Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO

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AEO Authorized Economic Operator ist die Zertifizierung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Fakten

Die Zertifizierung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO Authorized Economic Operator) bestätigt, dass ein in der EU ansässiges Unternehmen ein besonders zuverlässiger und vertrauenswürdiger Geschäftspartner ist.

Unser Betrieb ist seit ____ als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter – Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit (Full) – AEOF zertifiziert und vom HZA Erfurt unter der Referenz ------- auf dem EU-Server hinterlegt. Ein gedrucktes Zertifikat über den AEO Status ist in der EU nicht vorgesehen. Es gilt die Eintragung in der entsprechenden EU-Datenbank.

Datenbank auf EU-Server betreffend AEO Berger Contract Logistics

Der AEO ähnelt in Teilen der US-amerikanischen Customs-Trade Partnership Against Terrorism

Wer kann AEO werden?

Alle Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind, können den Status AEO beantragen. Dazu zählen auch rein national tätige Frachtführer, Lagerhalter etc., sofern sie mit Nichtgemeinschaftsware zu tun haben (Lagerung/Beförderung).

AEO-Varianten

Es sind drei Arten des AEO vorgesehen:

� der AEO "Zollrechtliche Vereinfachungen“ (für Erleichterungen im Zollbereich),

� der AEO "Sicherheit“ (für Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen),

� sowie eine Kombination der beiden (AEO "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“).

Für Speditions- und Logistikunternehmen empfiehlt sich die Kombinationsvariante.

AEO-Kriterien

Kriterien für die Erlangung des Status AEO sind angemessene Einhaltung der Zollvorschriften, zufrieden stellende Buchführung, gegebenenfalls Zahlungsfähigkeit (bei Beantragung des AEO "Zollrechtliche Vereinfachungen") und gegebenenfalls (bei Beantragung des AEO "Sicherheit") angemessene Sicherheitsstandards. Reine Zolldeklaranten ohne Lager und LKW müssen die Sicherheitskriterien nicht erfüllen, sondern nur eine Selbstbewertung vornehmen (vgl. Abschnitt V der Leitlinien).

Wann sind die AEO-Kriterien erfüllt

Die Kriterien für die Erlangung des Status AEO sind bereits heute oftmals Voraussetzung für zollrechtliche Vereinfachungen. Der Antrag ist für jede Rechtspersönlichkeit im Internet in elektronischer Form und zusätzlich in Papierform mit firmenmäßiger Zeichnung bei der Zollstelle (Ausdruck erst nachdem versendet) einzubringen.

Anforderung Sicherheitserklärung für AEO durch Kunden / Formular Za251

Kunden, die eine AEO-Zertifizierung besitzen, können von BCL eine Sicherheitserklärung Formular Za251 anfordern. Wenn dies der Fall ist, dann Hr. Michael Braun kontaktieren. Er Befüllt die Sicherheitserklärung, und unterschreibt diese als zuständiger Sicherheitsbeauftragter für AEO und legen diese nach Zusendung zum jeweiligen Kunden ab.

Vorteile für AEO

  • Anerkennung als sicherer Partner innerhalb der Lieferkette (Gütesiegel für Betrieb)
  • Zertifkat in der gesamten EU gültig
  • weniger Kontrollen von Waren und Unterlagen weil geringeres Risikoprofil
  • vorrangige Behandlung der für eine Prüfung ausgewählten Sendungen
  • leichterer Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen (Bewilligungen)
  • gegenseitige Anerkennung der derzeitigen Sicherheitsprogramme in verschiedenen Länder geregelt durch eigene Abkommen (Mutual reciognition - z. B. mit der Schweiz, Norwegen, Japan, USA und China)

Ziel

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Die Sicherheit wird durch die durchgängige Überwachung der internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher erhöht.

Rechtsgrundlagen

Zollkodex (ZK) Artikel 5a

Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) Artikel 14a - Artikel 14x


Richtlinien in deutsch http://ec.europa.eu/ecip/documents/who_is/aeo_guidelines_de.pdf

guideline in English http://ec.europa.eu/ecip/documents/who_is/aeo_guidelines_en.pdf

Weblinks

AEO Informationen gem. Bundesministerium für Finanzen

EU-Link Gegenseitige Anerkennung des AEO Status

siehe auch

Unsere Registriernummern als Reglementierter Beauftragter (Standort Wien AT/RA/00099-01/0814 und Standort Graz AT/RA/00099-02/0814) betreffen auch unseren AEO-Status. Das Zollamt (Hr. Josef Simonini) wurde am 26. Aug. informiert.

Verantwortlicher

Michael Braun


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