Zuverlässigkeitsüberprüfung
Mit 1. Februar 2019 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Kraft getreten.
Grundsätzlich geht hervor, dass es ab 01. August 2019 keine beschäftigungsbezogene Überprüfung mehr gibt.
Die relevanten Änderungen sind in diesem Artikel zusammengefasst (rot durch grün abgelöst), das offizielle Schreiben vom BMK ist hier einsehbar:
Änderungen_gem_Durchführungsverordnung_(EU)_2019_103_BMVIT-63.131_0095-IV_L3_2019_1
Fakten
Beschäftigungsbezogene Überprüfung umfasste
- Die Feststellung der Identität der betreffenden Person (zum Beispiel durch Personalausweis),
- die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken (Unterbrechung von mehr als 28 Tagen) mindestens während der letzten 5 Jahre und
- die Aufforderung der betreffenden Person zur Unterzeichnung einer Erklärung, in der sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre aufgeführt sind.
Eine beschäftigungsbezogene Überprüfung gemäß Durchführungsverordnung der Kommission 2015/1998, Punkt 11.1.4 benötigten Mitarbeiter welche Zugang zu identifizierbarer Luftfracht haben von Reglementierten Beauftragten, Reglementierten Lieferanten, Bekannten Versendern, Bekannten Lieferanten sowie Geschäftlichen Versendern. Die beschäftigungsbezogene Überprüfung war bei Zulassung des Unternehmens bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit von neuen Mitarbeitern in das Unternehmen vorzunehmen.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. 11.1.3 der Verordnung (EU) 2015/1998 umfasste
- Die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere,
- die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre und
- die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Zulassung des Unternehmens bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit von neuen Mitarbeitern in das Unternehmen vorzunehmen. Der Arbeitgeber muss auf Grundlage dieser Informationen bewerten, ob das Personal im Sicherheitsbereich eingesetzt werden darf oder nicht.
Auszug aus der Durchführungsverordnung der Kommission 2015/1998 / Kap. 11.1 & Änderung mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/103
11.1. EINSTELLUNG
11.1.1. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben.
11.1.2. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung erfolgreich absolviert haben. Wenn in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften, ob eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung durchzuführen ist.
Ab dem 1. August 2019 müssen sich alle Personen, die neu eingestellt werden, einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 11.1.4 gemäß der DVO (EU) 2019/103 zur Änderung der DVO (EU) 2015/1998 unterziehen. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen, oder die Verantwortung für die
Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, oder die unbegleiteten Zugang zu Luftfracht und Luftpost, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen haben, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, müssen eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben. Wenn in dieser Verordnung nicht anders
bestimmt, entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften, ob eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen ist.
Anmerkung: Nach Korrespondenz mit dem BMK am 17.02.2019 wird festgestellt, dass das Personal beim Regelementierten Beauftragten eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung, die verantwortliche Person eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung, und der SIcherheitsbeauftragte eine Sicherheitsüberprüfung zu durchlaufen hat.
11.1.3. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest: a) die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere; b) die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre; c) die Prüfung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre; d) Erkenntnisse und sonstige einschlägige Informationen, die den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen und nach deren Einschätzung für die Eignung einer Person zur Ausübung einer Funktion, die eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordert, von Belang sein können.
11.1.4. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest: a) die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere; b) die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre; c) die Prüfung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.
11.1.5. Die normale Zuverlässigkeitsüberprüfung oder Buchstaben a bis c einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung sind durchzuführen, bevor die betreffende Person an einer erstmaligen Sicherheitsschulung teilnimmt, die den Zugang zu Informationen umfasst, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Sicherheit nicht öffentlich zugänglich sind. Buchstabe d einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung ist gegebenenfalls durchzuführen, bevor einer Person erlaubt wird, Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen zu übernehmen.
11.1.6. Erweiterte oder normale Zuverlässigkeitsüberprüfungen gelten als nicht bestanden, wenn nicht alle unter den Nummern 11.1.3 bzw. 11.1.4 genannten Elemente erfolgreich abgeschlossen wurden oder wenn diese Elemente nicht jederzeit hinreichende Gewähr für die Zuverlässigkeit der betreffenden Person bieten. Die Mitgliedstaaten bemühen sich um die Schaffung geeigneter und wirksamer Mechanismen, um den Informationsaustausch auf nationaler Ebene und mit anderen Staaten zum Zwecke der Erstellung und Bewertung von Informationen, die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung relevant sind, zu gewährleisten.
