betragen (Mindestruhezeitteil 9 Stunden bei geteilter oder reduzierter Ruhezeit; 24 – 9 = 15).

Erlaubte Einsatzzeit bei Zwei-Fahrer-Besetzung[Bearbeiten]

Bei Zwei-Fahrer-Besetzung wird die erlaubte Einsatzzeit auf einen Zeitraum von 30 Stunden bezogen und folgendermaßen ermittelt:

30 Stunden – Tägliche Mindestruhezeit = Einsatzzeit

Die maximale Einsatzzeit kann daher 21 Stunden betragen (30 – 9 = 21).

Pflichten des Lenkers
   
Der Lenker ist verpflichtet, die vorgeschriebene höchstzulässige Einsatzzeit genauestens einzuhalten und keinesfalls zu 
überschreiten. Im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung haftet der Lenker dem Arbeitgeber für sämtliche Schäden, die
diesem aus der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Einsatzzeit erwachsen. Außerdem hat der Lenker in diesem Fall mit 
arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Verwarnungen, Entlassung) zu rechnen.

Tages- und Wochenarbeitszeit[Bearbeiten]

Tagesarbeitszeit[Bearbeiten]

Die Tagesarbeitszeit ist die gesamte Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.

Die Tagesarbeitszeit darf grundsätzlich 10 Stunden nicht überschreiten. Für Lenker gelten allerdings Sonderbestimmungen im Arbeitsgesetz.

Bei Fahrzeugen im Sinne der EU-VO 561/2006 (das sind Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelhänger von mehr als 3,5 t) darf daher die Tagesarbeitszeit 10 Stunden überschreiten, höchstens aber 14 Stunden betragen:

24h - 9h (Mindestruhezeit) - 1h (unbezahlte Ruhepause) = 14h

Wochenarbeitszeit[Bearbeiten]

Die Wochenarbeitszeit ist die gesamte Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag (0.00 Uhr) bis Sonntag (24.00 Uhr). Die Wochenarbeitszeit darf grundsätzlich 50 Stunden nicht überschreiten. Für Lenker gelten allerdings Sonderbestimmungen im Arbeitszeitgesetz.

Die Wochenarbeitszeit für Lenker darf innerhalb eines im Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe festgelegten Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

In einzelnen Wochen darf die Gesamtarbeitszeit aber auf 60 Stunden ausgedehnt werden. Um den zulässigen Durchschnittswert von 48 Stunden innerhalb von 26 Wochen nicht zu überschreiten, muss eine Arbeitswoche mit 60 Stunden (48 plus 12) innerhalb des Durchrechnungszeitraumes durch mindestens 1 Arbeitswoche mit höchstens 36 Stunden (48 minus 12) ausgeglichen werden.

Leistet der Lenker Arbeitsbereitschaft (Zeiten ohne aktive Tätigkeit, aber mit der Verpflichtung, am Arbeitsort für Arbeitsleistungen bereit zu sein – z.B. Wartezeiten), kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 55 Stunden ausgedehnt werden. Dazu muss aber die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitsleistung vollständig aus Arbeitsbereitschaftszeiten bestehen.

Weblinks[Bearbeiten]

siehe auch[Bearbeiten]

Fuhrparkmanagement


Verantwortlicher[Bearbeiten]

Alois Schrettl