Fahrerassistenzsystem

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Unser Eigenfuhrpark nutzt ausschließlich Zugmaschinen der modernsten und umweltfreundlichsten Schadstoffklasse EURO 6.

Unsere Fahrzeuge erfüllen klarerweise alle gesetzlichen Vorschriften der allgemeinen EU-Sicherheitsverordnung 661/2009, d.h. alle unsere Zugmaschinen verfügen über die vorgeschrieben verkehrssicherheitsrelevanten Fahrerassistenzsysteme.

Fakten

Die Fahrerassistenzysteme wirken bei als gefährlich erkannten Abweichungen (z.B in Folge von menschlichen und/oder technischen Fehlleistungen). Durch ihre Funktionsweise wird die Verkehrssicherheit erhöht.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Mit der allgemeinen Sicherheitsverordnung 661/2009 hat die Europäische Kommission u.a. auch die Verwendung von Fahrerassistenzsystemen geregelt. Dabei wurden auch drei verkehrssicherheitsrelevante Fahrerassistenzsysteme europaweit für neue Fahrzeuge vorgeschrieben. Diese Systeme wurden in zwei Phasen eingeführt.
Zunächst wurde der Einbau von Fahrdynamikregelung-Systemen (FDRS) für alle neuen Fahrzeuge vorhandener Typen ab 1. November 2014 Pflicht.
In der zweiten Phase wurde die Installation von
Abstandsregler,
Spurverlassenswarner (LDWS) und
Notbremssysteme (AEBS)
für neue Fahrzeuge über 3,5t ab November 2015 verpflichtend.
Im Überblick:
- 11/2014 Verbau von FDR-Systemen für Fahrzeuge ab 7,5t
- 11/2015: Verbau eines LDW-Systems für Fahrzeuge ab 3,5 t
- 11/2015: Verbau eines AEB-Systems, Stufe 1 für luftgefederte Fahrzeuge ab 8t
- 11/2018: Verbau eines AEB-Systems, Stufe 2 für Fahrzeuge ab 3,5t

Die Stufe 2 der gesetzlichen Anforderung an AEB-Systeme bei Nutzfahrzeugen besagt:
- Lkw ab 3,5t müssen:
• Stehende Fahrzeuge erkennen
• Langsam vorausfahrende Fahrzeuge erkennen (> 12 km/h)
• Warnungen über mehrere Warnmethoden ausgeben
• Ggf. eine (Warn-)Teilbremsung einleiten
• Eine Kollision aus 80 km/h auf langsam vorausfahrendes Fahrzeuge vermeiden
• Die Geschwindigkeit auf stehende Hindernisse um mindestens 20 km/h senken können

Diese Anforderungen tragen bei einem Teil der Unfälle zur Unfallvermeidung bei, stellt jedoch bei einem stehenden Hindernis lediglich eine Abmilderung der Unfallschwere dar. Zum Vergleich haben Lkw mit 40 t Gewicht bei einer (Kollisions-) Geschwindigkeit von 60 km/h noch 56% der Energie der Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h.


Weblinks

https://www.fahrzeugindustrie.at/fileadmin/content/Kraftfahrrecht/KDV/Kommentar_zur_60._KDV-Novelle.pdf

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2014_II_290/BGBLA_2014_II_290.pdfsig

siehe auch

Beschaffungsablauf


Verantwortlicher

Alois Schrettl