Ausfuhrzollstelle: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei einer Ausfuhranmeldung an einem [[Amtsplatz]] ist die örtliche Zuständigkeit des Zollamtes zu berücksichtigen.
 
Bei einer Ausfuhranmeldung an einem [[Amtsplatz]] ist die örtliche Zuständigkeit des Zollamtes zu berücksichtigen.
  
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Die Annahme einer Ausfuhranmeldung könnte bei fehlender örtlicher Zuständigkeit des Zollamtes abgelehnt werden. Eine Anmeldung eines LKW in die Schweiz an einem Amtsplatz in Vorarlberg ist nur vorgesehen, wenn in Vorarlberg geladen worden ist.
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Die Annahme einer Ausfuhranmeldung könnte bei fehlender örtlicher Zuständigkeit des Zollamtes abgelehnt werden.
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Besonders streng wird die örtliche Zuständigkeit in Vorarlberg umgesetzt. Wenn der Grenzwert einer Ausfuhranmeldung € 3000,-  übersteigt, wird die Ausfuhranmeldung vom Zollamt Feldkirch Wolfurt nur angenommen, wenn die Sendung in Vorarlberg übernommen worden ist.  
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Nur für Sendungen bis zu einem Warenwert von € 3.000,- ist es möglich vom Prinzip des 2-stufigen [[Ausfuhrverfahren]]s abzugehen und direkt an der Außengrenze die Ausfuhr anzumelden.
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Version vom 2. März 2015, 13:31 Uhr

Die Ausfuhrzollstelle oder Ausfuhrzollamt ist jene Zollstelle, wo die für die Ausfuhr erforderli­chen Förmlichkeiten zu erledigen sind. Die örtliche Zuständigkeit bei der Anmeldung ergibt sich aus dem genehmigten Warenort Zugelassener Warenort.

Bei einer Ausfuhranmeldung an einem Amtsplatz ist die örtliche Zuständigkeit des Zollamtes zu berücksichtigen.

Die Annahme einer Ausfuhranmeldung könnte bei fehlender örtlicher Zuständigkeit des Zollamtes abgelehnt werden.

Besonders streng wird die örtliche Zuständigkeit in Vorarlberg umgesetzt. Wenn der Grenzwert einer Ausfuhranmeldung € 3000,- übersteigt, wird die Ausfuhranmeldung vom Zollamt Feldkirch Wolfurt nur angenommen, wenn die Sendung in Vorarlberg übernommen worden ist.

Nur für Sendungen bis zu einem Warenwert von € 3.000,- ist es möglich vom Prinzip des 2-stufigen Ausfuhrverfahrens abzugehen und direkt an der Außengrenze die Ausfuhr anzumelden.


Fakten

Der Ausfuhrzollstelle obliegt die zollamtliche Kontrolle und Freigabe der Ausfuhranmeldung. Im Falle eines Notfallverfahrens (Fall-back-Verfahren) wird vom zuständigen Ausfuhrzollamt dem Anmelder auf Antrag ein Nummernkreis zugeteilt. Die Notfalldokumente sind zum Abschluss des Notfallverfahrens an das Ausfuhrzollamt zu übermitteln.


Weblinks

Ausfuhrzollstellen in Österreich

siehe auch

Verantwortlicher

Anton Hager