Ausfuhrzollstelle: Unterschied zwischen den Versionen
Hagan (Diskussion | Beiträge) |
Raige (Diskussion | Beiträge) |
||
| (2 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt) | |||
| Zeile 3: | Zeile 3: | ||
Bei einer Ausfuhranmeldung an einem [[Amtsplatz]] ist die örtliche Zuständigkeit des Zollamtes zu berücksichtigen. | Bei einer Ausfuhranmeldung an einem [[Amtsplatz]] ist die örtliche Zuständigkeit des Zollamtes zu berücksichtigen. | ||
| − | Die Annahme einer Ausfuhranmeldung könnte bei fehlender örtlicher Zuständigkeit des Zollamtes abgelehnt werden. | + | Die Annahme einer Ausfuhranmeldung könnte bei fehlender örtlicher Zuständigkeit des Zollamtes abgelehnt werden. |
| + | |||
| + | Besonders streng wird die örtliche Zuständigkeit in Vorarlberg umgesetzt. Wenn der Grenzwert einer Ausfuhranmeldung € 3000,- übersteigt, wird die Ausfuhranmeldung vom Zollamt Feldkirch Wolfurt nur angenommen, wenn die Sendung in Vorarlberg übernommen worden ist. | ||
| + | |||
| + | Nur für Sendungen bis zu einem Warenwert von € 3.000,- ist es möglich vom Prinzip des 2-stufigen [[Ausfuhrverfahren]]s abzugehen und direkt an der Außengrenze die Ausfuhr anzumelden. | ||
| + | |||
= Fakten = | = Fakten = | ||
| − | Der Ausfuhrzollstelle obliegt die zollamtliche Kontrolle und Freigabe der Ausfuhranmeldung. Im Falle eines Notfallverfahrens (Fall-back-Verfahren) wird vom zuständigen Ausfuhrzollamt dem Anmelder auf Antrag ein Nummernkreis zugeteilt. Die Notfalldokumente sind zum Abschluss des Notfallverfahrens an das Ausfuhrzollamt zu übermitteln. | + | Der Ausfuhrzollstelle obliegt die zollamtliche Kontrolle und Freigabe der Ausfuhranmeldung. Im Falle eines Notfallverfahrens (Fall-back-Verfahren) wird vom zuständigen Ausfuhrzollamt dem Anmelder auf Antrag ein Nummernkreis zugeteilt. Die Notfalldokumente sind zum Abschluss des Notfallverfahrens an das Ausfuhrzollamt zu übermitteln. |
| + | |||
| + | == Regelung örtliche Zuständigkeit im Unionszollkodex == | ||
| + | Art. 221 (Abs.3) im Unionszollkodex besagt eindeutig, dass die Ausfuhrzollstelle eine der folgenden Zollstellen ist: <br> | ||
| + | die Zollstelle, die für den Ort, an dem der '''Ausführer ansässig''' ist, zuständig ist; <br> | ||
| + | die Zollstelle, die für den Ort, an dem die '''Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen''' werden, zuständig ist; <br> | ||
| + | eine andere Zollstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat, die aus administrativen Gründen für den Vorgang zuständig ist. <br> <br> | ||
| + | ''Anmerkung:'' diese Formulierung schließt Ausfuhrsendungen aus anderen Mitgliedstaaten dezidiert aus. <br> | ||
| + | Das bedeutet, dass bei Abgabe einer Ausfuhranmeldung bei einer österreichischen Zollstelle sich entweder der Sitz bzw. Wohnsitz des Ausführers oder der Ort, an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, jedenfalls in Österreich befinden muss. | ||
= Weblinks = | = Weblinks = | ||
| Zeile 17: | Zeile 30: | ||
= Verantwortlicher = | = Verantwortlicher = | ||
| − | + | Georg Rainalter | |
<!-- zugehörig zu folgenden Kategorien --> | <!-- zugehörig zu folgenden Kategorien --> | ||
Aktuelle Version vom 25. Februar 2021, 07:03 Uhr
Die Ausfuhrzollstelle oder Ausfuhrzollamt ist jene Zollstelle, wo die für die Ausfuhr erforderlichen Förmlichkeiten zu erledigen sind. Die örtliche Zuständigkeit bei der Anmeldung ergibt sich aus dem genehmigten Warenort Zugelassener Warenort.
Bei einer Ausfuhranmeldung an einem Amtsplatz ist die örtliche Zuständigkeit des Zollamtes zu berücksichtigen.
Die Annahme einer Ausfuhranmeldung könnte bei fehlender örtlicher Zuständigkeit des Zollamtes abgelehnt werden.
Besonders streng wird die örtliche Zuständigkeit in Vorarlberg umgesetzt. Wenn der Grenzwert einer Ausfuhranmeldung € 3000,- übersteigt, wird die Ausfuhranmeldung vom Zollamt Feldkirch Wolfurt nur angenommen, wenn die Sendung in Vorarlberg übernommen worden ist.
Nur für Sendungen bis zu einem Warenwert von € 3.000,- ist es möglich vom Prinzip des 2-stufigen Ausfuhrverfahrens abzugehen und direkt an der Außengrenze die Ausfuhr anzumelden.
Fakten[Bearbeiten]
Der Ausfuhrzollstelle obliegt die zollamtliche Kontrolle und Freigabe der Ausfuhranmeldung. Im Falle eines Notfallverfahrens (Fall-back-Verfahren) wird vom zuständigen Ausfuhrzollamt dem Anmelder auf Antrag ein Nummernkreis zugeteilt. Die Notfalldokumente sind zum Abschluss des Notfallverfahrens an das Ausfuhrzollamt zu übermitteln.
Regelung örtliche Zuständigkeit im Unionszollkodex[Bearbeiten]
Art. 221 (Abs.3) im Unionszollkodex besagt eindeutig, dass die Ausfuhrzollstelle eine der folgenden Zollstellen ist:
die Zollstelle, die für den Ort, an dem der Ausführer ansässig ist, zuständig ist;
die Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, zuständig ist;
eine andere Zollstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat, die aus administrativen Gründen für den Vorgang zuständig ist.
Anmerkung: diese Formulierung schließt Ausfuhrsendungen aus anderen Mitgliedstaaten dezidiert aus.
Das bedeutet, dass bei Abgabe einer Ausfuhranmeldung bei einer österreichischen Zollstelle sich entweder der Sitz bzw. Wohnsitz des Ausführers oder der Ort, an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, jedenfalls in Österreich befinden muss.
Weblinks[Bearbeiten]
Ausfuhrzollstellen in Österreich
siehe auch[Bearbeiten]
Verantwortlicher[Bearbeiten]
Georg Rainalter