Versandverfahren

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Das Versandverfahren wird angewendet zur Verbringung zollhängiger Ware. Mit einem T1 wird Nichtgemeinschaftsware (Drittlandsware) versendet, während ein T2 zur Beförderung von Gemeinschaftsware dient.

Ablauf

Das Versandverfahren wird im eZoll-Programm vom zugelassenen Anwender eröffnet. Mit der Eröffnung des Versandverfahrens, d.h. der Ausstellung eines Versandscheins, übernimmt der Aussteller gegenüber dem eröffnenden Zollamt die uneingeschränkte Haftung für die Entrichtung aller Eingangsabgaben, die aus einer Nichtgestellung des Versandscheins entstehen. Die Haftung erlischt bei ordnungsgemäßer Gestellung, d.h. Löschung des Versandscheins.

beschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments

Bei Beschränkter Geltung liegt für die nachstehend definierten sensiblen Waren keine Bewilligung vor. Für diese Waren kann kein T-Dokument ausgestellt werden:

Anhang 44c Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) bzw. Anlage I Anhang I Übereinkommen EWG/EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" ist die Grundlage für die Ausahme von Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko (Art. 340a ZK-DVO)

HS-Code Warenbezeichnung Mindestmengen
0207 12 + 0207 14 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, gefroren 3 000 kg
1701 12 + 1701 13 + 1701 14 + 1701 91 + 1701 99 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest 7 000 kg
2208 20 + 2208 30 + 2208 40 + 2208 50 + 2208 50 + 2208 60 + 2208 70 Branntwein, Liköre und andere Spirituosen 500 liter
ex2208 90 (evt. Zusatzcode erforderlich) andere Spirituosen 500 liter
2402 20 Zigaretten, Tabak enthaltend 35 000 Stück
2403 11 + 2403 19 Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen 35 kg

nichtbeschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments

Voraussetzung für die Bewilligung zur Ausstellung eines T-Dokuments für sensible Waren ist eine erhöhte Bürgschaft. Nur bei Vorliegen einer nichtbeschränkten Bewilligung ist die Ausstellung eines T-Dok. für sensible Waren möglich.


siehe auch

Verantwortlicher

Anton Hager



Ablauf

Das Ausfuhrverfahren wird in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt.

Stufe 1

Die erste Stufe stellt die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens (grundsätzlich elektronische Abgabe der Zollanmeldung) bei der so genannten Ausfuhrzollstelle dar.

Nach Annahme der Ausfuhranmeldung teilen die Zollbehörden der Person, die die Anmeldung abgibt, eine Versendungsbezugsnummer (MRN = Movement Reference Number) zu. Auf der Grundlage der Angaben in der Anmeldung führt die Ausfuhrzollstelle eine Risikoanalyse durch und kontrolliert gegebenenfalls die Waren.

Zur Überlassung der Waren zur Ausfuhr stellt die Ausfuhrzollstelle ein Ausfuhrbegleitdokument aus. In dem Ausfuhrbegleitdokument muss die Versendungsbezugsnummer vermerkt sein. Dieses Ausfuhrbegleitdokument ist zollrechtlich das Dokument EZ923 und dokumentiert lediglich die Freigabe der Daten. Die Ausfuhrzollstelle übermittelt sodann der Ausgangszollstelle die Daten der Ausfuhranmeldung elektronisch (Export Control System - ECS). Die Ausfuhrwaren werden von der Ausfuhrzollstelle bis zur Ausgangszollstelle vom Ausfuhrbegleitdokument begleitet.

Stufe 2

In der zweiten Stufe wird der Ausgang der Ware aus der Gemeinschaft durch die Ausgangszollstelle bestätigt und die Ergebnisse beim Ausgang werden elektronisch an die Ausfuhrzollstelle zurück gemeldet, welche sodann die Ausfuhranzeige (Austrittsbestätigung) erstellt. Diese „Ausfuhranzeige“ wird dem seinerzeitigen Anmelder/Vertreter mit der Nachricht EX431(Austrittsnachweis) übermittelt. Das Feld 44 des Dokuments EX431 (Einheitspapier) enthält einen Vermerk laut nachstehendem Muster.

Beispiel Austrittsnachweis gem. Art. 796e ZK-DVO auf EXA431

Erst mit diesem Austrittsnachweis gilt das betreffende Ausfuhrverfahren gegenüber Zoll- und Steuerbehörden als ordnungsgemäß abgeschlossen.

siehe auch

Verantwortlicher

Anton Hager



Stufe 1

Die erste Stufe stellt die Eröffnung des Versandverfahrens (grundsätzlich elektronische Abgabe der Zollanmeldung) bei der so genannten Ausfuhrzollstelle dar.

Nach Annahme der Ausfuhranmeldung teilen die Zollbehörden der Person, die die Anmeldung abgibt, eine Versendungsbezugsnummer (MRN = Movement Reference Number) zu. Auf der Grundlage der Angaben in der Anmeldung führt die Ausfuhrzollstelle eine Risikoanalyse durch und kontrolliert gegebenenfalls die Waren.

Zur Überlassung der Waren zur Ausfuhr stellt die Ausfuhrzollstelle ein Ausfuhrbegleitdokument aus. In dem Ausfuhrbegleitdokument muss die Versendungsbezugsnummer vermerkt sein. Dieses Ausfuhrbegleitdokument ist zollrechtlich das Dokument EZ923 und dokumentiert lediglich die Freigabe der Daten. Die Ausfuhrzollstelle übermittelt sodann der Ausgangszollstelle die Daten der Ausfuhranmeldung elektronisch (Export Control System - ECS). Die Ausfuhrwaren werden von der Ausfuhrzollstelle bis zur Ausgangszollstelle vom Ausfuhrbegleitdokument begleitet.

Stufe 2

In der zweiten Stufe wird der Ausgang der Ware aus der Gemeinschaft durch die Ausgangszollstelle bestätigt und die Ergebnisse beim Ausgang werden elektronisch an die Ausfuhrzollstelle zurück gemeldet, welche sodann die Ausfuhranzeige (Austrittsbestätigung) erstellt. Diese „Ausfuhranzeige“ wird dem seinerzeitigen Anmelder/Vertreter mit der Nachricht EX431(Austrittsnachweis) übermittelt. Das Feld 44 des Dokuments EX431 (Einheitspapier) enthält einen Vermerk laut nachstehendem Muster.

Beispiel Austrittsnachweis gem. Art. 796e ZK-DVO auf EXA431

Erst mit diesem Austrittsnachweis gilt das betreffende Ausfuhrverfahren gegenüber Zoll- und Steuerbehörden als ordnungsgemäß abgeschlossen.

siehe auch

Verantwortlicher

Anton Hager