Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Dieses Zollverfahren kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Ware endgültig im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben und hier in den Wirtschaftskreislauf eingehen soll. Dies setzt im Regelfall die Zahlung der für diese Waren vorgeschriebenen Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. die besonderen Verbrauchsteuern) voraus.
Nach Erledigung der Förmlichkeiten zu diesem Zollverfahren (Abfertigung zum freien Verkehr) darf über die Waren frei verfügt werden. Die Drittlandswaren erlangen durch die Überführung in den freien Verkehr den Status von Gemeinschaftswaren.
Ablauf
Der Anmelder, der in der Europäischen Union ansässig sein muß (Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b) ZK), hat die Zollanmeldung grundsätzlich per eZoll-Programm abzugeben.
Entgegennahme der Zollanmeldung
Die Zollanmeldung wird durch die Zollstelle entgegengenommen
Formelle Vorprüfung der Zollanmeldung
Der Abfertigungsbeamte prüft die vorgelegte Zollanmeldung in einer sogenannten Vorprüfung darauf, ob die formellen Voraussetzungen für eine weitere Bearbeitung durch die Zollstelle vorliegen (Art. 62 ZK). (Vollständigkeit der Angaben etc.)
Im Rahmen dieser Prüfung wird entschieden, ob gegebenenfalls Gründe für die Nichtannahme der Zollanmeldung gemäß § 7 Zollverwaltungsgesetz vorliegen. Ein solcher Grund kann beispielsweise die örtliche Unzuständigkeit oder das Fehlen einer Bewilligung sein. Ergibt die oben genannte Vorprüfung, dass eine ordnungsgemäße Zollanmeldung vorliegt, ist die Zollstelle verpflichtet, diese rechtswirksam anzunehmen (Art. 63 ZK).
siehe auch
Verantwortlicher
Anton Hager