11.1.7. Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterliegen den folgenden Vorgaben:
a) einem Mechanismus zur laufenden Überprüfung der unter den Nummern 11.1.3 und 11.1.4 genannten Elemente, bei dem die zuständige Behörde, der Betreiber oder die ausstellende Stelle über jedes Ereignis, das die Zuverlässigkeit der betreffenden Person beeinträchtigen könnte, unverzüglich unterrichtet wird. Die Modalitäten der Unterrichtung, des Austauschs von Informationen zwischen den zuständigen Behörden, Betreibern und Stellen sowie der Informationsinhalt werden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt und überwacht; oder
b) einer Wiederholung in regelmäßigen Abständen, die bei erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen zwölf Monate und bei normalen Zuverlässigkeitsüberprüfungen drei Jahre nicht überschreiten dürfen.
11.1.8. Das Einstellungsverfahren für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, umfasst zumindest eine schriftliche Bewerbung und ein Einstellungsgespräch zur Erstbewertung
von Fähigkeiten und Eignungen.
Die komplette DVO (EU) 2019/103 zur Änderung der DVO (EU) 2015/1998 ist hier einsehbar.
Zuverlässigkeitsüberprüfung Mitarbeiter Luftfracht
Original Dokumente sind im Personalbüro bei der Personalakte abgelegt.
Die Überprüfung ist alle 3 Jahre zu wiederholen.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2021 erfolgreich absolviert werden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder spätestens bis zum 30. Juni 2024 gültig.
| Mitarbeiter | durchgeführt am |
Wiederholung fällig |
durch | ausgeschieden |
|---|---|---|---|---|
| Surkamp Dominique | 2014.02.04 | xxx | LEXAN | 2017.12 |
| Koval Marek | 2016.06.16 | xxx | LEXAN | 2017.03 |
| Gutenbrunner Arthur | 2016.07.22 | xxx | LEXAN | 2017.01 |
| Schlechter Christina | 2016.05.30 | xxx | LEXAN | 2018.06 |
| Rella Alexander | 2016.05.23 | xxx | LEXAN | 2018.06 |
| Pichler Alexander | 2016.06.28 | xxx | LEXAN | 2018.07 |
| Koren Sandra | 2017.02.13 | LEXAN | 2019.01.31 | |
| Amra Softic | 2018.12.04 | LEXAN | 2019.06.30 | |
| Erlacher Karin | 2016.05.24 | 2021 | LEXAN | Karenz |
| Derler Kerstin | 2016.05.23 | 2021 | LEXAN | Karenz |
| Gartlgruber Michael / verantwortliche Person GRZ | 2020.11.09 | 2023.11.08 | LEXAN | |
| Müller Lukas | 2016.06.16 | LEXAN | 2018.08.15 | |
| Dachauer Stefan | 2016.06.09 | 2021 | LEXAN | |
| Chen Bin | 2016.06.28 | 2021 | LEXAN | |
| Erlacher Raimund | 2016.07.13 | 2021 | LEXAN | |
| Gradischnig Lukas | 2016.07.19 | 2021 | LEXAN | ausgeschieden |
| Born (ehem. Jakelic) Lilliane | 2020.04.21 | 2023 | LEXAN | |
| Isabella Brandstetter | 2020.06.02 | 2023 | LEXAN | |
| Nina Reinthaler | 2017.05.19 | 2020 | LEXAN | |
| Daniel Britz | 2018.07.19 | 2021 | LEXAN | |
| Vitali Telegin | 2018.10.04 | 2021 | LEXAN | |
| Philipp Scholz | 2018.10.09 | 2021 | LEXAN | |
| Birgit Kratzer | 2019.02.15 | 2022 | LEXAN | |
| Mihriban Aggün | 2019.01.24 | 2023 | LEXAN | 2020.09.31 |
| Andrea Ruppitsch | 2019.10.21 | 2022 | LEXAN | ausgeschieden |
| Marco Maier | 2019.11.07 | 2022 | LEXAN | |
| Fritz Hadrboletz | 2019.12.02 | 2022 | LEXAN | |
| Anita Jahrer | 2020.01.13 | 2023.01.12 | LEXAN | |
| Nadine Klobasa | 2020.01.12. | 2023.01.11 | LEXAN |
Weblinks
Eingeschränkte Homepage des BMK
Das Passwort liegt beim Sicherheitsbeauftragten auf.
siehe auch
Verantwortlicher
Stefan Dachauer